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Fahrerbeweis bei Wildunfall u. Alkohol


05.05.2008 19:05 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf


| in unter 2 Stunden

Guten Tag

Ich habe folgende Frage:

Ich war in der Nacht vom Sonntag auf Montag Beifahrer des PKWs meiner Mutter und der Fahrer (Familienangehörige/r) hatte einen Wildunfall. Ich hatte bereits Alkohol getrunken und mein Familienangehöriger jedoch noch mehr. Da nun das Wegfahren von der Unfallstelle eine Straftat (Fahrerflucht ) gewesen wäre, der Fahrer bereits erheblich mehr Alkohol getrunken hatte wie ich und für Ihn der Verlust des Führerscheins empfindlichste Konsequenzen hätte, verließ mein Familienangehöriger die Unfallstelle und ich rief die Polizei und gab mich mehr oder weniger als Fahrer aus.
Bei mir wurde eine Atemalkoholkonzentration 0,32 mg/L Festgestellt. Ich muß nun mit einem Bußgeldbescheid, 3 Monaten Fahrverbot, und einer MPU rechnen, da bei mir bereits ein Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit Alkohol (Atemalkoholkonzentration 0,92mg/L, letzes Jahr, Oktober) ansässig ist.
Meine Frage ist nun: Wenn ich diesen Vorfall vor Gericht schildere und mich gleichzeitig auf mein Zeugnisverweigerungsrecht gegen Familienangehörige berufe, also den Fahrer aus Schutz nicht benenne, habe ich dann eine Chance auf Einstellung des Verfahrens oder wird mir dies niemand glauben?
Immerhin hat mich die Polizei weder fahren gesehen, noch habe ich im Auto gesessen als die Streife ankam. Zwar hatte ich den Schlüssel des PKW’s bei mir, sowie auch den Kfz Schein, diese wurden mir jedoch von dem Fahrer ausgehändigt. Ich habe der Polizei vor Ort und auf der Wache nicht erzählt daß ich nicht gefahren bin, da sie ansonsten vermutlich nach meinem Familienangehörigen gesucht hätten und dieser gerade auf dem Heimweg war. Die Polizei meinte noch, daß sie es aufgrund der Tatsache daß bei dem PKW nur ein Blinkerglass kaputt war bei einer Ordnungswidrigkeitsanzeige belassen können und nicht, wie sonst bei üblich, meinen Führerschein beschlagnahmen würden und eine Strafanzeige erstatten, was wesentlich schlimmere Konsequenzen gehabt hätte.
Ist es denkbar daß aufgrund den o.g. Tatsachen das Gericht das Verfahren gegen mich einstellt oder wird man dies als Schutzbehauptung abtun, auch wenn ich weder in Auto gesessen noch gefahren bin als die Streife eintraf?
Wie bereits erwähnt ist bei mir bereits ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Alkohol ansässig und ich würde auch gerne wissen ob dies dann dem Gericht als Indiz dafür dient daß ich nur eine "Geschichte erfinde" um mich herauszureden.

Danke für Ihre Bemühungen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Alkohol
05.05.2008 | 20:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung der „wahren“ Geschichte wenig Chancen einräume.
Vorbehaltlich eines anderen Ergebnisses, dass sich unter Umständen nach Kenntnis der Ermittlungsakte und Ihrer gegenüber der Polizei getätigten Angaben ergeben könnte, ist es vorliegend naheliegend, dass hier von einer Schutzbehauptung ausgegangen wird. Dieses Ergebnis wäre sogar dann möglich, wenn Sie sich nicht auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und stattdessen den wirklichen Fahrer offenbaren.
Denn vorliegend sind diverse Indizien gegeben, die für Ihre Täterschaft sprechen. Zum einen wurden Sie alleine mit dem verunfallten Fahrzeug gefunden, zum anderen hatten Sie den passenden KFZ- Schlüssel bei sich. Außerdem widersprachen Sie offenbar bisher zu keinem Zeitpunkt der polizeilichen Annahme, Sie seien gefahren.

Ich empfehle Ihnen einen im Strafrecht tätigen Anwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Ggf. kann im Anschluss schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.

Im Übrigen ist es unbedingt ratsam, dass Sie sich ab sofort mit der Vorbereitung auf Ihre MPU beschäftigen. Hier werden Sie in der Regel Ihre Abstinenz über den Zeitraum von einem Jahr nachweisen müssen. Diesbezüglich sind entsprechende Leberwerte vorzulegen, welche ein Arzt auf dessen Anfordern (!) stichprobenartig entnimmt. Daneben sollten Sie sich auf die psychologische Begutachtung durch eine entsprechende Beratung durch einen Verkehrspsychologen vorbereiten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Rechtsanwalt Strafrecht München
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Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
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