Frage geschrieben am 31.03.2010 21:29:05
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Fahren ohne füherschein + Fahrerflucht+ Blechschaden
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1286Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich hab letztes wochenende das Auto meiner Eltern entwendet und bin durch die gegen gefahren,als ich eingeparkt habe sollte ich angeblich ein auto beschädigt haben habe davon aber nix mitgekriegt bzw nix gesehn gehört. Gestern karm ein Brief von der Polizei das mir Fahrerflucht vorgeworfen wird ich habe ja kein Füherschein was kann mir nun passieren bin 19jahre alt edit. ich hab alle meine theorie std bei der fahrschule gemacht vefallen die dann?
mfg
Antwort geschrieben am 31.03.2010 22:20:13
die von Ihnen angesprochene Fahrerflucht ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Diese Stratat setzt einen Vorsatz voraus, also zunächst die Kenntnis, dass überhaupt ein Unfall im Strassenverkehr passiert ist und erst dann das gewollte Entfernen vom Unfallort ohne Feststellungen bzgl. des Unfalls ermöglicht zu haben.
Sie geben selbst an, dass Sie von dem Parkrempler nichts mitbekommen haben. Wenn der Unfall kleine Ausmaße hatte, passiert es schon , dass der Fahrer ihn nicht mitkriegt. Dann müssen Sie glaubwürdig darlegen, dass Sie von dem Vorfall nichts mitbekommen haben. Wenn ihnen keine Kenntnis des Unfall nachgewiesen werden kann, ist kein Vorsatz und somit kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB gegeben. Dann haben Sie sich auch nicht nach § 142 StGB strafbar gemacht.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis, die Sie ja nicht besitzen ist nach § 21 StVG eine Straftat und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Als Folge davon kann das Gericht
gem. § 69a Abs. 1, S.1,S.3 StGB eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis anordnen. Die Sperre kann mindeststens 6 Monate bis zu 5 Jahren betragen . Ist die vom Täter ausgehende Gefahr groß, kann eine solche Sperre für immer verhängt werden.
Sollte das Gericht eine Sperre gegen Sie anordnen, so verfallen die Theoriestunden zwar nicht, Sie können aber an diese Stunden nicht anknüpfen, da während der Sperre kein Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Ich weise Sie daraufhin, dass es sich hierbei um eine erste rechtliche Orientierung handelt, die anders ausfallen kann, wenn Tatsachen weggelassen wurden oder sich der Sachverhalt anders darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2010 22:41:05
Hallo erstmal schonmal vielen danke.
Kann das Gericht auch von einer Sperre absehen oder ist das eher unwarscheinlich ? ich bin noch nie in kontakt mit dem gesetz gekommen also keine anzeige etc und da ich naja ich sagmal unüberlegt gehandelt habe vielleicht milde von gericht erwarten kann oder direkt mit dem hammer auf dem kopf?
Hallo erstmal schonmal vielen danke.
Kann das Gericht auch von einer Sperre absehen oder ist das eher unwarscheinlich ? ich bin noch nie in kontakt mit dem gesetz gekommen also keine anzeige etc und da ich naja ich sagmal unüberlegt gehandelt habe vielleicht milde von gericht erwarten kann oder direkt mit dem hammer auf dem kopf?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.03.2010 23:36:39
Die Sperre nach § 69a StGB setzt die Voraussetzungen des § 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubis voraus und ist dann zwingend, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Sie müssten zunächst wegen einer rechtswidrigen Tat, die Sie bei oder im Zusammmenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeugführers begangen haben, verurteilt worden sein.
In Ihrem Fall ist eine Verurteilung nach § 142 StGB möglich, und nach
§ 21 StVG wahrscheinlich, wenn sie wegen § 21 StVG angeklagt werden.
Zusätzlich müsste es sich aus Ihrer Tat ergeben, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind: im Fall einer Verurteilung nach
§ 21 StVG müsste das Gericht es besonders prüfen und feststellen. Bei diesem einmaligen Vorfall könnten Sie nochmal Glück haben und als geeignet gelten.
Werden Sie jedoch nach § 142 StGB verurteilt und ist ein bedeutender Sachschaden entstanden, ein schwerwiegenderes Delikt, so braucht Ihre Ungeeignetheit nicht besonders festgestellt werden, da Sie wegen der Wirkung des § 142 StGB gem. § 69 Abs.2 Nr.3 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind.
Damit ist auch die Schadenhöhe von Bedeutung.
Dann ist eine Sperre zwingend.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
Die Sperre nach § 69a StGB setzt die Voraussetzungen des § 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubis voraus und ist dann zwingend, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Sie müssten zunächst wegen einer rechtswidrigen Tat, die Sie bei oder im Zusammmenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeugführers begangen haben, verurteilt worden sein.
In Ihrem Fall ist eine Verurteilung nach § 142 StGB möglich, und nach
§ 21 StVG wahrscheinlich, wenn sie wegen § 21 StVG angeklagt werden.
Zusätzlich müsste es sich aus Ihrer Tat ergeben, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind: im Fall einer Verurteilung nach
§ 21 StVG müsste das Gericht es besonders prüfen und feststellen. Bei diesem einmaligen Vorfall könnten Sie nochmal Glück haben und als geeignet gelten.
Werden Sie jedoch nach § 142 StGB verurteilt und ist ein bedeutender Sachschaden entstanden, ein schwerwiegenderes Delikt, so braucht Ihre Ungeeignetheit nicht besonders festgestellt werden, da Sie wegen der Wirkung des § 142 StGB gem. § 69 Abs.2 Nr.3 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind.
Damit ist auch die Schadenhöhe von Bedeutung.
Dann ist eine Sperre zwingend.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 31.03.2010 23:54:58
Ein bedeutender Sachschaden fängt bei ca. 1300 € an.
RA Gancaraczyk
Ein bedeutender Sachschaden fängt bei ca. 1300 € an.
RA Gancaraczyk
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