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Frage geschrieben am 09.03.2010 17:18:19

Fahren ohne fahrerlaubnis

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058
hallo bin dabei einen Führerschein zu machen es fehlt mit nur noch die prüfung jetzt habe ich aber den fehler gemacht und bin mit meinm wagen den ich geschenktbekommen haben auf einem parkplatz gefahren der wagen ist versichert gewesen , jetzt bin ich der polizei aufmerksam geworden und wurde nach einen füherschein gefragt den ichnicht besaß ,jetzt hab ich ein schreiben bekommen in gerichtsurteil da ich nicht geeignet währe ein fahrzeug zu fühen was kann ich jetzt tuhn oder bekomme ich niemals mehr einen Führerschein mfg


Antwort geschrieben am 09.03.2010 18:11:06
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 I Nr. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Welche Strafe Sie zu erwarten haben, ist aufgrund Ihrer Angaben nicht vorhersehbar und kann deshalb nicht beurteilt werden. Hierzu muss Einblick in die Ermittlungsakte genommen werden. Voraussichtlich wird eine Geldstrafe und eine Eintragung im Verkehrszentralregister zu erwarten sein. Zudem müsste näher geprüft werden, ob nicht lediglich fahrlässiges Handeln vorliegt, wenn Sie in dem Glauben waren, das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei auf einem Parkplatz erlaubt.

Ich gehe davon aus, dass Sie einen Strafbefehl nach § 407 StPO erhalten haben. Hiergegen können Sie innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Der Einspruch kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Nach § 407 II StPO kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Zusammenfassend rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der nach erfolgter Akteneinsicht das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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