Frage geschrieben am 09.03.2010 17:18:19
Fahren ohne fahrerlaubnis
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058Antwort geschrieben am 09.03.2010 18:11:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 235
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 I Nr. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Welche Strafe Sie zu erwarten haben, ist aufgrund Ihrer Angaben nicht vorhersehbar und kann deshalb nicht beurteilt werden. Hierzu muss Einblick in die Ermittlungsakte genommen werden. Voraussichtlich wird eine Geldstrafe und eine Eintragung im Verkehrszentralregister zu erwarten sein. Zudem müsste näher geprüft werden, ob nicht lediglich fahrlässiges Handeln vorliegt, wenn Sie in dem Glauben waren, das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei auf einem Parkplatz erlaubt.
Ich gehe davon aus, dass Sie einen Strafbefehl nach § 407 StPO erhalten haben. Hiergegen können Sie innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Der Einspruch kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Nach § 407 II StPO kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Zusammenfassend rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der nach erfolgter Akteneinsicht das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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