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Frage geschrieben am 06.09.2010 23:12:52

Fahren ohne Versicherungsschutz

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1296
Hallo,
mir ist es passiert, daß ich meine Haftpflichtversicherung nicht bezahlt habe.
Nachdem ich Post vom Landratsamt bekommen habe, daß ich innerhalb von drei Tagen eine Versicherung nachweisen muß, habe ich mich sofort mit der Versicherung in Verbindung gesetzt und sofort den Fehlbetrag überwiesen.
Damit dachte ich, daß alles erledigt sei.
Um so geschockter war ich, als die Polizei vor unserer Tür stand und mir eröffnete, daß eine Strafanzeige gegen mich vorliegt wegen Fahren ohne Versicherung.
Es geht um einen Zeitraum vom 15.04.2010 bis zun 15.07.2010.
In dieser Zeit bin ich weder geblitzt noch kontrolliert worden. Das Auto ist auch nicht entstempelt worden.
Ich hatte aber eine Verwarnung wegen Überziehung der Parkzeit (5 Euro) an meinem Auto kleben. Diese ist vom 20.04.2010. Den Betrag von 5 Euro habe ich anstandslos sofort beglichen.
Was erwartet mich jetzt? Ich habe keine Punkte in Flensburg.
Wie kann die Polizei mir Fahrten nachweisen?
Ich mache mir so ziemlich Sorgen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
MfG


Antwort geschrieben am 06.09.2010 23:27:29
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

in Betracht kommt hier eine Strafbarkeit nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz:

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Es kommt nunmehr darauf an, unter welchen Umständen Sie keinen Versicherungsschutz mehr hatten, also ob Sie ein Verschulden daran hatten, dass Ihre Prämie nicht gezahlt worden ist und deswegen der Versicherungsschutz ausblieb.
Hier kommt es auf die näheren Umstände an.

Wenn Ihnen Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und dies dürfte in Ihrem Fall maximal der Fall sein, und Sie auch nicht vorbestraft sind, dann erwartet Sie eine ungefähre Strafe von 20-30 Tagessätzen à (Netto-Einkommen geteilt durch 30).

Bereits im Vorfeld kann jedoch durch Akteneinsicht und das Verhandeln mit dem zuständigen Staatsanwalt eine Einstellung des Verfahrens, ohne dass Sie verurteilt werden, in Betracht kommen.

Zur Beweislage: Hier kann es unterschiedliche Mittel geben, z.B. auch durch Parkverstöße oder andere Dinge. Die genaue Beweislage lässt sich aber am Besten mit der Akteneinsicht lösen, da hier sämtliche ermittelten Tatsachen beinhaltet sind und Sie sich als Betroffene mit dieser Hilfe gut auf das Strafverfahren vorbereiten können.

Wenn Sie dafür Hilfe benötigen, steht Ihnen meine Kanzlei jeder Zeit zur Verfügung.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.09.2010 23:43:14

Sehr geehrte Fragestellerin,

eventuelle Nachfragen werden gleich morgen früh beantwortet werden. Ich bitte diesbezüglich um Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2010 00:19:29

Danke für Ihre schnelle Antwort, auch wenn ich jetzt erst recht nicht mehr gut schlafen kann.
Ich habe schlicht und einfach vergessen, die Versicherung zu zahlen. Da die Versicherung für das Auto meines Mannes zur selben Zeit fällig war, und dieses auch bei der selben Versicherung ist, habe ich meinen Fehler nicht bemerkt. Ich war bis zum Schluß überzeugt, gezahlt zu haben.
Leider habe ich den Polizeibeamten gesagt, daß ich nicht gefahren bin in der Zeit, an den einen Strafzettel habe ich nicht gedacht. Das wird mir nun wohl sehr zum Verhängnis werden, denke ich?
Der Polizeibeamte meinte, daß diese Verfahren zu 99,9 Prozent eingestellt werden, dem kann ich aber nicht glauben.
Ist es sinnvoll, sich gleich einen Anwalt zu nehmen zwecks der Sache?
Welche Kosten kommen diesbezüglich auf mich zu?
Gelte ich nach Verurteilung als vorbestraft?
MfG



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2010 09:07:37

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:


"Ich habe schlicht und einfach vergessen, die Versicherung zu zahlen. Da die Versicherung für das Auto meines Mannes zur selben Zeit fällig war, und dieses auch bei der selben Versicherung ist, habe ich meinen Fehler nicht bemerkt. Ich war bis zum Schluss überzeugt, gezahlt zu haben."

Die Frage ist, ob Ihnen eine gewisse Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es gibt in Ihrem Fall sicherlich gewisse Umstände, womit Ihre persönliche Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann. Dies kann zusammen mit der Akteneinsicht optimal für einen eventuellen Prozess vorbereitet werden.



"Leider habe ich den Polizeibeamten gesagt, daß ich nicht gefahren bin in der Zeit, an den einen Strafzettel habe ich nicht gedacht. Das wird mir nun wohl sehr zum Verhängnis werden, denke ich?
Der Polizeibeamte meinte, daß diese Verfahren zu 99,9 Prozent eingestellt werden, dem kann ich aber nicht glauben."


Das ist gar nicht schlimm, dass Sie diese Aussage getätigt haben, solange nnicht noch mehr Sachverhalt von Ihnen preis gegeben worden ist. Die Polizisten haben aber mit der Annahme recht, dass das Verfahren in der Regel eingestellt werden wird, wenn man vorher mit der Staatsanwaltschaft spricht. Es gibt aber verschiedene ARten der Einstellung. Zunächst die Unschuldseinstellung oder die Eisntellung gegen Auflagen, meist verbunden mit einer Geldstrafe (ca. 20-30 Tagessätze). Es sollte in Ihrem Fall aber probiert werden eine Einstellung wegen Unschuld zu erreichen.
Ob dies Erfolg verspricht oder nicht, lässt sich nur nach Kenntnis der Ermittlungsakte erkennen.


"Ist es sinnvoll, sich gleich einen Anwalt zu nehmen zwecks der Sache?"


Sie haben hierbei den Vorteil, dass Sie das Fachwissen eines Rechtsanwaltes nutzen können, um Ihnen die optimale Vertretung bieten zu können. Dies ist sicherlich dann auch eine persönliche Entscheidung, ob Ihnen eine professionelle Vertretung etwas wert ist und Sie vor einer Verurteilung z.B. wegen Vorsatzes aufgrund unbedachter Äußerungen im Gerichtsaal unter Umständen bewahren kann.

"Welche Kosten kommen diesbezüglich auf mich zu?"

Dies hängt stark mit dem Ablauf des Verfahrens zusammen.
Wenn Sie mögen, kann ich Ihnen ein Angebot per E-Mail zukommen lassen.
Wenn Sie eine Vertretung wünschen sollten, bitte ich um eine kurze Mitteilung.


"Gelte ich nach Verurteilung als vorbestraft?"


Bei einer Einstellung des Verfahrens gelten sie nicht als vorbestraft.Auch im Falle einer Verurteilung wird dies nicht der Fall sein, wenn Sie sich bislang noch nichts zu schulden haben kommen lassen und die Strafe unterhalb von 90 Tagessätzen bleibt, wovon 100% auszugehen ist.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt.


Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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