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Sehr geehrte Damen und Herren,
habe einen Anhörungsbogen vorliegen, in dem mir der Verstoß von gegen Stvg 21 und Stvg 49 zur Last gelegt wird.
Beide Tatsachen liegen offentsichtlich vor. Bin 1 Tag nachdem ich den Führerschein abgegeben habe, bei einem leichten Unfall erwischt worden. Bin an der Ampel leicht auf ein hinteres Auto gerollt. Diesen Schaden habe ich bereits privat reguliert.
Meine 1. Frage:
Soll ich auf dem Anhörungsbogen meine Tat eingestehen und auf das Urteil warten oder lieber gleich einen Anwalt einschalten. Bin nicht Rechtschutzversichert und möchte möglichst diese Sache vom Tisch haben. Dennoch möchte ich vermeiden, die Höchststrafe dafür zu erhalten.
2. Frage
Ich erwarte noch 2 Tickets wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese waren jedoch bevor ich den Führerschein abgegeben habe. Bisher habe ich noch keinen Bescheid dazu erhalten. In wiefern werden mich diese Dinge in dem Verfahren "Fahren ohne Führerschein" eine Rolle spielen?
3. Frage
Mein Arbeitgeber war über mein Fahrverbot informiert. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, das die ebenfalls zur dieser Tat belangt werden. Falls dieser dazu belangt werden sollte, inwiefern wird er einen finanziellen Schaden an mich abtreten können.
Grundsätzlich habe ich mit meinem Verhalten gegen die Stvg verstoßen und habe gleichzeitig eine Straftat begangen. Ich bin nicht Vorbestraft und muss/möchte das weiterhin auch bleiben.
Wenn ich auf dem Anhörungsbogen alles ohne Kommentar eingestehe und auch ankreuze, dass ich mit einer Geldstrafe einverstanden, kommt es dann dennoch
zur einer gerichtlichen Vorladung? Soll ich auch ein Geständnis in den Anhörungsbogen beilegen?
Bitte um Ihren fachlichen Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 16.01.2012 07:28:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andre Stämmler
Otto-Schott-Str. 41, 07745 Jena, Tel: 03641 - 328647, Fax: 03641 - 587674
Sozialrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 14
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ich bedanke mich für Ihre Frage die ich wie folgt beantworte:
1.Sie sollten die Tat nicht einfach auf dem Anhörungsbogen einräumen, ohne vorher Einsicht in die Ermittlungsakte genommen zu haben. Die Höchststrafe (1 Jahr Freiheitsstrafe) werden Sie sicherlich nicht bekommen. Ich gehe hier davon aus, das ein Strafbefehl erlassen wird. Die Höhe der Strafe schätze ich bei 20-50 Tagessätzen ein. Dies kann jedoch keine abschließende Beurteilung sein. Ich rate Ihnen, auch ohne Rechtschutzversicherung, einen Anwalt zu konataktieren.
2. Sofern die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht von Ihrer Tat erfährt kann sich dies straferhöhend auswirken. Hier sollte das eine Verfahren ggf. sehr zügig abgeschlossen werden. Es besteht natürich auch die Gefahr, dass sie bei entsprechenden Voreintragungen die 18 Punkte Grenze überschreiten und hierdurch der ENtzug der Fahrerlaubnis droht, sofern diese nicht bereits entzogen wurde.
3. Ihrem Chef droht gem. 21 StVG das gleiche Strafmaß. Eine Geldstrafe kann er nicht mit legalen Mittel auf Sie abwälzen.
Ich rate ihnen nochmals einen Anwalt zu konsultieren. Dieser wird Akteneinsicht nehmen und dann eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler
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