04.03.2011 | 10:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
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Sehr geehrter Fragetseller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Es ist durchaus sehr schwer zu sagen, welche Strafe auf Sie zu kommen könnte.
Das Gesetz sieht in
§ 21 Abs. 1 StVG einen Strafrahmen "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ... Geldstrafe" vor. Selbst im schlimmsten Falle einer Freiheitsstrafe, würde diese wahrscheinlich zur bewährung ausgesetzt werden.
Sie sind einschlägig bereits vorbestraft. Von daher ist auch Abs. 3 Nr. 3 der genannten Vorschrift zu beachten. Danach kann in den Fällen des Absatzes 1 das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, einegezogen werden, wenn der Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Plattform den Besuch bei einem Anwaltskollegen nicht ersetzten kann, sondern lediglich dazu dient,dem Mandanten eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen.
Zu beachten ist auch für den Arbeitgeber ( falls es einen geben sollte) die Vorschrift des
§ 21 Abs. 3 Nr. 2 StVG. Durch diese Norm wird der Halter des Fahrezuges belangt, der angeordnet oder zugelassen hat, dass das Fahrzeug von jemandem gefahren wird,ob er das nicht darf.
Nicht zu vergessen ist,dass das Gericht gemäß
§ 69 a StGB (maximal) eine fünfjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrererlaubnis verhängen.
Es gibt nicht "die Möglichkeit" aus der Sache glimpflich davon zu kommen. Von daher würde ich Ihnen per Online-Beratung nicht anraten, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern oder - umgekehrt - ein umfassendes Geständnis abzugeben.
Ich würde Ihnen aber anraten, einen Verteidiger auf dem Gebiet des Verkehrsrecht zu konsultieren.
Das Weglassen oder bzw. und Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)