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Frage geschrieben am 04.03.2011 03:38:23

Fahren ohne Fahrerlaubniss

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1149
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Fahren.
Sachverhalt,

Eine Person musste seinen FE für 1 Monat abgeben, tat dies nicht und fuhr solange weiter bis die Polizei sich den FE zuhause beim Inhaber abholt. (fahrtenbücher von Firma beweisen die fahrten)

nun erhielt er einen Strafbefehl wegen Fahren ohne Fahrerlaubniss.

die 6 Punkte davon reichten aus dass er nun komplett abgeben musste.
(er fuhr trotzdem noch, ebenfalls nachweisbar durch fahrtenbücher, 116fahrten lt. Akte der Polizei)

nun wurde er heute nochmals angetroffen mit einem KFZ ohne FS, (Kurzfahrt)

wie wirkt sich das jetzt aus? was ist schlimmstenfalls zu erwarten?
welche möglichkeiten gibt es um da "glimpflich" herauszukommen?


Person
23 Jahre ledig
1 Strafbefehl Fahren ohne Führerschein
1 Strafbefehl Betrug (2001 abbezahlt)
1 Strafbefehl Nötigung (2006 abbezahlt)
1 Strafbefehl Diebstahl (2009 abbezhalt)


mfg


Sehr geehrter Fragetseller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:

Es ist durchaus sehr schwer zu sagen, welche Strafe auf Sie zu kommen könnte.

Das Gesetz sieht in § 21 Abs. 1 StVG einen Strafrahmen "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ... Geldstrafe" vor. Selbst im schlimmsten Falle einer Freiheitsstrafe, würde diese wahrscheinlich zur bewährung ausgesetzt werden.

Sie sind einschlägig bereits vorbestraft. Von daher ist auch Abs. 3 Nr. 3 der genannten Vorschrift zu beachten. Danach kann in den Fällen des Absatzes 1 das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, einegezogen werden, wenn der Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Plattform den Besuch bei einem Anwaltskollegen nicht ersetzten kann, sondern lediglich dazu dient,dem Mandanten eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen.

Zu beachten ist auch für den Arbeitgeber ( falls es einen geben sollte) die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Nr. 2 StVG. Durch diese Norm wird der Halter des Fahrezuges belangt, der angeordnet oder zugelassen hat, dass das Fahrzeug von jemandem gefahren wird,ob er das nicht darf.

Nicht zu vergessen ist,dass das Gericht gemäß § 69 a StGB (maximal) eine fünfjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrererlaubnis verhängen.

Es gibt nicht "die Möglichkeit" aus der Sache glimpflich davon zu kommen. Von daher würde ich Ihnen per Online-Beratung nicht anraten, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern oder - umgekehrt - ein umfassendes Geständnis abzugeben.

Ich würde Ihnen aber anraten, einen Verteidiger auf dem Gebiet des Verkehrsrecht zu konsultieren.

Das Weglassen oder bzw. und Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen

Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)


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