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Fahren ohne Fahrerlaubnis


| 10.04.2005 14:52 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn (15Jahre) war im Besitz eines nicht angemeldeten und auch nicht Straßenverkehrstauglichen Mopeds. Um daran zu basteln, schob er es zu seinem Freund und auch wieder zurück, welches das hiesige Polizeirevier selbst bestätigte. (Lt. Aussage der Polizei wurde beobachtet wie das Moped schiebend durch den Ort bewegt wurde, aber leiter nicht fahrend. Der Polizist meinte nur Schade, Schade!)
Nun kam es wie es kommen musste, angeblich wurde mein Sohn beim Schwarzfahren beobachtet.
Er stand neben der Bushaltestelle und wartete auf den Bus seiner Freundin. Er saß nur auf dem Moped, es war nicht an!Es wurde nicht fahrend bewegt. Plötzlich standen zwei Polizisten vor ihm und das Moped wurde beschlagnahmt, weil er keine Papiere dafür hatte. Dieses konnten wir regeln, als sie mir meinen Sohn nach Hause brachten.Das Moped konnten wir wieder mitnehmen.
Nun haben wir eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter in der Ermittlungssache "Fahren ohne Führerschein und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz" erhalten.
Meine Frage lautet nun, wie verhalten wir uns richtig. Er wurde nicht fahrend angehalten. Lt. hiesigem Polizeirevier ist der angebliche Zeuge, welcher meinen Sohn angeblich fahrend gesehen hat ein Polizist.
Sollen wir zur Vernehmung gehen und eine Aussage machen oder sollten wir einen Anwalt damit beauftragen?
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 87 weitere Antworten zum Thema:
Fahren Fahrerlaubnis
10.04.2005 | 15:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich müssen Sie weder zur Vernehmung bei der Polizei, noch Angaben zur Sache machen.

Nachdem es im Fall Ihres Sohnes wohl entscheidend auf de Zeugenaussage ankommt sollte zunächst eine Akteneinsicht durch einen beauftragten Anwalt erfolgen. Dann wird die genaue Aussage und der entsprechende Tatvorwurf konkretisiert sein.

Die Strafandrohung gem. § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und § 6 PflVersG wird mit jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Insoweit ist die Strafandrohung eher im unteren Bereich.

In rechtlicher Hinsicht ist darüber hinaus zu sagen, dass zum Begriff des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass es auf den "Bewegungsvorgang" ankomme (BGHSt 13, 226) oder auch auf das "Abrollenlassen" eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 14, 185), wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt.

Nachdem dies wohl nicht verwirklicht zu sein scheint, (ich habe Sie so verstanden, dass das Moped auch nicht gerollt ist) bestehen an der Strafbarkeit Bedenken.

Daher rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen und dann im persönlichen Gespräch die Angelegenheit zu besprechen. Bis dahin sollte Ihr Sohn keine Angaben zur Sache machen.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 10.04.2005 | 15:31

Vielen Dank für die Schnelle Beantwortung.
Es ist richtig das bei der Aufgreifung meines Sohnes das Moped still stand. Der vermeintliche Zeuge hat ihn angeblich stunden vorher fahren sehen.
Mit welchen Kosten muss ich rechenen oder Kann ich Beratungshilfe/PKH in Anspruch nehmen?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.04.2005 | 18:36

Mittels BerH können Sie eine Erstberatung in Anspruch nehem - eine weitere Kostenerstattung ist nicht möglich.
PKH gibt es in Strafsachen nicht. Hier wäre nur eine Pflichtverteidigung möglich, die in Anbetracht der Straferwartung mit Sicherheit nicht bewilligt wird.

Strafverteidigungen werden als Rahmengebühren abgerechnet, die der Anwalt festlegt.

Die jeweiligen Mittelgebühren wären:

Grundgebühr 165€
Verfahrensgebühr 140€
Terminsgebühr 230€
zzgl. Auslagen und MwSt.

Bewertung des Fragestellers |


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

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