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Frage geschrieben am 29.09.2011 09:20:48

Fahren ohne FS mit fremden PKW

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 966
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Fahren.
Hallo,

seit 2004 besitze ich keinen Führerschein mehr, damals musste ich ihn aufgrund Fahrens unter Alkoholeinfluss(1,8) abgeben. Ich habe nie versucht ihn wieder zu erlangen.
Am vergangenen Wochenende bin ich dann mit einem Firmenwagen(bin ohne das Wissen meines AG gefahren) in eine Polizeikontrolle geraten weil der Beifahrer nicht angeschnallt war. Ich sagte das ich keine Papiere dabei hätte ausser den Fahrzeugschein. Der Polizist notierte meine persöhnlichen Angaben(wahrheitsgetreu) und gab mir dann darauf hin einen Zettel mit der Auflage meinen Führerschein in den nächsten 7 Tagen auf einen Polizeirevier vorzuzeigen.

Was soll ich nun am besten tun ? Wird mein Arbeitgeber nun informiert und wenn wie ? Was könnte mir passieren ?


Antwort geschrieben am 29.09.2011 10:39:34
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird in § 21 StVG geahndet. Es droht demjenigen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, der ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.

Da Sie nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, werden Sie diese nicht bei der Polizei vorlegen können. Es ist daher mit einer Bestrafung nach der genannten Vorschrift zu rechnen.

Es ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass Ihr Arbeitgeber Kenntnis erlangt. Dies kann geschehen, wenn im Zuge der weiteren Ermittlungen der Halter kontaktiert wird. Dabei ist zu beachten, dass u.U. auch eine Strafbarkeit des Halters in Betracht kommt, da diesen eine Überprüfungspflicht in Bezug auf die Fahrerlaubnis trifft. Der Halter kann sich somit ebenfalls gem. § 21 StVG strafbar gemacht haben, wenn er es schuldhaft zugelassen hat, dass Sie den Firmenwagen geführt haben.

Arbeitsrechtlich ist in diesem Fall mindestens mit einer Abmahnung, je nach den weiteren Umständen aber auch mit einer (ggf. fristlosen) Kündigung zu rechnen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis erlangt.

Ich empfehle Ihnen, sich in der Sache frühzeitig, möglichst innerhalb der laufenden Frist an einen Rechtsanwalt zur weiteren Verteidigung zu wenden, um die Folgen zumindest abmildern zu können. Bis dahin sollten gegenüber der Polizei keine weiteren Erklärungen abgegeben werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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