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Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Mann ist Marokkaner, lebt mit mir seit 10 Monaten in Deutschland und hat einen marrokanischen Führerschein.
Nach unserer Information ist dieser Führerschein nur 6 Monate gültig, wenngleich mir die Logik dieser Regelung völlig schleierhaft ist.
Jedenfalls hat er sich im Februar für die deutsche Führerscheinprüfung (auf arabisch) bei einer hiesigen Fahrschule angemeldet. Erster Termin war der 23.4.09, zweiter Termin der 27.5.09. In beiden Fällen hat der Fahrlehrer und Inhaber der Fahrschule den Termin am selben Tag bzw. einen Tag vorher aus - grob gesagt - "organisatorischen" Gründen abgesagt. Hoffentlich letzter und definitiver Termin ist nun der 15. Juni.
Die Situation ist an sich schon recht schwierig, weil wir nun seit Monaten vermeiden, wann immer möglich, dass mein Mann - trotz seiner 6monatigen Fahrpraxis - sich ans Steuer setzt.
Erschwerend kommt hinzu, dass ich im 6. Monat schwanger bin und hin und wieder, tendenziell abends, mich plötzlich so erschlagen fühle, dass ich, besonders bei längeren Fahrten, nur ungern selbst fahre (was vorher kein Problem war).
Nun kam es gestern "wie es kommen musste": Nach einem Ausflug in eine etwa 80 km entfernte Stadt machten wir uns etwas später als gedacht auf den Heimweg. Ich fühlte mich ziemlich kaputt, und wir beschlossen, dass besser mein Mann die Heimfahrt übernehmen würde. Kurz darauf fanden wir uns in einer Polizeikontrolle wieder...Wir haben die Situation (siehe oben) nicht angesprochen, nur - wahrheitsgemäß - gesagt,dass er seine Papiere nicht bei sich habe.
Die Polizisten haben seine Daten aufgenommen, ein Foto gemacht und uns darauf hingewiesen, dass wir vor Ort seinen Führerschein würden vorzeigen müssen.
Wie können wir aus dieser Situation herauskommen, ohne eine Sperrung o.Ä. zu riskieren?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.06.2009 09:53:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 159
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
SIe haben völlig richtig erkannt, dass Ihr Ehemann seine marrokanische Fahrerlaubnis in Deutschland nur sehs Monate nutzen durfte, das wird in den §§ 29,28 Fahrerlaubnisverordnung geregelt.
Nach Ablauf dieser Frist stellt jede Fahrt eine Straftat nach § 21 StVG als "Fahren ohne Fahrerlaubnis dar.
Der § 21 StVG ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, in Fällen fahrlässigen Handelns reicht der Rahmen einer möglichen Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten.
In diese Zusammenhang ist darauf hinzuzweisen, dass sich auch der Halter eines KfZ strafbar macht, wenn er das Fahren durch eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis zulässt, wenn ihm bekannt ist, dass die Person keine Fahrerlaubnis besitzt.
Falls es sich hier also um ihr Fahrzeug handelt, so müssten auch Sie mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sich rechnen.
Ich kann Sie aber dahingehend beruhigen, dass -selbst wenn es zu einer Verurteilung käme- hier eine geringe Geldstrafe im Bereich von 10-20 Tagessätzen im Raum stehen dürfte.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Verhängen einer Sperrfrist ist in den §§ 69, 69a StGB geregelt, nach dieser Norm kann auch eine Sperrfrist für das Erlangen einer deutschen Fahrerlaubnis verhängt werden. Das kommt hier in Betracht, da ihr Ehemann faktisch über keine Fahrerlaubnis verfügt, die man entziehen könnte. Man könnte daher nur isoliert anordnen, dass er für einen bestimmten Zeitraum keine Fahrerlaubnis erwerben darf.
Eine solche Sanktion sieht der § 69 StGB für die Begehung des § 21 StVG aber grundsätzlich nicht vor. Durch das von Ihnen geschilderte Vorgehen kommt nicht zum Ausdruck, dass Ihr Ehemann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrezeugen anzusehen ist.
Der § 69 StGB nennt Regelbeispiele, die für die Ungeeignetheuit sprechen, wie die Verkehrsunfallflucht oder die Trunkenheitsfahrt.
Vom Unrechtsgehalt dieser Delikte ist die vorliegende Situation weit entfernt.
Mit Blick darauf, dass hier auch ein Ermittlungsverfahren gegen Sie in Betracht kommt, rate ich zu Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, sobald Sie oder Ihr Ehemann zur Beschuldigtenvernehmung geladen werden bzw. sich schriftlich als Beschuldigte äußern sollen.
Denn aufgrund Ihrer Schilderung der Schwangerschaftssituation lässt sich der Unrechtsgehalt mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls so gering darstellen, dass es auch eine Einstellung nach § 153a StPO wegen Geringfügigkeit gegen Zahlung einer Geldauflage möglich erscheint.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
www.jeromin-kraft.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.06.2009 10:38:31
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Leider ist mir noch nicht ganz klar geworden, wie wir uns nun am besten verhalten sollen. Wenn nun die Aufforderung kommt, den Führerschein meines Mannes vorzulegen, ist es besser, sich sofort zur Polizeistelle zu begeben (mit marokkanischem, "ungültigem" Führerschein) oder diesen Gang herauszuzögern, bis die Prüfung Mitte Juni stattgefunden hat? Sprich: Ist eine Sperrung zur Prüfung einem Füherscheinentzug vorzuziehen? Oder anzugeben, von der Regelung mit dem Gültigkeitsverlust des ausländischen Führerscheins nicht gewusst zu haben?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Leider ist mir noch nicht ganz klar geworden, wie wir uns nun am besten verhalten sollen. Wenn nun die Aufforderung kommt, den Führerschein meines Mannes vorzulegen, ist es besser, sich sofort zur Polizeistelle zu begeben (mit marokkanischem, "ungültigem" Führerschein) oder diesen Gang herauszuzögern, bis die Prüfung Mitte Juni stattgefunden hat? Sprich: Ist eine Sperrung zur Prüfung einem Füherscheinentzug vorzuziehen? Oder anzugeben, von der Regelung mit dem Gültigkeitsverlust des ausländischen Führerscheins nicht gewusst zu haben?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.06.2009 10:47:51
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nochmals zur Klarstellung: aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung rechne ich weder mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis, noch mit einer isolierten Sperrfrist.
Es spricht daher nichts dagegen, den vorhandenen Führerschein vorzulegen, dies ist ein Indiz für eine gewisse Arglosigkeit, die die Argumentation in Richtung Fahrlässigkeit erleichtern könnte.
Sollten Sie oder Ihr Ehemann bei dieser Gelegenheit mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. des Ermöglichens hierzu konfrontiert werden, rate ich dazu, keinerlei Angaben zu machen.
Wenn daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte, empfiehlt es sich, das Aussageverahlten mit dem dann zu wählenden Rechtsanwalt nach Akteneinsicht abzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
www.jeromin-kraft.de
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nochmals zur Klarstellung: aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung rechne ich weder mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis, noch mit einer isolierten Sperrfrist.
Es spricht daher nichts dagegen, den vorhandenen Führerschein vorzulegen, dies ist ein Indiz für eine gewisse Arglosigkeit, die die Argumentation in Richtung Fahrlässigkeit erleichtern könnte.
Sollten Sie oder Ihr Ehemann bei dieser Gelegenheit mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. des Ermöglichens hierzu konfrontiert werden, rate ich dazu, keinerlei Angaben zu machen.
Wenn daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte, empfiehlt es sich, das Aussageverahlten mit dem dann zu wählenden Rechtsanwalt nach Akteneinsicht abzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
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