02.07.2012 | 14:53
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben folgendermaßen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Doppelbestrafung nicht vorliegen würde, weil der erste Fall des Fahrens ohne Führerschein sich in 2005 ereignete und die anderen Verfahren später. Jeder Fall des angeblichen Fahrens ohne Führerschein könnte - wenn er beweisbar ist - gesondert bestraft werden. Zur Veranschaulichung: Wenn jemand mehrmals schwarz fährt, handelt es sich bei je einer Verurteilung für jede einzelne Fahrt auch nicht um eine Doppelbestrafung. Das wäre nur der Fall, wenn eine Schwarzfahrt mehrfach verurteilt werden würde.
Zu der Beweislage und der Frage, ob Sie sich den Verfahren stellen müssen:
Nach § 29 FeV dürfen Sie mit dem italienischen Führerschein in Deutschland fahren, d.h. mit einer gültigen und rechtmäßig erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen in Deutschland diejenigen Kraftfahrzeuge geführt werden, die der ausländischen Klasse entsprechen.
Hiervon gibt es aber Ausnahmen:
Eine ausländische Fahrerlaubnis berechtigt unter anderem dann NICHT zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland,
- wenn es sich um einen vorläufigen Führerschein oder einen Lernführerschein handelt,
- solange in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen ist bzw. ein Fahrverbot besteht,
- wenn die Fahrerlaubnis während eines Aufenthalts im Ausland erworben wurde, der kürzer als 185 Tage war
- wenn der Auslandsaufenthalt nur auf dem Papier bestand, d.h. der ständige Aufenthalt tatsächlich weiterhin Deutschland war.
6 Monate nach Erwerb des italienischen Führerscheins bei alleinigem Wohnsitz in Deutschland besteht außerdem die Pflicht, den ausländischen Führerschein hier anerkennen lassen.
Sollte eine dieser Ausnahmen vorliegen oder Sie die Anerkennung nach 6 Monaten nicht beantragt haben, wären Sie formell "ohne gültige Fahrerlaubnis" gefahren, unabhängig davon, ob der italienische Führerschein gefälscht wäre oder nicht. Dann müssten Sie sich "den Verfahren stellen". Ein weiterer Beweis müsste nicht erbracht werden. Für diesen Fall sollten Sie einen Anwalt vor Ort beauftragen, der dann für Sie Akteneinsicht bei der Ermittlungsbehörde beantragen und Sie zur weiteren Vorgehensweise beraten kann.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christina Koch
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
02.07.2012 | 16:46
Ich dachte an Doppelbestrafung im Sinne von , fahren ohne Gurt (Strafe schon bezahlt), und jetzt im Nachhinein noch führ fahren ohne !
Was die Führerschein richtlinen betrifft sollte ich vieleicht noch erwähnen das ich den Italienischen Führerschein im jahr 2006 Gemacht habe ! Da die richtlinien damals ja anders waren !
Kann man eventuell so Argumentieren das man darauf hinweist das der führerscheinstelle bereits seit 2009 bekannt war das ich einen EU-Führerschein besitze(wurde geblitzt 1 Punkt )da sie diesen angefordert hat und mich bis vor kurzem nicht über deren ungültigkeit informiert hat . Die jetzt eröffneten Verfahren sind zum teil rückwirkend bis 2009.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.07.2012 | 17:16
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Auch hierbei würde es sich nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung handeln. Diese läge nur dann vor, wenn derselbe Sachverhalt, also zB dasselbe Fahren ohne Führerschein 2 X bestraft würde. Da es sich bei dem Fahren ohne Gurt und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis um unterschiedliche Tatbestände handelt, werden damit auch unterschiedliche Taten bzw. Ordnungswidrigkeiten bestraft.
Sie teilen nunmehr mit, dass Sie einen EU-Führerschein haben. Das war leider Ihrer ursprünglichen Frage nicht zu entnehmen. Einen EU-Führerschein müssen Sie gar nicht umschreiben lassen, da er aus einem EU-Staat stammt, es sei denn er ist abgelaufen. Wenn seine Gültigkeit abgelaufen ist, dürfen Sie damit auch in Deutschland nicht mehr fahren. Sollten Sie sich allerdings hier verschrieben haben und Sie keinen EU-Führerschein, sondern einen italienischen besitzen, gilt das vorhin Gesagte. Dann können Sie sich auch nicht darauf berufen, dass die Polizei wegen des Vorfalls 2009 wusste, dass Sie diesen Führerschein besitzen. Es ist die Pflicht des Führerscheininhabers aktiv zu werden und alle erforderlichen Erlaubnisse einzuholen, also auch eine ggf notwendige Umschreibung. Die Führerscheinstelle muss Sie nicht aufgrund des Geblitzwerdens über eine etwaige Ungültigkeit informieren.
Ich hoffe, dass Sie nun eine erste Orientierung haben und wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg in der Sache.