Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Fahren.
Bin während eines Urlaubs in Spanien in einem gemieteten Haus mit dem spanischen Auto des Besitzers (mit dessen Einwilligung) nach Deutschland gefahren. Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland. Wurde von der Polizei angehalten und darauf hingewiesen, dass ich mich dadurch strafbar gemacht hätte. Man erstattete Anzeige, da ich keinen Wohnsitz in Spanien hätte und daher kein ausländisches Fahrzeug in Deutschland benutzen dürfte. (Verstoß gegen das Kraftfahrzeugst. gesetz). Ich habe einen Mietvertrag für das Ferienhaus in dem drinsteht, dass das Fahrzeug mitbenutzt werden kann. Mein zusätzliches Problem ist dass ich eine Bewährungsstrafe habe (Steuerhinterziehung). Meine Fragen hierzu:
Kann es mir passieren, dass ich von der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe bekomme oder ist dies gar kein Straftatbestand?
Sollte ich eine Geldstrafe bekommen. Führt dies zu einem Bewährungswiderruf?
Wie soll ich mich verhalten?
Antwort geschrieben am 11.11.2010 14:24:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 103
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Soweit Sie Kraftfahrzeugsteuer hätten bezahlen müssen, käme eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht.
§ 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmt, wann ein ausländisches Fahrzeug der deutschen Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Dies ist der Fall beim Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden.
Auf den ersten Blick scheinen diese Voraussetzungen erfüllt zu sein, da Sie in Deutschland mit dem ausländischen Fahrzeug gefahren sind.
Dass Ihnen vom Vermieter das Fahren erlaubt wurde, ist diesbezüglich nicht relevant.
Jedoch gehe ich davon aus, dass Sie nur Fahrer, nicht aber auch Halter des Fahrzeuges waren. Halter eines Kraftfahrzeuges ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung im Gebrauch hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 92, 900; NJW 83, 1492).
Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein, da Sie das Fahrzeug nur während des Urlaubes überlassen bekommen haben. Der Vermieter eines Fahrzeuges bleibt im Regelfall der Halter. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Sie auf längere Zeit das Fahrzeug zur selbstständigen Benutzung überlassen bekommen haben (OLG Hamm VersR 76, 25). Ich gehe jedoch davon aus, dass dies nicht der Fall war, da Sie dort im Urlaub waren.
Soweit Sie sich dort längere Zeit aufgehalten haben und Ihnen das Fahrzeug über längere Zeit überlassen wurde, können Sie sich darauf berufen, dass Ihnen jedenfalls der Vorsatz fehlte.
Wenn Sie nur einen normalen Urlaub in Spanien verbracht haben, sollten Sie die Polizei/Staatsanwaltschaft über die Dauer aufklären. Teilen Sie mit, dass Sie lediglich kurzzeitig dort waren und Sie kein Halter des Fahrzeuges sind. Berufen Sie sich hilfsweise darauf, dass Sie nicht gewusst haben, dass Sie Halter waren oder eine Steuer hätten errichten müssen.
Ich denke, dass das Verfahren dann gegen Sie eingestellt werden würde.
Anmerkung hinsichtlich Bewährungswiderruf:
Sollten Sie erneut zu einer Steuerstraftat verurteilt werden, ist es natürlich nicht vorteilhaft, dass es sich um eine einschlägige Tat handelt (Steuerstraftat). Man kann allerdings nicht pauschal sagen, dass es deswegen zum Widerruf kommt. Es muss vielmehr zu erkennen sein, dass die Verurteilung zur Bewährungsstrafe Ihnen nicht zur Warnung diente. Je weiniger schwer die neue Tat ist, umso günstiger wirkt sich dies aus.
Soweit Sie die Steuer hätten zahlen müssen (längerer Aufenthalt in Spanien, Halter des KFZ), ist es wahrscheinlich, dass Sie nur wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung belangt werden können (Geldbuße), da Sie nicht vorsätzlich die Steuer hinterzogen haben. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, sodass ein Bewährungswiderruf unwahrscheinlich ist.
Insgesamt möchte ich Sie daher beruhigen. Da die mögliche Konsequenz des Bewährungswiderrufes jedoch nicht absolut fernliegend, sondern nur der schlimmste Fall ist, rate ich Ihnen aus Gründen der Vorsicht zu einer umfassenden persönlichen Beratung und Vertretung. Sollte dies gewünscht sein, können Sie sich gerne an mich wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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