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guten tag,
ich habe die möglichkeit ein auto zu nutzen welches noch auf eine zulassung aus england fährt. das auto ist dort gemeldet, versichert usw... dieses auto hat englische kennzeichen!
frage 1)
nun wurde mir gesagt das ich als deutscher staatsbürger in deutschland kein auto fahren darf welches keine deutsches kennzeichen hat. ist das richtig ?
frage 2)
mir wurde jedoch gesagt wenn ich die kfz steuer für dieses auto in d bezahlen würde ? könnte ich als deutscher staatsbürger ein auto fahren welches im ausland gemeldet ist. ist das richtig ?
frage 3)
allgemein ist diese fahr laufzeit auf max. 1 jahr begrenzt ? richtig ?
danke
beste grüße
Antwort geschrieben am 15.09.2010 00:48:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach § 20 Abs. 1 FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt UND IM INLAND KEIN REGELMÄSSIGER STANDORT BEGRÜNDET IST.
Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert: Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.
Nach § 3 Nr. 3 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz)ist von der Steuer befreit, das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt aber, (…) wenn jene Personenkraftfahrzeugen von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Diese Ausnahme von der Steuerpflicht gilt jedoch nicht für die Fälle der widerrechtlichen Benutzung von Fahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Eine widerrechtliche Benutzung liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.
Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen liegt eine widerrechtliche Benutzung vor, sobald ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird.
Auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG entfällt, wenn das Kfz von Personen genutzt wird, welche ihren Wohnsitz im Inland haben.
Nach nationalem Recht in der BRD ist die Nutzung des in England zugelassenen Pkw hier widerrechtlich, weil hier ein regelmäßiger Standort begründet wird, auch bei einem kürzerem Zeitraum als einem Jahr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde.
Allerdings ist angesichts des Umstandes, dass das Vereinigte Königreich und damit England zur EU gehören auch EU Recht zu beachten und damit die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht. Daher sind einige Finanzämter der Auffassung, dass eine Besteuerung von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen widerrechtlicher Benutzung generell nicht mehr möglich ist (aufgrund Urteil des EuGH vom 2.7.2002 (C-115/00)). Aber solange die deutschen Gesetze nicht geändert sind, ist von jenen auszugehen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.09.2010 09:47:31
vielen dank für die info... folgende nachfrage bitte:
wenn das besagte auto keinen festen standpunkt hat ( also ca. alle 4 wochen in einem anderen bundesland zu finden ist ) darf dann ein fahrer mit wohnsitz in deutschland dieses auto fahren ?
wenn z.b. ein deutscher verein ein excotisches auto aus angland für eine mietlaufzeit von max. 1 unter seinen mitgliedern aus deutschland aufteilen möchte. dann wechselt ja dieses auto alle 14 tage den standort. denn die mitglieder sind ja in deutschland verteilt. können dann die fahrer aus deutschland dieses fahrzeug fahren ?
beste grüße
vielen dank für die info... folgende nachfrage bitte:
wenn das besagte auto keinen festen standpunkt hat ( also ca. alle 4 wochen in einem anderen bundesland zu finden ist ) darf dann ein fahrer mit wohnsitz in deutschland dieses auto fahren ?
wenn z.b. ein deutscher verein ein excotisches auto aus angland für eine mietlaufzeit von max. 1 unter seinen mitgliedern aus deutschland aufteilen möchte. dann wechselt ja dieses auto alle 14 tage den standort. denn die mitglieder sind ja in deutschland verteilt. können dann die fahrer aus deutschland dieses fahrzeug fahren ?
beste grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.09.2010 12:19:25
Sehr geehrter Ratsuchender,
meines Erachtens ändert die von Ihnen nun erst in der Nachfrage vorgegebene Konstellation nichts, denn auch dann ist der Standort regelmäßig im INLAND, auch wenn das Fahrzeug hier über Ländergrenzen hinweg bewegt wird. Maßgebend ist, dass der Standortwechsel im Inland bestimmt wird.
Da Sie einerseits zwar von „Verein" sprechen, aber andererseits von Vermietung, weise ich noch darauf hin, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 KraftStG auch dann grundsätzlich entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen, das heißt, wenn die Kfz gewerblich genutzt werden. Ich hatte diese Alternative nur weggelassen in der ursprünglichen Antwort, weil Sie bei Ihrer ursprünglichen Frage nicht relevant war.
Allerdings gibt es eben das bereits genannte EuGH – Urteil (siehe oben).
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
meines Erachtens ändert die von Ihnen nun erst in der Nachfrage vorgegebene Konstellation nichts, denn auch dann ist der Standort regelmäßig im INLAND, auch wenn das Fahrzeug hier über Ländergrenzen hinweg bewegt wird. Maßgebend ist, dass der Standortwechsel im Inland bestimmt wird.
Da Sie einerseits zwar von „Verein" sprechen, aber andererseits von Vermietung, weise ich noch darauf hin, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 KraftStG auch dann grundsätzlich entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen, das heißt, wenn die Kfz gewerblich genutzt werden. Ich hatte diese Alternative nur weggelassen in der ursprünglichen Antwort, weil Sie bei Ihrer ursprünglichen Frage nicht relevant war.
Allerdings gibt es eben das bereits genannte EuGH – Urteil (siehe oben).
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
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