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Frage geschrieben am 09.02.2012 16:37:07

Fahndungssuche Betrüger

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 832
Ein weltweit gesuchter (internat.Haftbefehl USA) Betrüger verbirgt sich im Nachbarland in einer ausländischen Botschaft vor der Justiz. Von Zeit zu Zeit fliegt dieser (hat verschiedene Pässe) für notwendige Besorgungen vom benachbarten Ausland nach Amerika. Für sachdienliche Hinweise zur Ergreifung des Betrügers und zur Rückführung des unterschlagenen Kapitals an einen bekannten, international tätigen Privatfahnder ist eine Belobigung ausgesetzt.
Ich bin hier in Deutschland ansässig und könnte entsprechende Hinweise (ob diese dann erfolgsversprechend sind, entzieht sich meiner Kenntnis) an den Fahnder geben. Mit diesem habe ich nun streng vertraulich einen persönlichen Besprechungstermin vereinbart. Meine Fragen hierzu:
Was sollte ich alles beachten? Was soll ich mir schriftlich bestätigen lassen? Wie kann ich die Belobigung im Erfolgsfall für mich absichern? Wie kann ich absichern, daß mein Hinweis zur Ergreifung geführt hat? Soll ich nur Angaben machen oder auch Unterlagen herausgeben? Wie ist es um meine persönliche Sicherheit bestellt?


Antwort geschrieben am 09.02.2012 17:22:40
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten zunächst im Besitz der persönlichen Daten des Fahnders sein, zumindest aber den Namen wissen und eventuell seine Dienststelle.

Auch sollten Sie hierbei einen Vordruck erstellen, der sich an der Auslobung orientiert, welche dann unterschrieben wird.

Im Rahmen Ihrer persönlichen Sicherheit sollten Sie zu diesem Treffen nicht allein gehen, sondern nur zu zweit an einen Ihnen bekannten Ort, der öffentlich ist und wo Sie sich nicht allein mit dem Ermittler aufhalten. Am Besten natürlich ein Raum in einem öffentlichen Gebäude, bestenfalls bei der Polizei selbst.

Die Unterlagen sollten Sie nur als Kopie herausgeben und ein Schriftstück vorbereiten, welche Unterlagen Sie ggf. dem Fahnder ausgehändigt haben (genaue Bezeichnung der Schrifttstücke und Datumangabe).

Wenn es sich um eine öffentliche Stelle handeln sollte, können Sie auch davon ausgehen, dass Ihnen Akteneinsicht gewährt wird, wo nachzuvollziehen ist, ob Ihre Hinweise ausschlageebend für die Ergreifung war.

eine anderen als öffentlichen Stelle würde ich weder die Unterlagen geben noch mich mit der Person treffen, wenn diese Unterlagen wirklich in der Form entscheidend für die Ergreifung sind.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2012 17:48:41

Ich habe das Gefühl, dass ein Missverständnis vorliegt:
Bei dem "international tätigen Privatfahnder" handelt es sich schlicht und ergreifend um eine in Deutschland selbständig tätige Privatdedektei. Der Name und die Anschrift sind mir selbstverständlich bekannt. Das Treffen soll in einem Hotel in meinem Wohnort stattfinden, da der Dedektiv sein Büro etwa 900 km von mir entfernt unterhält. Bei der persönlichen Unterredung mit dem Dedektiv sehe ich keine Gefahr - mir geht es um die künftige Zeit im Rahmen der weiteren Ermittlungen aufgrund meiner Hnweise. Können meine Auskünfte und Unterlagen sich dann in den Ermittlungsakten befinden, bei welcher evtl. Anwälte des Betrügers Einsicht nehmen können und somit meine Adresse erfahren.
Ich persönlich kann es mir nicht vorstellen, daß ich irgendwo bei einem inländischen oder ausländischen Gericht eine Akteneinsicht bekomme, um herauszufinden, ob meine Hinweise ausschlaggebend für die Ergreifung waren. Vielleicht können Sie es von dieser Warte aus nochmals beleuchten. Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2012 17:59:16

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten eine Zusicherung verfassen, dass sämtliche Unterlagen, die Sie abgeben geschwärzt werden, sodass Ihr Name nicht mehr auf den Unterlagen zu finden ist.
Ggf. sollten Sie die Schwärzung selbst vornehmen.

Auch sollten Sie vom Detektiv die Ermittlungsstelle gesagt bekommen, das Sie an diese schreiben können und um Schwärzung Ihrer persönlichen Daten bitten. Diesem Antrag wird in der Regel auch entsprochen, gerade bei solchen Straftten in erheblichem Ausmaß.

Wenn allerdings der Detektiv zunächst selbstständig arbeitet, sind Sie auf dessen Geheimhaltung angewiesen und können lediglich darauf vertrauen, dass dieser Ihren Namen nicht weitergibt.

Allerdings sollten Sie sich dieses schriftlich bestätigen lassen, auch wenn es nicht vor einem Rechtsbruch schützt.

Vorsichtshalber sollte der Detektiv von Ihnen so wenig wie möglich persönliche Informationen wissen, damit etwaige Rechtsbrüche erst gar nicht entstehen können.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt an, da dieser Fall umfangreicher zu sein scheint und ich Ihnen aber noch weitere Fragen gerne beantworte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
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