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Fälschliche Einstufung als pflichtversicherter in der Krankenversicherung durch AG


27.01.2012 12:50 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Mein Arbeitgeber hat mich - nach meiner Meinung und der Einschätzung meiner PKV und GKV - fälschlicherweise nicht als freiwillig versichert zum 01.06.2011 eingestuft, sondern dies erst zum 01.01.2012 vorgenommen. Ich habe nun 2 Fragen dazu:
1) Welche Einstufung ist korrekt?
2) Welche Forderungen kann ich gegen den Arbeitgeber stellen? Die Differenz zum Beitrag in der GKV? Leistungsmängel?

Beschäftigungshistorie in 2011:
01.01.2011 - 11.01.2011: Selbständig tätig, versichert in PKV
12.01.2011 - 30.04.2011: Praktikum bei Arbeitgeber A, versichert in GKV, Verdienst unter Pflichtversicherungsgrenze
01.05.2011 - 31.05.2011: Selbständig tätig, nicht versichert
01.06.2011 - 31.08.2011: Festanstellung bei Arbeitgeber A, versichert in GKV, Verdienst mit vertraglich zugesicherter Einmalzahlung im Dezember über der monatlichen Pflichtversicherungsgrenze
01.09.2011 - 31.12.2011: Gehaltserhöhung bei Arbeitgeber A, Verdienst nun auch ohne Sonderzahlung über der monatlichen Pflichtversicherungsgrenze

Eine Prüfung wurde nur zum 01.06. vorgenommen. Durch die Unterbrechung im Mai 2011 stellt sich das Arbeitsverhältnis als unabhängig vom Praktikum dar. Kollegen, die gleichzeitig mit dem gleichen Gehalt angefangen haben, aber kein Praktikum vorher gemacht haben, sind teilweise privat versichert.

-- Einsatz geändert am 27.01.2012 12:51:50
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 74 weitere Antworten zum Thema:
Krankenversicherung
27.01.2012 | 13:32

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

In Ihrer Einleitung schreiben Sie, dass Sie nicht als freiwillig versichert eingestuft worden sind. Ich lege Ihren Sachverhalt aber so aus, dass Sie meinen, wegen des Verdienstes privat krankenversichert worden zu sein.

Sollte dies anders gemeint sein, bitte ich um entsprechende Richtigstellung.

1) Welche Einstufung ist korrekt?

Aufgrund meiner Annahme geht es Ihnen darum , zu welchem Zeitpunkt Sie sich privat krankenversichern können.

Nach 6 Abs. 4 SGB V ist der Sachverhalt zu beurteilen.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Die Versicherungsfreiheit beginnt also mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht gem § 6 Abs 4 S 3 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Nimmt jemand eine Beschäftigung auf, in der er die Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschreitet, so besteht von Anfang an keine Versicherungspflicht (Ulmer in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum SGB V, § 6 Rn. 16).

Genauso wie Berufsanfänger sind diejenigen zu behandeln, die direkt aus einer Beschäftigung in eine andere Beschäftigung wechseln, deren Entgelt das Jahresarbeitsentgelt übersteigt. Für beide Personengruppen besteht keine soziale Schutzbedürftigkeit, es besteht auch kein sachlicher Grund, für diese beiden Fälle zu differenzieren, wobei allerdings der Wortlaut des Abs 4 eine andere Auslegung nahe legt. (Ulmer, a.a.O., Rn. 17).

So ist Ihr Fall zu beurteilen.

Allerdings mit der Maßgabe, dass Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze in Gänze überschreiten. Aus Ihrer Ablauferzählung ist nicht ersichtlich, ob Sie mit dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen die JAEG überschreiten.

Dies ist allerdings Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht.

Was logisch aus dem Begriff Jahresarbeitsentgelt folgt.

Somit wäre die Einstufung durch den Arbeitgeber korrekt.

2.) 2) Welche Forderungen kann ich gegen den Arbeitgeber stellen? Die Differenz zum Beitrag in der GKV? Leistungsmängel?

Wenn der Arbeitgeber Sie richtig eingestuft hat, steht Ihnen gar kein Anspruch zu.

Sollte sich aufgrund einer Sachverhaltspräsisierung Ihrerseits ergeben, dass der Arbeitsgeber Sie nicht richtig eingestuft hat, so bestünde ein Anspruch auf die Differenz der gezahlten Beiträge. Die Minderleistungen der GKV halte ich indes aufgrund ihrer Abstraktheit nicht für eine Schadensposition.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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