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Die Ehefrau ist in dem Riestervertrag als Begünstigte im Falle des Todes des Versicherungsnehmers angegeben.
Die Versicherung befand sich vor dem Tod meines Vaters, noch in der Einzahlungsphase.
Geht nun die ganze Versicherungssumme, an die Ehefrau über oder steht den vier Hinterbliebenen Kindern, ein Pflichtanteil zu?
Antwort geschrieben am 18.12.2011 13:08:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Horazweg 4, 69469 Weinheim, Tel: 06201494244, Fax: 06201494211
Baurecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Versicherungsrecht
Bewertungen: 67
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier, zusammenfassend und im Rahmen einer Erstberatung, unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Erbrechts (Pflichtteilsrecht), des ehelichen Güterstands und des Versicherungsrechts.
Ich unterstelle, daß Ihre Frage darauf abzielt wie ein pflichttelsberechtigtes Kind des Erblassers (Vater) §§ 2303ff BGB, neben der Ehefrau des Vaters (bei Unterstellung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft § 1371 BGB - also kein Ehevertrag, keine Gütertrennung) erbt.
Kindern des Erblassers steht grundsätzlich zumindest ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils in Geld zu.
Nach § 2311 BGB (Wert des Nachlasses) wird der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. ... Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Ob die Riester-Rente in den Nachlass fällt, und welcher Wert für diese Versicherung anzusetzen wäre, bestimmt sich maßgeblich auch nach dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsfall ist nach meiner ersten Einschätzung eher nicht eingetreten, so daß die Frage der Begünstigung eine untergeordnete Rolle spielt. Eher geht es um den Rückkaufswert. Einzelheiten wären zu klären.
Was jetzt rein praktisch anstünde ist, sich über den Nachlass ein Bild zu verschaffen. Hierzu dient § 2314 BGB. § 2314 BGB (Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Auskunftspflicht des Erben) gibt unter den dortigen Voraussetzungen das Recht gegen den/die Erbe über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Ggf. wäre beim Nachlassgericht Auskunft einzuholen/Akteneinsicht zu verlangen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft haben zu können. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich Sie auf die Möglichkeit hin einer Nachfrage zu stellen.
Für eine weitere Rechtsberatung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
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