Antwort geschrieben am 10.10.2011 17:12:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein solches fachärztliches Gutachten kann nur dann angeordnet werden, wenn Zweifel über die Tauglichkeit Ihrer Fahreigenschaften bestehen und diese ordnungsgemäß überprüft werden müssen.
Wenn Sie jedoch bereits eine solche Bescheinigung besitzen, aus der hervorgeht, dass Sie zum Führen eines Kfz geeignet sind und dieses den Richtlinien entspricht, bedarf es auch keine weiteren Untersuchung.
Sie sollten der Behörde dieses entgegenhalten und um erneute Entscheidung in Ihrem Fall bitten.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.10.2011 16:31:03
Das habe ich bereits getan. Allerdings wurde ich darauf verwiesen, dass die Anordnung keinem Rechtsbehelf unterlege...
Das ist totale Abzocke.
MFG
Das habe ich bereits getan. Allerdings wurde ich darauf verwiesen, dass die Anordnung keinem Rechtsbehelf unterlege...
Das ist totale Abzocke.
MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.10.2011 17:01:15
Sehr geehrter Fragesteller,
die Behörde hat zwar Recht, dass die Anordnung des fachärztlichen Gutachtens keinen Bescheid darstellt und gegen diesen auch kein gesondertes Rechtsmittel zulässig ist, jedoch könnte diese Erforderlichkeit natürlich in einem späteren gerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid wegen der möglichen Aufhebung der Fahrerlaubnis überprüft werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne weiter kostenlos direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Behörde hat zwar Recht, dass die Anordnung des fachärztlichen Gutachtens keinen Bescheid darstellt und gegen diesen auch kein gesondertes Rechtsmittel zulässig ist, jedoch könnte diese Erforderlichkeit natürlich in einem späteren gerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid wegen der möglichen Aufhebung der Fahrerlaubnis überprüft werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne weiter kostenlos direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
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