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Frage geschrieben am 21.10.2011 19:20:33

Facebook Nachrede

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 929
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Es geht um ein aktuelles Thema in Facebook. Ein Familienmitglied hat im Chat mit einer 15-jährigen Tochter eines Bekannten sehr unglückliche Fragen, auch sexuellen Inhalts gestellt. Er war sich über den Inhalt seiner Fragen überhaupt nicht im klaren und war nur neugierig, da er eine Tochter im gleichen Alter hat. Das Mädchen hat sich seinem Vater anvertraut und dieser hat in Facebook öffentlich gepostet, das dieser Chat stattgefunden hat, mit Anspielungen über Fragen nach Sex und allgemeinen Dingen. Dabei wurde auch der Name meines Fam.-Mitglieds genannt. Er behauptet, einen Chatlock zu haben, den man bei im nachlesen könnte. Er hat bei der Polizei versucht, Anzeige zu erstatten. Die Polizei hat Ihn informiert, das der Chat wohl moralisch verwerflich sei, aber keinen Anlass für eine Anzeige sei. Ich habe daraufhin meinem Fam.-Mitglied geraten, ebenfalls zur Polizei zu gehen, was er auch tat. Hier informierte in der Polizist, das es besser sei nichts zu unternehmen, da der Staatsanwalt im Zweifelsfall dem Mädchen glauben würde.
Nun postet der Vater jeden Tag den gleichen Text, in den Antworten ist mitlerweile auch die Adresse genannt worden, es wurde der Begriff Pädophiler genannt und "am WE mal besuchen" und andere ähnliche Begriffe.
Der Schwager meines Fam.-Mitglieds ist Nachbar dieser Familie und hat heute versucht, mit Ihm darüber zu reden. Das Ergebniss war, das der Mann das überhaupt nicht einsieht aufzuhören und noch weitergehen will. Er sprach davon, Flyer zu drucken, mit Bild und Adressangabe. Bevor die Sache nun völlig eskaliert, würde ich gerne wissen, welche Möglichkeiten es gibt, diese Sache für alle Beteiligten noch halbwegs glimpflich zu beenden, da sich mein Fam.-Mitglied dabei eigentlich gar nichts gedacht hat(leider) und von der Sache nun völlig überrollt wird. Ich habe Sreenshots der Postings und der Antworten angefertigt und ausgedruckt.


Antwort geschrieben am 21.10.2011 22:10:08
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
Obernstraße 91, 28832 Achim, Tel: 042025232180, Fax: 042025232181
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Zunächst möchte ich vorweg schicken, dass es sich hier natürlich nur um eine erste Einschätzung handelt, da mir der Sachverhalt ja nicht in Gänze bekannt ist und ich keine Kenntnis darüber habe, was hier von den jeweiligen Seiten geschrieben wurde.

Spontan fallen mir hier vier Möglichkeiten ein:

1. Postings löschen lassen
Grundsätzlich kann jeder seine Meinung frei äußern. Man kann daher prinzipiell schreiben was man möchte, da Meinungsäußerungen durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG geschützt sind. Aber auch die Meinungsfreiheit findet dort Ihre Grenze, wo strafbare Beleidigungen , Verleumdungen oder unwahre Tatsachen geäußert werden.

Wenn hier jemand öffentlich mit Nennung des Names und der Adresse als Pädophiler bezeichnet wird, so ist hier eine Strafbarkeit nach den §§ 185ff StGB gegeben, namentlich der Beleidigung und der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede.

Diese Äußerungen sind dann nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt, so dass dem Betroffenen sowohl ein Unterlassungsanspruch als auch ein Anspruch auf Löschung der Einträge zusteht.

Der Anspruch auf Löschung richtet sich zunächst einmal gegen den Autor des Beitrags, also den konkreten User.

Ist dieser nicht greifbar, so kann man auch den Betreiber des Portals in die juristische Verantwortlichkeit nehmen. Dieser sollte rechtswidrige Inhalte unverzüglich entfernen.

Ist auch der Betreiber nicht greifbar, so steht der jeweilige Provider in der Pflicht rechtswidrige Inhalte abzuschalten.

2. Strafanzeige stellen
Wie oben beschrieben, sehe ich in den Äußerungen ein strafbewehrtes Verhalten, nämlich das der Verleumdung, § 187 StGB, da hier wider besseres Wissen unwahre Tatsachen verbreitet werden, ersatzweise käme hier auch die Üble Nachrede in Betracht, § 186 StGB, je nachdem, wie der genaue Sachverhalt aussieht. Darüber hinaus ist auch an eine Beleidung zu denken.

Diesbezüglich ist es natürlich möglich einen entsprechenden Strafantrag ( Strafanzeige ) zu stellen. Dies ist möglich bei jeder Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht.

3. Zum Unterlassen auffordern
Dritte Möglichkeit ist es, den Bekannten zum Unterlassen aufzufordern und diesen Anspruch gegegenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Dies bedeutet, dass man dem Herren über ein anwaltliches Schreiben zunächst anschreibt und diesem zum Unterlassen der Äußerungen auffordert.

Gleichzeitig übersendet man diesem eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift. In dieser verpflichtet er sich bestimmte zu definierende Äußerungen zu unterlassen, und im Falle der Zuwiderhandlung eine Strafe ( nach erster Einschätzung sind hier mehrere zehntausend Euro angemessen ) an den Betroffenen zu zahlen. Unterschreibt der Bekannte diese Erklärung nicht, so kann dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eingeklagt werden.

In der Regel schreckt die in der Unterlassungserklärung genannte Strafsumme ab, so dass dann keine weiteren Äußerungen mehr abgegeben werden.

4. Schadenersatz / Schmerzensgeld fordern
Ergänzend zum Unterlassen ist hier auch an Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu denken, wenn hier schon diskreditierende Äußerungen öffentlich gemacht wurden.

Weiteres vorgehen:
Meines Erachtens sollten Sie bzw. der Betroffene sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Es bietet sich dann ein mehrgleisiges Vorgehen an. Bei Facebook um Löschung der Beiträge ersuchen, Strafanzeige stellen und parallel zum Unterlassen auffordern.

Wenn Sie mögen, können Sie sich diesbezüglich gerne an mich wenden. Ich helfe Ihnen gerne weiter!

Dank Telefon, Fax, E-Mail und Post steht auch eine größeren Entfernung einer entsprechenden Mandatierung nicht entgegen.

Sofern Sie lieber einen Anwalt vor Ort konsultieren möchten, so finden Sie einen solchen über diese Seite oder auch über die für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer. Auch kann ich Ihnen eine Kanzlei in KR empfehlen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte und Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat.

Mit freundlichen Grüßen aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

Gärtner und Kerkmann Rechtsanwälte (GbR)
Obernstraße 91
28832 Achim

Telefon: 04202/523 218 0
Fax: 04202/ 523 218 1

E-Mail: info@gaertner-kerkmann.de
Homepage: www.gaertner-kerkmann.de

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Facebook Nachrede | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-10-23
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Vielen Dank für die Infos. Hoffentlich geht das jetzt schnell zu Ende. Habe die ersten Schritte bereits veranlaßt



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