durch das Radio und die Tageszeitung bin ich darauf aufmerksam geworden, dass das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig Holsteinische Webseitenbetreiber auffordert, den Facebook Gefällt mir Button von der eigenen Webseite zu enfernen, sowie Fanseiten auf Facebook zu löschen. Sollte das nicht bis Ende September 2011 passieren, werden weitere Schritte eingeleitet, siehe dazu diese Pressemitteilung:
https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20110819-facebook.htm
Nun würde ich gerne wissen, ob man das wirklich machen muss, und ab wann ich handeln muss? Ich betreibe mehrere Webseiten mit "Gefällt mir Button", sowie mehrere Fanseiten.
Was könnte mir passieren wenn ich nicht handeln würde?
Einen "Fankreis" aufzubauen, nimmt ja schon viel Zeit in Anspruch. Und das nun wieder zu nichte zu machen, wäre nicht so toll...
Außerdem kann doch jeder selber Entscheiden, ob der auf "Gefällt mir" klickt, oder?
Ich freue mich auf eine Antwort
Mit Freundlichen Grüßen
Fabian
-- Einsatz geändert am 20.08.2011 18:36:53
Antwort geschrieben am 20.08.2011 19:40:36Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Hintergrund der jüngsten Diskussionen um den Facebook-Button ist der Umstand, dass von Besuchern von Webseiten mit einem solchen Button ohne deren Zustimmung an Facebook in die Vereinigten Staaten Daten übertragen werden. Denn sobald dieser Button angeklickt wird, werden entsprechende Nutzerdaten an Facebook übermittelt, wobei noch nicht ganz klar ist, ob dies nicht sogar auch schon ohne Betätigung dieses Buttons erfolgt. Nicht ganz geklärt ist mangels entsprechender Stellungnahme von Facebook dabei auch, welche Daten genau automatisiert übertragen werden, spätestens bei personenbezogenen Daten stellt sich dies aber eben als problematisch im datenschutzrechtlichen Sinne dar.
Für eine entsprechende Erhebung und Übertragung von personenbezogenen Daten müsste jedenfalls in rechtlicher Hinsicht eine ausdrückliche Einwilligung gemäß § 4 a BDSG durch die jeweils betroffene Person erfolgen, anderenfalls die durch den Facebook-Button vorgenommene Datenübermittlung nicht zulässig ist. Um dieses Problem zu umgehen, müssten Sie sich also von Ihren Webseitenbesuchern deren Einverständnis zu der aufgezeigten Datenübermittlung an Facebook geben lassen und auf diese Art der Übermittlung gesondert, z.B. mittels entsprechender Erweiterung Ihrer Datenschutzerklärung auf der Webseite, hinweisen. Ist dies nicht möglich, müssten Sie den Button unter datenschutzrechtlichen Gesichtpunkten jedenfalls wieder entfernen. Wenn Sie nicht entsprechend handeln und den Facebook-Button ohne entsprechende Einwilligung und datenschutzrechtliche Hinweise weiter verwenden, droht Ihnen anderenfalls künftig einerseits gemäß § 43 Abs.2 Nr. 1 BDSG eine Ahndung mittels Bußgeld bis zu 300.00,00 €, daneben kann es aber ggf. auch zu wettbewerbsrechtlich relevanten Abmahnungen kommen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.08.2011 22:06:53
vielen Dank für die schnelle Antwort, das hilf mir schon. D.h. Wenn ich auf der Webseite schreibe, dass beim Klick auf Gefällt mir zugestimmt wird, dass persönliche Daten an Facebook gesendet werden, sollte die Strafe umgangen werden können.
Und wie sieht es mit Fanseiten aus? Müssen diese gelöscht werden, oder wie kann man das umgehen, auch mit der Zustimmungserklärung?
Gruß
Fabian
vielen Dank für die schnelle Antwort, das hilf mir schon. D.h. Wenn ich auf der Webseite schreibe, dass beim Klick auf Gefällt mir zugestimmt wird, dass persönliche Daten an Facebook gesendet werden, sollte die Strafe umgangen werden können.
Und wie sieht es mit Fanseiten aus? Müssen diese gelöscht werden, oder wie kann man das umgehen, auch mit der Zustimmungserklärung?
Gruß
Fabian
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.08.2011 08:22:18
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie das richtig verstanden. Sie müssen im Ergebnis nur darauf achten, dass Sie wegen der Übermittlung personenbezogener Daten eine ausdrückliche Einwilligung / Zustimmung des Nutzers hierfür benötigen. Das bedeutet, dass Sie diese einholen müssen, der bloße Hinweis, dass personenbezogene Daten beim Klick übermittelt werden, reicht hierfür noch nicht. Im Grunde benötigen Sie z.B. einen weiteren Klick, mit welchem der Datenerhebung und – übermittlung seitens des Users ausdrücklich zugestimmt wird. Dies lässt sich z.B. rein praktikabel wie aufgezeigt durch eine Anpassung der Datenschutzerklärung erreichen, wobei diese dann am Ende oder aber auch an anderer Stelle in jedem Fall die Möglichkeit eröffnen müsste, die Einwilligung abzugeben oder nicht, z.B. durch Setzen eines entsprechenden Häkchens. Insgesamt betrachtet müssen Sie also immer im Hinterkopf behalten, dass Sie im Bedarfsfall die abgegebene Einwilligung des Users zur Datenerhebung und – übermitteln nachweisen können müssen, um eine etwaige Strafe bzw. Bußgeldzahlung etc. vermeiden zu können. Die gleichen Grundsätze gelten ansonsten natürlich auch für alle weiteren Webseiten, auf denen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, also im Zweifelsfall eben auch für die erwähnten Fanseiten. Auch dort benötigen Sie eine entsprechende Zustimmungserklärung, sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie das richtig verstanden. Sie müssen im Ergebnis nur darauf achten, dass Sie wegen der Übermittlung personenbezogener Daten eine ausdrückliche Einwilligung / Zustimmung des Nutzers hierfür benötigen. Das bedeutet, dass Sie diese einholen müssen, der bloße Hinweis, dass personenbezogene Daten beim Klick übermittelt werden, reicht hierfür noch nicht. Im Grunde benötigen Sie z.B. einen weiteren Klick, mit welchem der Datenerhebung und – übermittlung seitens des Users ausdrücklich zugestimmt wird. Dies lässt sich z.B. rein praktikabel wie aufgezeigt durch eine Anpassung der Datenschutzerklärung erreichen, wobei diese dann am Ende oder aber auch an anderer Stelle in jedem Fall die Möglichkeit eröffnen müsste, die Einwilligung abzugeben oder nicht, z.B. durch Setzen eines entsprechenden Häkchens. Insgesamt betrachtet müssen Sie also immer im Hinterkopf behalten, dass Sie im Bedarfsfall die abgegebene Einwilligung des Users zur Datenerhebung und – übermitteln nachweisen können müssen, um eine etwaige Strafe bzw. Bußgeldzahlung etc. vermeiden zu können. Die gleichen Grundsätze gelten ansonsten natürlich auch für alle weiteren Webseiten, auf denen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, also im Zweifelsfall eben auch für die erwähnten Fanseiten. Auch dort benötigen Sie eine entsprechende Zustimmungserklärung, sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
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