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Frage geschrieben am 05.01.2012 09:11:57

FSHG, §12, Absatz 2

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 557
Guten Morgen,

meine Frage bezieht sich auf Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz §12 Absatz 2 welches besagt, das Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen dürfen falls diese den Arbeitsplatz wegen eines Einsatzes bei der Freiwilligen Feuerwehr verlassen müssen.

Meine Situation ist aber folgende: Ich arbeite im öffentlichen Dienst bei einem Energieversorger in der Leitstelle. Ich nehme dort Störungen entgegen und disponiere demnach unsere Fahrzeuge dorthin. Im Gefahrenfall fahren diese auch mit Blaulicht dort hin. Aber ich sitze ja nicht im Auto sondern in der Leitstelle und disponiere nur. Dies machen wir i.d.R. zu dritt.

Nun habe ich meinen Vorgesetzten auf meine Tätigkeit bei der Feuerwehr informiert und das ich evtl. meinen Arbeitsplatz verlassen muss wenn der Funkmelder geht und ich gerufen werde. Normalerweise greift dann das FSHG §12 und regelt das ich das darf. Es steht aber nirgendwo geschrieben das einige Berufsgruppen ob Bäcker, Dachdecker oder sonstige da ausgenommen sind. Wie sieht das in meinem Fall aus? Greift das FSHG bei mir nicht weil ich laut meinem Arbeitgeber eine "wichtige" Arbeit ausführe, die der öffentlichen Sicherheit dient? Wenn ja, wo bitte steht das im FSHG? Habe diesbezüglich nichts gefunden...

Gerne hätte ich eine Antwort, die rechtssicher ist falls es "hart auf hart" kommt und ich mit Berufung auf diesen Paragraphen meinen Arbeitsplatz verlasse.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 12 Absatz 2 FHSG NRW muss der Arbeitgeber für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr von der Arbeit freistellen.

Wie Sie bereits richtig erkannt haben, enthält das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkungen oder Ausnahmen. Im Gegensatz zu anderen Landesgesetzen, z.B. § 61 SächsBRKG, der eine Freistellung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur vorsieht, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen, wurde eine solche Ausnahme in das FSHG NRW nicht aufgenommen.
Zudem würde hier eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Ihrer Beteiligung an einem Feuerwehreinsatz und dem Interesse an Ihrer Arbeitsleistung in der Leitstelle zu Gunsten des Feuerwehreinsatzes ausfallen, da Sie gemeinsam mit zwei weiteren Mitarbeitern in der Leitstelle arbeiten und der Ausfall Ihrer Arbeitskraft daher für die Zeit des Einsatzes ohne die Gefährdung übergeordneter öffentlicher Interesse kompensiert werden kann.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
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