27.07.2010 | 16:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise allerdings darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum kann Ihnen auch nur eine erste rechtliche Orientierung verschaffen und kann und will die Beratung bei einem Kollegen vor Ort nicht ersetzen.
a. Ab welchem genauen Zeitpunkt ist der Schuldner beim Verfahren der "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" entschuldet, sprich "aus dem Schneider"?
Aus dem Schneider ist der Schuldner dann, wenn die Forderung des Gläubigers durch Überweisung bedient ist. Dann besteht ein Anspruch auf Einstellung und Aufhebung der Pfändung.
b. Kann das FA die selbe Forderung gleichzeitig mit unterschiedlichen Verfahren beitreiben (= nicht auszuschließende Mehrfachbelastung des vermeintlichen Schuldners)?
Ja das ist durchaus möglich. Der Schuldner könnte dem Vollstreckungsbeamten, sollte bis zu dessen Eintreffen eine Kontopfändung und damit Überweisung an das FA erfolgen, dies anhand von Belegen nachweisen, so dass der Vollstreckungsbeamte dann unverrichteter Dinge wieder gehen müsste.
c. Welche schnellen Abwehrmöglichkeiten gibt es?
Ich gehe davon aus, dass eine Forderung des "falschen" Finanzamtes, an das die Bank die Anweisung vorgenommen hat definitiv nicht gegen Sie besteht.
Insoweit rate ich Ihnen an, Ihre Hausbank unverzüglich aufzufordern, den Pfändungsbetrag aus eigenen Mitteln an das "richtige" Finanzamt zur Anweisung zu bringen. Da es sich hier um eine Fehlüberweisung der Bank handelt, ist dies Ihr gutes Recht. Darüber hinaus macht sich die Bank aus der Fehlübeweisung schadensersatzpflichtig.
Gleichzeitig sollten Sie beim "richtigen" Finanzamt unter Darstellung und Nachweis des Sachverhaltes eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Vergessen Sie allerdings nicht, dem Finanzamt die Zahlung an das "falsche" Finanzamt zu belegen. Dann sollte die Vollstreckung erst einmal bis zur Klärung mit der Bank durch das Finanzamt ausgesetzt werden.
Im Zweifel sollten Sie sich unbedingt kurzfristig in anwaltliche Vertretung begeben, damit einerseits die Bank die Pfändung durch Zahlung an den richtigen Gläubiger erfüllt und andererseits die Vollstreckung durch das Finanzamt gegen Sie aufgehoben wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Abschließend wünsche ich Ihnen kurzfristigen Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt-
Nachfrage vom Fragesteller
27.07.2010 | 22:36
Zitat:
a. Ab welchem genauen Zeitpunkt ist der Schuldner beim Verfahren der "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" entschuldet, sprich "aus dem Schneider"?
Aus dem Schneider ist der Schuldner dann, wenn die Forderung des Gläubigers durch Überweisung bedient ist. Dann besteht ein Anspruch auf Einstellung und Aufhebung der Pfändung.
Nachfrage:
Die Pfändung wird in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem sie dem Drittschuldner zugegangen ist. Das bedeutet, daß der Schuldner insoweit seinen Anspruch gegen das Kreditinstitut über den Pfändungsbetrag verliert, also gar nicht mehr handeln kann. Ist da bereits die Forderung des Gläubigers bedient, also der Schuldner entschuldet?
Muss der Schuldner sich das Handeln des Drittschuldners (hier: falscher Adressat der Überweisung) zurechnen lassen, obwohl sich weder der Pfändungsbetrag mehr in seinem Machtbereich befindet, noch auf das Tun des Drittschuldners Einfluß genommen werden kann (kein Auftrag, keine Vertretung, keine Vollmacht)?
Vielen Dank für die erleuchtende Ergänzung!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.07.2010 | 22:57
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
Die Erfüllungswirkung tritt erst mit dem Zahlungseingang beim Gläubiger ein. Die Pfändung bewirkt nur eine Arretierung des etwaigen Guthabens beim Drittschuldner, so dass keine Verfügungsberechtigung mehr besteht.
Der Drittschuldner ist aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung verpflichtet, das Guthaben an den Gläubiger zu überweisen. Die Falschüberweisung führt letztendlich dazu, dass die Forderung des Gläubigers nicht bedient ist und weiter besteht.
Die Bank haftet für Schäden die daraus resultieren, wie Zinsen, oder Kosten weitere Zwangsmaßnahmen.
Ich hoffe, dies erleuchtet Sie.