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Führungszeugniss mit 50 Tagessätzen zu je 25€ belastet


08.02.2011 14:57 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

ich muss für einen neuen Job mein Führungszeugniss vorlegen, nach erhalt habe ich festgestellt das ein Eintrag vermerkt ist.
rechtskräftig seit 04.09.2008 Tat: Betrug
50 Tagessätze zu je 25€

wie kann ich diesen Eintrag löschen lassen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Führungszeugniss
Antwort vom
08.02.2011 | 15:57
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Ein einmal vorhandener Eintrag im Führungszeugnis wird nach Eintritt der sog. „Tilgungsreife" gelöscht. Diese Einträge können Sie selbst nicht löschen lassen. Die Tilgungsreife tritt je nach dem Art des abgeurteilten Delikts nach unterschiedlichen Fristen ein:

Sie beträgt regelmäßig 3 Jahre für Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr (sofern die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist), 10 Jahre bei Verurteilungen im Bereich der Sexualdelikte von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe - in allen übrigen Fällen 5 Jahre.

Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.

Deswegen ist es verwunderlich, dass Ihre Strafe trotzdem eingetragen wurde, da Sie behaupten, dass ein Eintrag von 50 Tagessätzen bei Ihnen besteht! Es sei denn, Sie sprechen von einem Behördenführungszeugnis.

In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sich befinden. Weiterhin können in Behördenführungszeugnissen auch geringfügige Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Um die Sache zu klären, beraten Sie sich bei einem Anwalt vor Ort, damit der Anwalt eine Akteneinsicht führen kann, um den Grund der Eintragung Ihnen zu sagen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ahmet Aktug
Rechtsanwalt