364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1263 Besucher | 11 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Führungszeugnis / Referendariat
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Führungszeugnis / Referendariat

Führungszeugnis / Referendariat


| 23.01.2011 14:30 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgenden Sachverhalt würde ich gern geklärt wissen.
Ich habe mein Erstes Staatsexamen für Lehrämter erworben und möchte mich auf ein Referendariatsplatz im September 2012 bewerben.
Dafür benötige ich ein Führungszeugnis Belegart O.
Leider habe ich in der Vergangenheit vier Straftaten begangen, die ich erläutern möchte.
1.Verurteilung 02/2004 Sachbeschädigung zu 30 Tagessätzen
2.Verurteilung 05/2006 fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit einen Fahrrad zu 20 Tagessätzen
3. 06/2007 Sachbeschädigung zu 40 Tagessätzen
4. 01/2009 fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit einen Fahrrad zu 45 Tagessätzen
Sämtliche Verurteilungen erfolgten bis auf Punkt 4 im Strafbefehlswege.
Punkt 4 war eine Sitzung am hiesigen Amtsgericht.

Ich wurde in allen Fällen anwaltlich vertreten, aber dieses Thema stand noch nicht zur Debatte.Ich habe mich ausgiebig informiert und trotzdem fehlt mir eine gewisse Rechtssicherheit und auch ein Kriterium für meine eigene persönliche weitere Berufsentscheidung, ob ich weiter diesen Berufswunsch nachgehen kann/sollte.
Meine Frage lautet: Was und wie lange stehen die Verurteilungen im Führungszeugnis?
Wird es Probleme geben, auch bezüglich dessen, dass ich das FZ dem Landesverwaltungsamt meiner Stadt vorlegen muss.
Werden die Eintragungen gelöscht und wann?
Kann, wenn ich abwarte auf ein eintragungsfreies Führungszeugnis hoffen und mit diesem mich bewerben?
Steht meiner Eignung als Ref.anwärter durch diese Problematik etwas entgegen.

Vielen Dank für ihre Anwort, weil mich diese Sorgen seit längerer Zeit begleiten und ich für mich Klarheit schaffen möchte

Mit freundlichen Grüßen

Mikka
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 132 weitere Antworten zum Thema:
Führungszeugnis
23.01.2011 | 15:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage(n).

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:


1)

Was und wie lange stehen die Verurteilungen im Führungszeugnis?

§ 46 Abs.1 Nr. 1 a) BZRG beträgt die Tilgungsfrist (§ 45 BZRG) fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist.

Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 47 Abs. 3 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Tilgungsreife tritt also in 2014 ein.

Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.


2)

Wird es Probleme geben, auch bezüglich dessen, dass ich das FZ dem Landesverwaltungsamt meiner Stadt vorlegen muss?

Die Verwaltung unterscheidet zwischen Einstellung in das Referendariat und einer anschließenden Verbeamtung.

Für die Verbeamtung gilt ein wesentlich strengerer Maßstab als für die Einstellung in das Referendariat, da während des Referendariats der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.


3)

Werden die Eintragungen gelöscht und wann?

Gelöscht werden die Eintragungen gemäß § 45 Abs. 2 BZRG im Jahr 2015.


4) Kann, wenn ich abwarte, auf ein eintragungsfreies Führungszeugnis hoffen und mit diesem mich bewerben?

Die Entscheidung, ob Sie bis 2014 bzw. 2015 abwarten, wird Ihnen keiner abnehmen können. Vielleicht sind die nachfolgenden Ausführungen jedoch eine ganz gute Entscheidungshilfe.


5)

Steht meiner Eignung als Referendar bzw. später als Lehrer durch diese Problematik etwas entgegen?

Wie gesagt unterscheidet die Schulverwaltung zwischen der Einstellung in das Referendariat und einer anschließenden in Betracht kommenden Verbeamtung.

Bei Einstellung in das Referendariat gilt ein weniger strenger Maßstab als für die anschließende Einstellung als Beamter auf Lebenszeit, da während des Referendariats der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.

In dem Forum www.bafoeg-rechner.de wurde eine Mail des Bayerischen Kultusministeriums veröffentlicht. Deren Inhalt gebe ich hier gekürzt wie folgt wieder:

-----------------------------------


" Vor der Übernahme eines Bewerbers in den staatlichen bayerischen Schuldienst fordert das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Überprüfung seiner charakterlichen Eignung für den Lehrberuf in ständiger Verwaltungspraxis einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an. Hierin sind auch solche Vorstrafen aufgeführt, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demnach kann auch eine Vorstrafe unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen bei der Einstellungsentscheidung berücksichtigt werden.

Ob eine Vorstrafe der Einstellung entgegensteht, wird für jeden Einzelfall gesondert geprüft. Hierzu wird, soweit für erforderlich gehalten, die zugrunde liegende Entscheidung (Strafbefehl bzw. Urteil) eingesehen.

Im Bereich der VERMÖGENSDELIKTE wird grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt. Eine allgemeine Verwaltungspraxis zur Auswirkung von Vorstrafen, die auf den unberechtigten Bezug von BAFÖG-Leistungen zurückgehen, auf die Einstellungsentscheidung gibt es derzeit noch nicht, da Vorstrafen auf Grund solcher Sachverhalte erst seit kurzer Zeit bekannt werden. Es ist jedoch beabsichtigt, bei künftigen Einstellungsentscheidungen nach folgenden Prinzipien verfahren:

Grundsätzlich steht eine Vorstrafe auch von weniger als 90 Tagessätzen auf Grund eines solchen Sachverhalts einer Einstellung des Bewerbers zunächst entgegen. Die bisher bekannten Fälle sind allerdings, soweit es sich um die einzige Vorstrafe des Betroffenen handelt und keine weiteren Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorliegen, der bei einem bereits verbeamteten Lehrer seine sofortige Entlassung rechtfertigen würde, in einem Bereich angesiedelt, in dem der Einsatz an privaten Schulen nicht versagt werden muss. Damit ist nach Ihren Angaben, wenn es sich um Ihre erste und einzige Vorstrafe handelt, davon auszugehen, dass Ihnen der PRIVATSCHULBEREICH offensteht.

Dagegen hindert im Regelfall eine Vorstrafe im von Ihnen angesprochenen Bereich, sofern der Betroffene im Übrigen strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und keine sonstigen Anhaltspunkte für einen schwererwiegenden charakterlichen Mangel vorliegen, der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) nicht, da hier die Ausbildung im Vordergrund steht und der Zugang zum Vorbereitungsdienst als allgemeiner Ausbildungsstätte nur aus schwerwiegenden Gründen versagt werden kann.

Eine Vorstrafe darf auch für den Fall, dass sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist, nach Ablauf der in §§ 46, 47 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister geregelten Tilgungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden. Spätestens nach Ablauf der Tilgungsfrist steht die von Ihnen genannte Vorstrafe Ihrer Einstellung in den bayerischen staatlichen Schuldienst daher nicht mehr entgegen.

Die kürzeste im Gesetz vorgesehene Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre. Ob in Ihrem Fall die Tilgungsfrist bereits nach fünf Jahren oder erst später ablaufen wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Der Ablauf der Tilgungsfrist hängt nämlich nicht nur von der einzelnen Eintragung, sondern vom weiteren Registerinhalt und unter anderem davon ab, ob zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Eintrag erfolgt."


----------------------------------------


In der besagten Mail ging es um die Anfrage eines Studenten, der wegen Bafög Betrug verurteilt war. Es hat sich also um ein Vermögensdelikt gehandelt.

Bei den Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad und den Sachbeschädigungen handelt es sich nicht um Vermögensdelikte!

Problematisch ist allerdings, dass es sich immerhin um 4 Straftaten handelt.

Ich sehe dennoch gute Chancen, dass Sie die Ausbildung als Referendar jetzt beginnen können.

In den Beamtengesetzen der Bundesländer wird von angehenden Beamten die "persönliche Eignung" verlangt. Die charakterliche Eignung für das Lehramt kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Bewerbers im Einzelfall beurteilt werden.

Alles in allem möchte ich Ihnen raten, dass Sie bei der anstehenden Entscheidung bedenken, dass Sie nach Abschluss des Referendariats in jedem Fall die Möglichkeit haben werden, sich auch auf einer Privatschule zu bewerben!

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihren beruflichen Werdegang viel Erfolg .

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

Nachfrage vom Fragesteller 23.01.2011 | 18:09

Danke für die schnelle ausführliche Beantwortung.
Ich habe bezüglich ihrer Ausführungen zur Tilgungsfrist auf der Homepage der BfJ folgendes gefunden.

Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist nämlich nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a letzter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG -). Sobald eine weitere Verurteilung im Register vermerkt ist, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren (zu rechnen ab Urteilstag) in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches ist selbst dann in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich um die einzige im Zentralregister eingetragene Strafe handelt (§ 32 Abs. 1 satz 2 BZRG).

Endet damit die Tilgungsfrist nicht 2012?
Oder liege ich verkehrt?
Danke und ich werde sie bei mir unklar gebliebenen Fragen persönlich kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Mikka

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.01.2011 | 19:40

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

Mit 2012 liegen Sie "nur" hinsichtlich der Aufnahme der Strafen in das FÜHRUNGSZEUGNIS richtig.

In § 34 Abs. 1 Nr.1 BZRG heißt es nämlich "dass die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das FÜHRUNGSZEUGNIS aufgenommen wird, bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG nicht vorliegen, drei Jahre beträgt."

Auch wenn die Strafen also in 2012 nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen werden, so bleiben Sie bis zur Löschung im Bundeszentralregister eingetragen. Im Übrigen berichtige ich meine Antwort wie folgt:

Bei einer Trunkenheitsfahrt (§316 StGB) beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre. Bei Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 5 StVG).


Ich fasse meine Antwort damit wie folgt zusammen:

1)

Die Strafen werden zwar nicht vor 2019 im Zentralregister getilgt.

Ab 2012 werden die Strafen nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt.

2)

Im Übrigen weise ich ergänzend darauf hin, dass mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis" eingeführt worden ist.

Ein solches erweitertes Führungszeugnis werden Sie vor Antritt des Referendariat bzw. spätestens vor Ihrer Verbeamtung beim Dienstherrn vorlegen müssen.

Das erweiterte Führungszeugnis wird für Personen erteilt, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.

In einem erweiterten Führungszeugnis werden nach § 32 Abs. 5 BZRG Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171StGB, §180a StGB, §181a StGB, §183 StGB bis 184f StGB, 225 StGB, 232 StGB bis 233a StGB, 234 StGB, 235 StGB oder § 236 StGB aufgenommen.

3)

Die Delikte Sachbeschädigung (§303 StGB) und Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) sind in dem Straftatenkatalog des § 32 Abs. 5 BZRG nicht aufgeführt, sodass Ihr Dienstherr mit der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses im Jahr 2012, wie Sie richtig angemerkt haben, wohl Nichts erfahren wird.


Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfrage hinreichend und verständlich beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-01-24 | 16:20


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die schnelle und ausführliche Antwort spricht für sich! Danke!!! und nach Lektüre der aufgeführten Links bzgl. der Gesetzeslage bin ich etwas beruhigter und fühle mich gut informiert! Har sich auf jeden Fall gelohnt!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-01-24
5/5.0

Die schnelle und ausführliche Antwort spricht für sich! Danke!!! und nach Lektüre der aufgeführten Links bzgl. der Gesetzeslage bin ich etwas beruhigter und fühle mich gut informiert! Har sich auf jeden Fall gelohnt!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht