21.11.2010 | 13:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
1. Werden die Einträge irgendwann aus dem Bundeszentralregister gelöscht? Wenn ja wann?
Nach § 45 BZRG gilt das Folgende:
a) Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. Entscheidend ist damit, wann die Eintragung zu tilgen sein wird. Hierzu antworte ich weiter wie folgt:
b) Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 c BZRG beträgt die Tilgungsfrist bei Jugendstrafen von mehr als einem Jahr ohne Bewährung grundsätzlich 10 Jahre.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c des § 46 BZRG verlängert sich die Frist jedoch um die Dauer der Jugendstrafe. Gemeint ist hier die Dauer der verhängten, nicht etwa der verbüßten Strafe.
Demzufolge werden die Eintragungen im April 2011 tilgungsreif uns wenn Sie sich weiter nichts zu Schulden kommen lassen, werden im April 2012 die Eintragungen aus dem Register zu löschen sein; vgl.: § 45 BZRG.
2. Wer bekommt wann Einsicht in das Register?
Unbeschränkte Auskunft aus dem BZR erhält neben anderen Behörden z.B. auch die Polizei; § 41 I Nr. 5 BZRG.
3. Kann man sich mit so einer Vergangenheit bei einer öffentlichen Stelle bewerben?
Öffentliche Stellen können nach § 32 BZRG auch Eintragungen einsehen, die zwar nicht in ein Führungszeugnis eingetragen werden, jedoch im Bundeszentralregister noch gespeichert sind.
4. Kann man als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst einen Waffenschein / Waffenbesitzkarte erlangen, oder würde hier der Auszug aus dem Bundeszentralregister beim Ordnungsamt herangezogen?
Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Von diesem Verwertungsverbot gibt es allerdings auch eine Ausnahme; § 51 Abs. 2 BZRG:
Wenn der Betroffene nämlich die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.
5. Hat man jemals wieder eine Chance eine Sicherheitsüberprüfung (Ü1-Ü3) zu bestehen?
Im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes liegt u.a. dann ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Solche Zweifel könnten bei Einsicht in das Bundeszentralregister auch nach Eintritt der Tilgungsreife im April 2011 durchaus berechtigt sein. Wie bereits ausgeführt werden die Eintragungen wohl frühestens erst im April 2012 gelöscht. Es ist anzuraten, dass Sie vor Bewerbungen nochmals Einsicht in das Register nehmen.
6. Kann man etwas tun um die Löschung zu beschleunigen / beeinflussen?
Gemäß
§ 97 JGG können Sie die Beseitigung des Strafmakels beantragen.
Wenn das Gericht den Strafmakel der Jugendstrafe beseitigt, wovon wohl auszugehen ist, tritt die Tilgungsreife gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f) ein. Hierzu rate ich, da Sie sich meines Erachtens wohl durch "einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch im Sinne des
§ 97 JGG" erwiesen haben. Nach der Beseitigung des Strafmakels sollten Sie sich jedoch mit Bewerbungen bei Behörden noch ein Jahr zurückhalten, da erst nach einem Jahr die Eintragungen im Bundeszentralregister gelöscht werden (s.o.: Punkt 1b).
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen nochmals konkret zu erörtern.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen auch für Ihr berufliches Fortkommen viel Erfolg .
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
21.11.2010 | 15:10
Hallo.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe eine Nachfrage zu Punkt 4.
In meinem Fäll wäre April 2012 alles aus dem BZR gelöscht.
Das bedeutet niemand sieht etwas von den alten Sachen. Auch keine Behörde oder sonstige? Es ist nicht noch irgendwo ein "Rest" gespeichert?
Dann verstehe ich folgenden Punkt nicht ganz:
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Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Von diesem Verwertungsverbot gibt es allerdings auch eine Ausnahme; § 51 Abs. 2 BZRG:
Wenn der Betroffene nämlich die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.
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Wenn die Eintragungen im Register getiligt sind, steht ja nichts mehr drin. Wie kann es dann eine Ausnahme nach §51 Abs. 2 BZRG geben? Leer ist doch leer?
Also nach der kompletten Tilgung im April 2012 sollte man also auch z.B einen Jagdschein erwerben können?
Vielen Dank und viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.11.2010 | 16:44
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte.
1. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG darf den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden UNEINGESCHRÄNKTE AUSKUNFT über Eintragungen erteilt werden.
Die Ausnahme des § 51 Abs. 2 BZRG soll dazu dienen, dass Behörden Informationen, die ihnen bereits rechtmäßig vorliegen, in sehr engen Grenzen trotz des Verwertungsverbotes dennoch nutzen können. Ergänzend ist noch auf die Regelung des § 53 BZRG hinzuweisen:
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§ 53 BZRG
Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1.nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.ZU TILGEN ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf UNBESCHRÄNKTE AUSKUNFT haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, FALLS ER HIEERÜBER BELEHRT WIRD.
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2. Eine zu tilgende Eintragung wird gemäß § 45 BZRG ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt!
Wenn Sie also z. B. einen Jagdschein beantragen wollen, so sollten Sie wohl das eine Jahr bis April 2012 abwarten, da dann die Eintragung aus dem Register entfernt sein wird.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und mich verständlich ausgedrückt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
21.11.2010 | 13:38
§ 46 BZRG
Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g) durch welche eine Maßnahme (§
11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§
171,
180a,
181a,
183 bis
184f,
225,
232 bis
233a,
234,
235 oder §
236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§
174 bis
180 oder
182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.