366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
407 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » Führerscheinumschreibung nach Cannabisauffä...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » Führerscheinumschreibung nach Cannabisauffä...

Führerscheinumschreibung nach Cannabisauffälligkeit


02.06.2010 20:54 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Bei einer Routinekontrolle wurde mir Blut wegen Verdachts auf Cannabiskonsum entnommen. Die Blutwerte liegen noch nicht vor, ich rechne jedoch in den kommenden Tagen damit und befürchte die Anordnung einer MPU durch die Straßenverkehrsbehöre, da ich eben nicht nüchtern war. Da ich seit 5 Jahren über einen Zweitwohnsitz auf den Kanaren verfüge und selbständig tätig bin, könnte ich den Führerschein theoretisch umschreiben lassen. Ich habe bislang noch nichts von der Polizei gehört, rechne jedoch täglich damit, und auch von der Führerscheinstelle liegt z. Zt. noch nichts vor. Alternativ wäre natürlich auch ein Umweg über Tschechien denkbar. Ich habe nichts zu beschönigen und mich daher auch in verkehrspsychologische Behandlung begeben, aber die Kosten steigen so langsam in astronomische Höhen.
02.06.2010 | 22:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

der europäische Gerichtshof hatte über diese Frage mehrere Male zu entscheiden gehabt und urteilte, dass die Anerkennung eines anderen Führerscheins aus einem EU-Land nicht verweigert werden darf, obgleich der deutsche Führerschein entzogen worden ist und formale Voraussetzung noch die MPU wäre.

Dies gilt aber nur für "Altfälle", in denen der Führerschein bereits erworben worden ist und derjenige in dem betreffenden Mitgliedsstaat auch einen Wohnsitz vorweisen kann.
Da genau dies bei Ihnen der Fall ist, sind Sie berechtigt mit dem spanischen Führerschein weiterhin auf deutschen Straßen zu fahren.

Es gibt jedoch die Ausnahme, wenn Ihnen gerichtlich eine Sperrfrist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis aufgelegt worden ist. Innerhalb dieser Zeit dürfen sie auch mit dem spanischen Führerschein nicht fahren.

Bitte bedenken Sie aber für die Zukunft:
Spätestens seit Inkrafttreten der neuesten Führerscheinrichtlinie am 19.01.2009 dürfte der Führerscheintourismus vorbei sein. Mit anderen Worten, EU-Führerscheine, die nach dem 19.01.2009 in einem anderen EU-Staat erlangt wurden, um eine angeordnete MPU zu umgehen, gelten in Deutschland nicht. Wer gleichwohl mit einem solchen Führerschein in Deutschland ein Kfz führt, riskiert eine Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.06.2010 | 17:07

Hallo Herr Hoffmeyer,

bitte erlauben Sie mir eine kurze Nachfrage. Die Situation ist wie folgt:

1. Noch habe ich keine Einträge in Flensburg, und noch ist seitens der Behörden keine Sperre verhängt worden. Auch sind mir die Blutwerte noch nicht klar, eine Aktenauskunft wird jedoch kurzfristig beantragt.

2. Der spanische Wohnsitz existiert seit 5 oder 6 Jahren, aber die Fahrerlaubnis ist eine deutsche Fahrerlaubnis, die ich seit ca. 13 Jahren halte.

3. Besteht die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis umzuschreiben in eine spanische Fahrerlaubnis und diese auch in Deutschland weiterhin zu nutzen, bevor Sperrmaßnahmen ergriffen werden, oder wäre das ggf. als Rechtsmissbrauch anzusehen, wonach der "Lappen" dann zwar in Spanien, nicht jedoch in Deutschland anerkannt würde, zumindest nicht ohne die MPU?

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.06.2010 | 20:37

Sehr geehrter Fragesteller,

die Problematik liegt jedoch in der Erteilung dann spanischen Führerscheins, denn:

Die Umsetzung der 3.EU-Führerscheinrichtlinie führt dazu, dass ein Mitgliedsstaat die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen muss, wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Erteilt ein Mitgliedsstaat dennoch eine Fahrerlaubnis, so verweigert der Staat, in dem die Führerscheinmaßnahme getroffen wurde, die Anerkennung des ausländischen Führerscheindokumentes. Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis fährt dann ohne gültigen Führerschein. Dies gilt nur für EU-Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 erteilt wurden.

In Ihrem Fall wäre die Erteilung nach dem 01.01.2009 und somit bräuchte bei einer weiteren Umschreibung die Bundesrepublik diesen Führerschein nicht anerkennen.
Das bedeutet, dass Sie in Deutschland nicht fahren dürften, obgleich sie im Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis wären. Die letzte Führerscheinrichtlinie wurde genau aus diesen Gründen eingeführt, um solche "Umschreibungen" zu verhindern.

Ich würde Ihnen daher erst einmal raten, dass Sie die Ergebnisse abwarten, ob überhaupt der Führerschein Ihnen entzogen wird. Hier kann man im Bußgeldverfahren doch noch einiges "rausholen", sodass eine Entziehung nicht unbedingt die folge sein muss.
Hier kommt es auch auf die entsprechenden Blutwerte an (THC-Wert und der COOH-Wert).

Für die Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis sind die Corbonsäurewerte (THC-COOH-Werte) relevant. An Ihnen lässt sich erkennen, ob der Betroffene wenig, gelegentlich oder viel konsumiert hat.

Ab etwa einem 150 ng/ml THC-COOH-Wert wird die Fahrerlaubnis meist entzogen. Bei Werten darunter kommt es darauf an. Je geringer der Wert ist, desto besser.

Gerne stehe ich Ihnen bei einem solchen Verfahren zur Verfügung.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, dann können Sie mich jederzeit anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

551 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht