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Frage geschrieben am 10.11.2010 10:18:30

Führerscheinentzug wegen Trunkenheit am Steuer

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2811
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Führerscheinentzug.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin vor rund 14 Tagen beim Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss von der polizei angehalten und kontrolliert worden, habe keinen Unfall verursacht. Der Führerschein wurde mir logischerweise sofort entzogen, da die Blutalkoholkonzentration bei 2,1 Promille lag. Ich habe keine Ahnung was mich in dieser Situation dazu bewegt hat noch in das Auto zu steigen. Mir ist vollkommen bewusst, dass ich an diesem Abend totalen Mist gebaut habe. Leider weiß ich von dem Abend auch nicht mehr sehr viel.
Nun habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten mit der Gelegenheit binnen 1 Woche eine Stellungnahme abzugeben.
Ich habe leider das Problem, dass ich auf meinen Führerschein angewiesen bin, da ich täglich zu meiner Arbeitsstelle hin,- bzw. zurück pendle, somit ca. 200 km täglich fahren muss, und außerdem am Arbeitsplatz mobil sein muss.
Nun folgende Fragen zur Situation:
Kann diese berufliche Situation das Urteil beeinflussen, wie z.B. höhere Geldstrafe aber geringere Führerscheinsperre? Oder inwieweit kann eine Teilnahme an einem Psychologischen Seminar sich auf das Urteil auswirken? Mit welchem Strafmaß muss ich überhaupt rechnen? Inwieweit lohnt es sich einen Rechtsanwalt einzuschalten?
Was antworte ich nun auf das Schreiben vom Amtsgericht?

Im Voraus schon einmal vielen Dank


Antwort geschrieben am 10.11.2010 11:22:09
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass Sie bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten sind. Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich zudem dass es bei Ihrer Trunkenheitsfahrt zu keiner Verkehrsordnungswidrigkeit gekommen ist.

Es liegt aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung eine Strafbarkeit nach § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr, vor.

Sie werden mit einer Geldstrafe von 40-50 Tagessätzen rechnen müssen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach Ihrem Einkommen, welches durch 30 zu teilen ist.

Leider etwas schmerzhafter wird die Nebenfolge sein. Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen werden. Da Sie erheblich über der Grenze von 1,6 Promille liegen, werden Sie mit einer Sperre von mindestens 16 Monaten rechnen müssen.

Hinsichtlich einer möglichen Verkürzung der Sperrfrist kann sich die Teilnahme an einem Seminar natürlich positiv auswirken.

Den größten Erfolg verspricht der Nachweis der Teilnahme an besonderen Modellkursen für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer, wie z.B. "Leer", "Mainz 77" = jetzt TÜV-Nachschulung für Trunkenheitsersttäter, "Hamburg 79", impuls-PS-S-Nachschulungskurs, IVT-Hö-PUMA-KBS-Kurs.

Die Teilnahme führt nicht zu einer automatischen Verkürzung der Sperrfrist, sondern die Verkürzung steht im Ermessen des Gerichts.

Nun haben Sie mit 2,1 Promille (Sie verzeihen mir bitte) eine recht hohe BAK. In diesem Fall wäre es sicherlich sinnvoll dem Gericht eine nunmehr bestehende vollständige Alkoholabstinenz Ihrerseits in Nachweis zu bringen.

Ein Erkaufen einer kürzeren Sperre durch eine höhere Geldstrafe funktioniert dagegen nur in seltenen Fällen.

Die tägliche Fahrt zur Arbeit und das Mobilitätserfordernis am Arbeitsplatz werden dagegen nur geringen Einfluss auf die Sperre nehmen können. Nach Ansicht der Rechtsprechung wäre es Ihnen zuzumuten Fahrgemeinschaften zu bilden, sowie sich durch einen Dritten fahren zu lassen.

Die Frage nach dem Sinn sich einen Verteidiger zu nehmen ist meines Erachtens die schwierigste.

Im Verkehrsstrafrecht haben Sie es mit Massendeliken zu tun, entsprechend vorgezeichnet ist oftmals der Verfahrensgang.

Deshalb ist es für den Verteidiger häufig schwierig, den Fall seines Mandanten aus der Masse herauszuheben und die Besonderheit der Situation zu akzentuieren, um dem Interesse des Mandanten an einer individuellen Beurteilung Genüge zu tun.

Wenn Sie sich einen Verteidiger nehmen, dann sollten Sie keinen ausgewiesenen Strafverteidiger, sondern vielmehr einen Fachanwalt für Verkehrsrecht bemühen.

Diesem sollten Sie auch die Beantwortung des Schreibens des Amtsgerichts überlassen. Die Beantwortung wird der Verkehrsanwalt erst vornehmen, soweit er sich durch Akteneinsicht vom genauen Sachverhalt überzeugt hat.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen


Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt


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