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Frage geschrieben am 13.10.2009 16:37:41

Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2813
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Führerscheinentzug.
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Juni 2009 wurde mir mein Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt (Ersttat, 2,0 %/mille) von zwei Beamten der Polizeiwache eingezogen. Seit diesem Tage habe ich keine Informationen, keine Bestätigung dieses Vorganges, keine Aufforderungen zur Stellungnahme oder dergleichen mehr erhalten. Da inzwischen über 3 Monate vergangen sind, wende ich mich mit der Bitte an Sie, mir Licht in meinen dunklen Fall zu bringen.
Was kann ich tun. Nachfragen bei der zuständigen Wache und Führerscheinstelle brachten keinen Erfolg.
Ich bin Selbstständiger und benötige meine Fahrerlaubnis. Es waren finanzielle und persönlich schwere Umstände, die mich zu dieser Tat brachten. Auf eine baldige Antwort hoffend, freundliche Grüße und Danke.


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Diese Antwort ist vom 13.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.10.2009 18:47:01
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.

I. Es bietet sich zunächst an, bei der zuständigen Polizeibehörde nachzufragen und sich dort das Aktenzeichen der Polizei mitteilen zu lassen. Ferner sollten Sie dort anfragen, ob das Verfahren bereits an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist (dies wird zwingend geschehen, da Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird.)
Daneben können Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nach dem Aktenzeichen anfragen. Dies muss allerdings in der Regel schriftlich geschehen, da die Staatsanwaltschaften telefonisch grds. keine Angaben zu Aktenzeichen usw. machen.

Mit diesen Schritten gelangen Sie zumindest an das Aktenzeichen.
Allerdings hat diese „Erkenntnis“ für Sie auch keinen unmittelbaren Vorteil, da Sie als Beschuldigter selbst die Ermittlungsakte nicht einsehen dürfen. Dies darf nur ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt.

II. Unabhängig davon ist Ihnen zu raten, selbst zur Sache keine Angaben zu machen. Gerade bei Alkoholdelikten sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden und sodann die dortigen Angaben zur Blutprobeentnahme auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Nicht unmöglich ist es, dass die Blutprobe nicht rechtmäßig gewesen ist, so dass eine Verurteilung fraglich sein kann.

III. Schließlich können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegen die erfolgte Beschlagnahme des Führerscheins Widerspruch erheben. Selbst in dem Fall, dass Ihnen das Aktenzeichen unbekannt bleibt, dürfte das Amtsgericht von Amts wegen verpflichtet sein, den Vorgang aufzuklären, also das Aktenzeichen zu ermitteln und die Akte anzufordern und sodann über Ihren Antrag entscheiden.
Ich empfehle jedoch zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen zunächst die Beiziehung eines Rechtsanwaltes.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
--------------
Prinz-Georg-Str. 91
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Tel. 0211 / 44 97 630
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