24.08.2009 | 10:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
125 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. Rechtsmittel
Ich gehe davon aus, daß Ihnen die Fahrerlaubnis durch einen entsprechenden Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde. Gegen diesen Bescheid hätten Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können,
§ 70 VwGO. Nach tatenlosem Verstreichen der Frist wurde der Bescheid bestandskräftig. Ein Rechtsmittel hiergegen ist grundsätzlich nicht mehr gegeben. Für eine abweichende Beurteilung wegen Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides ist nach Ihrer Darstellung nichts ersichtlich.
2. MPU
Normalerweise wäre gegen Sie nach Feststellung des Besitzes des Heroins zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet worden, § 14 Abs. 1 S. 2 FeV. Erst nach erfolgtem Nachweis einer Einnahme von Heroin bzw. Ihrer Weigerung, ein entsprechendes Gutachten beizubringen, würde die Fahrerlaubnis entzogen. Ich gehe daher davon aus, daß Sie entweder das geforderte ärztliche Gutachten nicht beibrachten oder daß Sie gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde den Konsum vom Betäubungsmitteln einräumten.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ist eine MPU zwingend durchzuführen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums entzogen wurde.
3. Frist
Die Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß
§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen. Eine solche Eintragung wird nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
Die Frist beträgt bei einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre und bei einer Entscheidung wegen einer Straftat fünf Jahre, §
29 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StVG. Mir ist nicht bekannt, ob eine Entscheidung eines Strafgerichts gegen Sie erging.
Bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt die Frist gemäß
§ 29 Abs. 5 StVG erst fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung.
Demnach wäre die gegen Sie bestehende Eintragung spätestens 10 Jahre nach der Entziehung der Fahrerlaubnis zu tilgen. Nach diesem Zeitpunkt darf der der Entziehung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht mehr gegen Sie verwendet und folglich auch keine MPU mehr angeordnet werden.
Nach 10 Jahren sind auch alle weiteren Unterlagen, aus denen sich ein möglicher Betäubungsmittelkonsum ergibt, zu vernichten,
§ 2 Abs. 9 StVG.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
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mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller
25.08.2009 | 09:23
Guten Tag! Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Ich habe aber noch einen kleinen Nachtrag.
Zu: "Ich gehe daher davon aus, daß Sie entweder das geforderte ärztliche Gutachten nicht beibrachten oder daß Sie gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde den Konsum vom Betäubungsmitteln einräumten."
Hierzu möchte ich sagen, es wurde nie ein ärztliches Gutachten angefordert geschweige denn habe ich mich geweigert dieses abzugeben. Es kam lediglich die Aufforderung der Führerscheinstelle meine Fahrerlaubnis abzugeben, dem ich dann nachgekommen bin. Auch hier räumte ich nie den Konsum von harten Drogen ein. Lediglich der Tatbestand des Besitzes lies die Führerscheinstelle meine Fahrerlaubnis einziehen! Hätte ich dieses Eingestanden, hätte ich doch sicherlich etwas schriftlich niederlegen müssen und dies habe ich nicht getan.
Vielen Dank nochmals für ihre Bemühungen
Hochachtungsvoll O.Kamke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.08.2009 | 10:34
Ein Eingeständnis des Konsums von harten Drogen muß nicht zwingend schriftlich erfolgen.
Allein wegen des Besitzes des Heroins hätte die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden dürfen. Wie oben bereits ausgeführt hätte lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob auch ein Konsum vorliegt, angeordnet werden dürfen.
Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die getroffene Entscheidung führt in der Regel nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides gemäß § 113 Allg.VerwG S-H. Der Bescheid ist somit wirksam.
Ich davon aus, daß der die Fahrerlaubnis entziehende Bescheid rechtswidrig war. Die Fahrerlaubnisbehörde kann diesen auch jetzt noch gemäß § 116 Allg.VerwG S-H zurücknehmen.
Ein entsprechender Antrag sollte gut begründet sein. Ich empfehle Ihnen daher, einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt mit dem weiteren Vorgehen zu beauftragen. Dieser wird Einsicht in die Akte nehmen und bei ausreichender Erfolgsaussicht Ihres Anliegens der Fahrerlaubnisbehörde die nötigen Argumente an die Hand geben, die ihr den Erlaß eines rechtmäßigen Bescheides ermöglicht.
Gerne können Sie mir den Bescheid per E-Mail zu einer ersten Einschätzung zusenden.