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Frage geschrieben am 03.11.2010 21:33:59

Führerscheinentzug BRD / Alkohol

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1950
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Führerscheinentzug.
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem:

Meine Freundin ist vor ca. 3 Monaten mit 2.2 Promille am Steuer erwischt worden, wobei Sie eigentlich zu nichts mehr in der Lage war ... Sie ist ca. 300 m gefahren, da sich sich mit einer Freundin gestritten hat, wollte Sie einfach nur nach Hause und hat leider nicht mehr nachgedacht, zum Glück ist nichts passiert.

Sie hat bei der Polizei sofort den Führerschein aus Polen freiwillig abgegeben.

Frage:

- Sie kommt aus Polen und wohnt seit 5 Jahren in Deutschland, hat sich nie was zu Schulden kommen lassen.

- Wir die Zeit schon angerechnet wo sie jetzt Ihren Führerschein abgegeben hat ? Es gibt noch keine Post vom Gericht bzgl. Strafe etc.

- Wenn Sie jetzt Ihren polischen Führerschein in der Schweiz bei mir gegen einen Schweizerführerschein eintauscht, gilt dann noch das Fahrverbot in Deutschland? Weil Sie ja dann einen gültigen Schweizerführerschein hat.

- Gibt es eine möglichkeit die Strafe in Ihrem Fall zu umgehen? Da Sie ja keinen Deutschen hat und auch keine Deutsche Staatsangehörigkeit.


Antwort geschrieben am 03.11.2010 22:14:26
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage! Diese darf ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Vorliegend hat sich Ihre Freundin einer fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr, strafbar gemäß § 316 StGB (Strafgesetzbuch), schuldig gemacht. Die Trunkenheit im Straßenverkehr sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Daneben ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (sechs Monate bis zu fünf Jahren) und der Eintragung von sieben Punkten im Verkehrszentralregister zu rechnen.
Als Ersttäterin hat Ihre Freundin unter Berücksichtigung der kurzen Fahrtstrecke mit einer Geldstrafe, die deutlich unter 90 Tagessätzen (Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis) liegen sollte, und eine Entziehung der Fahrerlaubnis über einem Jahr zu rechnen
Angesichts der festgestellten Alkoholisierung Ihrer Freundin in Höhe von 2,2 Promille wird die Fahrerlaubnisbehörde darüber hinaus die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) abhängig machen, die regelmäßig ab 1,6 Promille angeordnet wird. Gleichwohl eine ausländische Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde nicht entzogen werden kann, darf in Deutschland bis zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens kein Fahrzeug geführt werden.

Die Zeit, während derer der Führerschein vorläufig beschlagnahmt und/oder sichergestellt ist, wird im Rahmen der Dauer der später verhängten Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt.

Auch mit einem umgetauschten Schweizer Führerschein darf ihre Freundin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein Fahrzeug führen. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie ein positives MPU-Gutachten vorlegen kann.

Für die Verhängung einer Strafe in Deutschland kommt es weder auf die Staatsangehörigkeit, noch darauf an, dass Ihre Freundin keinen deutschen Führerschein hat.
Sollte diese ausreisen, um sich in der Folge dem Strafverfahren zu entziehen, ist bei der erneuten Einreise mit der Verhaftung zu rechnen, da sie sich in diesem Falle auf der Flucht befände und zur Fahndung ausgeschrieben wäre. In Anbetracht der hier zur Rede stehenden Trunkenheit im Straßenverkehr steht der Erlass eines internationalen Haftbefehls nicht zu erwarten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Namen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Strafverteidigung ihrer Freundin gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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