am 10.01.2001 habe ich den Führerschein wegen Trunkenheit verloren.
In meiner FS Akte sind folgende Eintragungen:
-21.10.2000 versuchte gefährliche Körpeverletzung und Hausfriedensbruch unter Alkoholeinfluss 2,2 Promille
-10.01.2001 fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs um 21:08 BAK zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 22:15 Uhr 1,53 Promille
Im August 2004 Beantragung Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Aufforderung zur Beibringung MPU,da Gutachten negativ war habe ich den Antrag zurückgezogen und das Gutachten nicht vorgelegt.
Mai 2009 nochmals Wiedererteilungsantrag gestellt mit dem selben Ergebnis,und Rücknahme des Antrages.
Zum Zeitpunkt des ersten Antrages 2004 gab es noch eine Eintragung in FS-Akte (1992 Trunkenheitsfahrt 2,05 Promille Wiedererteilung 1995 nach MPU)dieser Eintrag ist aber seid 2009 nicht mehr in der Akte.
Meine Frage,ist zu erwarten das ich den Führerschein jetzt ohne erneute MPU Anordnung erteilt zu bekommen? oder wann ist der Zeitpunkt eine Neuerteilungsantrag zu stellen ohne irgendwelche Bedingungen der FS-Stelle.
Schon mal vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 08.01.2011 19:55:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für die Frage, die ich wie folgt beantworte:
Gemäß § 29 VIII StVG dürfen gerichtliche Entscheidungen und die zugrundeliegenden Taten einem Betroffenen für Zwecke des § 28 II StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist.
Bei einer Trunkenheitsfahrt beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre. Bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung bzw. der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB beginnt die Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung (§ 29 Abs. 5 StVG).
Die Entscheidung erging vorliegend im Jahr 2001, sodass vor dem Jahr 2016 nicht mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ohne die Anordnung einer MPU zu rechnen ist - 5 Jahre Tilgungsbeginn + 10 Jahre Tilgungsfrist = 15 Jahre.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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