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Frage geschrieben am 16.03.2011 20:36:53

Führerschein auf Probe (Unfall und Geschwindikeitsüberschreitung)

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1233
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema Führerschein.
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
mein Sohn wird am 28.März 2011 20Jahre alt, bis zu diesem Zeitpunkt hat er noch den Führerschein auf Probe.
Das von ihm genutzte Fahrzeug ist auf mich zugelassen.
Am 20.Februar 2011 hatte er einen Verkehrsunfall, den er verschuldete.
Er bog nach links ab, und übersah dabei ein entgegenkommendes vorfahrtberechtigtes Fahrzeug.
Er bekam einen Bußgeldbescheid über 108,50€ und 2 Punkte im Verkehrszentralregister.
Nun wurde er am 02.03.2011 außer Orts mit einer Geschwindigkeit von 129km/h (nach Toleranzabzug) geblitzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dieser Landstraße 100km/h.
Hierzu habe ich als Halter von der Bußgeldstelle eine "Anhörung im Bußgeldverfahren" erhalten.
In der Anhörung wird darauf verwiesen, dass ich keine Angaben machen muss wer gefahren ist.
Um das ganze jetzt noch ein wenig schwieriger zu gestalten.
Ich habe einen zweiten Sohn, der jetzt im April 17 Jahre alt wird und gerade den Führerschein mit begleitendem Fahren macht.
Als Begleitperson bin nur ich eingetragen. Eine weitere Person gibt es nicht.
2005 bekam ich mal 3 Punkte Verkehrszentralregister (leider auch wegen zu schnellem fahren).
Seit dieser Zeit ist nichts mehr vorgefallen.
Fragen:
Soll ich nun meinen Sohn als Fahrer angegeben.
Was geschieht dann? Er hat ja seinen Führerschein noch auf Probe.
Was passiert wenn ich ihn nicht angebe, bekomme ich dann die daraus resultierenden Punkte?
Hat das Auswirkung auf das begleitende Fahren bei meinem jüngeren Sohn?
Ich bin nicht daran interessiert, welche Gesetze greifen.
Geben Sie mir bitte eine Empfehlung, wie ich mich in diesen Fall am besten verhalten soll.
Mit freundlichem Gruß


Antwort geschrieben am 16.03.2011 21:55:44
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage! Diese möchte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Eine Verpflichtung, der Bußgeldstelle Ihren Sohn auf den Anhörungsbogen als Fahrer zu benennen, besteht in der Tat nicht.
Hierzu wären Sie selbst im Rahmen eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens nicht verpflichtet. Denn als Vater haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Von diesem können Sie Gebrauch machen, um die Ermittlung Ihres Sohnes als Fahrer bei der betroffenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu erschweren/verhindern.

2. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung steht im Rahmen des Bußgeldbescheides die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von EUR 80,- sowie dreier Punkte in Flensburg zu erwarten.

Da die Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen der Probezeit stattfand, drohen weiterhin sog. fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen. Angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist diese als A-Verstoß – also als schwerwiegender Verstoß – zu werten.
Sollte Ihr Sohn zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wegen der ersten von Ihnen geschilderten Verkehrsordnungswidrigkeit (Vorfahrtsverletzung) noch nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen haben, erfolgt die Anordnung der Teilnahme an einem solchen und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.
Falls die Geschwindigkeitsüberschreitung nach der (fristgerechten) Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen des Vorfahrtsverstoßes stattfand, ist mit einer schriftlichen Verwarnung und der Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung binnen einer Frist von zwei Monaten zu rechnen.

3. Abhängig von dem über die Geschwindigkeitsüberschreitung gefertigten Lichtbild – auf diesem sollte allenfalls Ihr Sohn zu erkennen sein – dürfte es nicht zu einem Bußgeldbescheid (Bußgeld und Punkte) gegen Sie kommen.
Eine nachteilige Auswirkung im Hinblick auf Ihren jüngeren Sohn und sein begleitetes Fahren ist mithin nicht zu erwarten.

4. Ich empfehle Ihnen, auf den Anhörungsbogen derzeit nicht zu reagieren. Eine Verpflichtung hierzu besteht für Sie nicht. Insbesondere dürften der Bußgeldstelle alle relevanten Daten über Ihre Person bekannt sein – sonst wäre eine Versendung des Anhörungsbogens an Sie nicht möglich gewesen.
Angesichts der weitreichenden Folgen für die Fahrerlaubnis Ihres Sohnes für den Fall einer Verurteilung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung empfehle ich Ihnen, einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt mit dessen Verteidigung zu beauftragen, sobald ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid gegen Ihren Sohn eingegangen ist.
Bitte beachten Sie, dass im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen verschiedene Verteidigungsansätze bestehen.
Zum einen sind eine Vielzahl der durchgeführten Messungen fehlerhaft, zum anderen gilt bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die kurze Verfolgungsverjährung von drei Monaten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Verteidigung bzw. der Ihres Sohnes gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2011 10:36:23

Guten Tag Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
In dem Anschreiben der Bußgeldbehörde steht noch folgendes.

„Sie sind aber in jedem Fall - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - verpflichtet, die Angaben zu Ihrer Person im Anhörungsbogen (durch Ausfüllen der Nr.1) zu berichtigen oder zu vervollständigen, jedoch nur, soweit diese Angaben unrichtig oder unvollständig sind (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b stopp). Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht. Der ausgefüllte Anhörungsbogen ist innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zurückzusenden."

Sie haben mir empfohlen nicht auf den Anhörungsbogen zu reagieren.
Bedeutet das jetzt, den Antwortbogen nicht zurückzusenden oder diesen unausgefüllt und ohne Unterschrift an die Behörde zurückzugeben.

Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2011 13:28:13

Sehr geehrter Anfragender,

ich bedanke mich für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Ich empfehle Ihnen, den Anhörungsbogen nicht zurückzusenden.
Denn die auf dem Anhörungsbogen zu tätigenden Daten (Ihre Person betreffend) dürften der Bußgeldbehörde bereits bekannt sein. Eine Verpflichtung zur Rücksendung besteht deshalb nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


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