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Frage geschrieben am 22.03.2011 23:23:26

Führen eines Fahrzeuges ===== möglicherweise Fahren ohne Führerschein/Versicherung

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1371
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Fahren.
Hallo

Ich kann ein Moped kaufen, mit 50 ccm, gebaut in der DDR
Dieses gab es in zwei Ausführungen:
1. 50 ccm, 3,4 PS, max 60 km/h
2. 50 ccm, 4,6 PS, max 75 km/h

Typ 1 darf mit einem Führerschein Klasse M, Typ 2 nur mit einem Führerschein Klasse A1 oder A gefahren werden

Das angebotene Moped ist Typ 2. Da keine Papiere mehr vorlagen, hat der aktuelle Besitzer anhand der Fahrgestellnummer über das Kraftfahrt-Bundesamt eine neue Betriebserlaubnis beantragt. In dieser ist das Moped als Typ 1 klassifiziert worden und kann daher mit Führerschein Klasse M gefahren werden.
Äußerlich können nur Spezialisten den Unterschied zwischen Typ 1 und 2 erkennen.

Wie ist nun die rechtliche Situation bei einer Polizeikontrolle oder einem Unfall?
Gilt hierbei die vorliegende Betriebserlaubnis, welche das Fahrzeug bezüglich der Fahrgestellnummer als Typ 1 klassifiziert?

bitte bewerten sie auch, wie eine mögliche Gerichtsverhandlung enden könnte?

-- Einsatz geändert am 22.03.2011 23:48:51

-- Einsatz geändert am 22.03.2011 23:51:03


Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Wie ist nun die rechtliche Situation bei einer Polizeikontrolle oder einem Unfall?

Bei einer Polizeikontrolle kann die Betriebserlaubnis wegen § 20 Abs. 5 StVZO eingezogen werden.

Bei einem Unfall müsste die fehlende Fahrerlaubnis für den Unfall ursächlich sein. Das kann aber nahezu nie der Fall sein.
Die Versicherung könnte Sie in Regress nehmen, weil Sie ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug gefahren haben und einen Unfall verursacht haben. Voraussetzung ist hier u.a., dass Sie schuldhaft gehandelt haben. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind Verschuldensformen. Es müsste unter anderem nachgewiesen werden, dass Sie vom Fehler der Behörde gewusst haben und danach trotzdem gefahren haben, oder dass Sie damit rechnen müssten, dass die Behörde dies fehlerhaft gemacht hat. Grundsätzlich ist dieser Beweis schwer zu führen, allerdings wenn Sie bereits irgendwelche Fahrzeuge versichert hatten, so kann der Versicherer daraus schließen, dass Sie alles gewusst haben.

Gilt hierbei die vorliegende Betriebserlaubnis, welche das Fahrzeug bezüglich der Fahrgestellnummer als Typ 1 klassifiziert?

Sie erlischt gem. § 20 Abs. 5 StVZO, wenn sie den geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Sie hat nie den geltenden Rechtsvorschriften entsprochen, so dass sie grundsätzlich nur den Schein erweckt, sie sei rechtsgültig. Sie kann aber bei einer Feststellung sofort eingezogen werden.


bitte bewerten sie auch, wie eine mögliche Gerichtsverhandlung enden könnte?

In Strafsachen können Sie nur schwer belangt werden, da Sie ein Schweigerecht haben, und sich auf den Taterlaubnisirrtum berufen können, dass Sie wegen des vorhandenen Betriebserlaubnis, das keine besondere Fahrerlaubnis verlangt, ohne diesen gefahren sind. Strafrechtlich wurden Sie, wenn Sie entsprechend beraten, und nicht früher wegen ähnlichen Delikten bestraft worden sind, wahrscheinlich ohne Folgen aus der Sache herauskommen.
Zivilrechtlich würden Sie gegen den Versicherer eher verlieren, wenn man Ihnen nachweisen könnte, dass Sie gewusst hätten, Sie besitzen keinen FS für den benutzten Zweiräder und Sie den Unfall verursacht haben.
Das sind insgesamt eher Tat- als Rechtsfragen.

Das war eine erste Einschätzung der Rechtslage.

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