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Frage geschrieben am 18.05.2009 17:00:39

Fälligkeit einer Gebühr ohne ausdrückliches Mandat

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2433
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren

Zur Vorgeschichte:

Wir sind seit geraumer Zeit im Rechtsstreit mit einem Handwerker, der am Bau unseres Hauses mitgewikrt hat. Die Arbeiten zeigten noch vor der Abnahme erhebliche Mängel und wurden auch nie fertig gestellt. Die Abnemhe wurde von uns verweigert. Als es zum Streit mit dem Handwerker kam, hat dieser einen Anwalt eingeschaltet, sodass wir uns in der Folge ebenfalls anwaltlichen Beistand suchen mussten. Es gab dann (sinnlose) Ortstermine und seitens unseres Anwalts einen regen Schriftverkehr, der von der Gegenseite weitestgehend unbeantwortet blieb. Wegen der erheblichen Mängel hat unser Anwalt dann auf Basis eines Gutachtens, das wir haben erstellen lassen, eine Vorschussklage über etwas mehr 53.000 Euro zzgl. Anwealts- und Gerichtskosten eingereicht. Die Anwalt der Gegenseite hat zwar noch erklärt, er würde seinen Mandanten vertreten, eine Klageerwiderung ist jedoch nie eingereicht worden. Der Gerichtstermin war dann für Mitte April 2009 angesetzt. Einen Tag vor dem Termin sind wir dann von unserem Anwalt kurz und knapp darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Gerichtstermin nicht stattfindet, da der Beklagte Insolvenz angemeldet hat und zwar, wie wir dann erfahren haben, bereits wenige Tage nachdem wir die Klage eingereicht hatten. Unser Anwalt teilte uns dann nur mit, dass das Verfahren zunächst ruhe und er berichten werde, sobald die Sache Fortgang nähme.

Wir haben dann selbst versucht, uns Informationen zu besorgen, da wir uns in einer Situation befanden und immer noch befinden, die für uns als juristische Laien viele Fragen aufwirft, die uns mehr oder weniger stark verunsicheren. Wir hatten eigentlich gehofft, dass uns unser Anwalt hier ein wenig mehr weiter helfen würde.

Durch berufliche Kontakte konnte meine Frau dann in Erfahrung bringen, dass man in einem solchen Insolvenzverfahren auf die Gläubigerliste aufgenommen werden muss, um Ansprüche gegen den von uns Beklagten zu haben. Dafür bedarf es offensichtlich der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Auf Nachfrage bei der Insolvenzverwalterin erhielten wir zunächst die Auskunft, dass man von uns nichts wisse und wir auch nicht auf der Gläubigerliste stehen. Es wurde dann vereinbart, dass man uns die Forderungsanmeldung zusenden würde. Die Insolvenzverwalterin schlug vor, sie an unseren Anwalt zu schicken, meine Frau bat aber darum, sie auch an uns zu schicken, was dann aber nicht erfolgt ist (die entsprechenden Formulare sind aber im Internet mehrfach abrufbar). Wir hatten bereits durch oben erwähnten Kontakt erfahren, dass wir diese Forderungsanmeldung auch selber vornehmen können, was wir auch vorhatten, da wir bereits einiges an Geld für den Rechtsstreit aufwenden mussten, der aufgrund der Insolvenz des Beklagten jetzt wohl zu mehr oder weniger nichts führen wird und wir daher weitere Kosten vermeiden wollen.

In der Folge erhielten wir dann von unserem Anwalt noch ein Schreiben, in dem er uns mitteilte, dass das Verfahren in Folge des Insolvenzverfahrens in der Tat ruhe. Des weiteren übermittelte er uns die Kopie eines wenige Tage alten Schreibens, im dem der gegnerische Anwalt mitteilte, dass er es bedauerlicherweise versäumt habe, uns davon in Kenntnis zu setzen, dass der Gerichtstermin nicht stattfinden würde, da das Insolvenzverfahren gegen seinen Mandanten eröffnet worden sei. In diesem Schreiben teilte er ebenfalls mit, das wir (die Kläger) im Schuldnerverzeichnis genannt seien. Unser Anwalt endete damit, dass nun der Verlauf des Insolvenzverfahrens abzuwarten sei, er darauf zurückkommen werde, sobald die Sache ihre Fortsetzung fände und bedauerte den Verlauf der Angelegenheit. Kein Wort über eine Forderungsanmeldung oder was es für uns bedeutet, im Schuldnerverzeichnis zu stehen.

Wir haben dann telefonisch versucht, weitere Informationen von ihm zu bekommen, da wir uns durch diese Sachlage noch weiter verunsichert fühlten. Wir fragten ihn, ob das Verhalten der Gegenseite so korrekt sei, da man nur wenige Tage, nachdem wir die Klage eingereicht hatten, die Insolvenz beantragt hatte, ohne uns davon in Kenntnis zu setzen. Der gegnerische Anwalt hat danach sogar noch um Fristverlängerung für die Klageerwiderung geben. Unser Anwalt sagte dazu nur, dass dies nicht besonders schön wäre, machen könne man da aber nichts. Da wir uns nach wie vor mehr oder weniger desorientiert fühlten haben wir ihn erneut angerufen. Dabei teilte er dann mit, dass ihm inzwischen von der Insolvenzverwalterin die Forderungsanmeldung zugesandt worden sei. Meine Frau fragte dann, was jetzt zu machen sei und erhielt dann nur ziemlich barsch die Antwort, er werde jetzt machen und wir sollten gar nichts machen. Damit war dieses Telefonat zu Ende. Kein Wort darüber, was er jetzt zu tun gedenke und dass es für uns mit weiteren Kosten verbunden sein würde.

Wir gingen dann davon aus, dass er im Rahmen seines Mandats etwas unternehmen würde oder auch müsste. Zu unserem Erstaunen erhielten wir dann nach einiger Zeit die Durchschrift der Forderungsanmeldung, die er für uns vorgenommen hatte. In der Anlage befand sich die Vollmacht, die er dafür noch brauchte und seine Vergütungsrechnung, die aufgrund des oben genannten Streitwertes zzgl. Erhöhung wegen Vertretung von mehreren Personen (Eheleute) sich auf über 1.000,- Euro beläuft. Nach RVG scheint die Rechnung als solche korrekt zu sein.

Ich habe darauf versucht ihn telefonisch zu erreichen, da wir sein Vorgehen nicht in Ordnung finden. Die Bitte um Rückruf blieb unbeantwortet. Als nächstes haben wir ihm eine Email geschrieben und ihm darin mitgeteilt, dass wir sein Vorgehen nicht korrekt finden und auch zum Ausdruck gebracht, dass wir uns in dieser Angelegenheit nicht gut beraten fühlen. Wir baten darum, Kontakt zu uns aufzunehmen, diese Beratung nachzuholen, damit wir dann entscheiden könnten, ob es erforderlich ist, dass er für uns die Forderungsanmeldung einreicht und wir weiter vorzugehen ist. Auch diese Email blieb unbeantwortet. Wir haben dann zuletzt einen Brief an ihn geschrieben, und nochmals um Verständnis darum geben, dass wir vor dem Hintergrund des Insolvenzverfahrens jeden Schritt, der für uns mit weiteren Kosten verbunden ist, genau überlegen müssen und die Forderungsanmeldung selber einreichen wollten und ihn daher nicht damit beauftragt hatten.

Auf diesem Brief bekamen wir dann ein Antwortschreiben, in dem er uns mitteilte, dass er darin nur den Versuch sehe, ihm seinen berechtigten Vergütungsanspruch streitig zu machen. Wir hätten mehrere Male aufgeregt mit ihm telefoniert und ihn dabei beauftragt, die Forderungsanmeldung für uns einzureichen. Er könne uns nur anbieten, mit uns eine Ratenzahlung zu vereinbaren, worum es uns aber überhaupt nicht geht. Wir finden dieses Verhalten uns als seinen Mandanten gegenüber mehr als befremdlich und sind aber auch nicht daran interessiert, uns auch noch mit unserem eigenen Anwalt zu streiten.

Unsere erste Frage ist jetzt:

Haben wir ihn durch unser Handeln de facto beauftragt, oder war er aufgrund der Umstände berechtigt so zu handeln, sodass ihm dafür dann auch seine Vergütung zusteht? Wir sind der Meinung, ihn nicht beauftragt zu haben, da es auch nicht unsere Absicht war, was er aber völlig ignoriert. Die entsprechende Vollmacht lag und liegt ihm ja ebenfalls nicht vor. An einem Rechtsstreit mit ihm sind wir aber nicht interessiert. In einem Flyer Bundesrechtsanwaltskammer zur Vergütung von Anwälten fand ich folgende Passage:

"In jedem Fall gilt:
Der Rechtsanwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für seinen Mandanten zu vermeiden
und ihn entsprechend zu beraten.
Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren."

Wir können nicht sehen, dass diese Grundsätze hier beachtet worden sind.

Die zweite Frage bezieht sich auf den Rechtsstreit, in dem er uns bis jetzt vertritt. Bisher hat er dort die außergerichtlichen und die Verfahrensgebühren nach RVG 3100 VV zzgl. Erhöhung und Nebenkosten abgerechnet. Was würde es für uns finanziell und auch für das weitere Vorgehen bedeuten, wenn wir ihm in diesem Verfahren das Mandat entziehen? Können wir das überhaupt? Wäre es überhaupt sinnvoll?

Mit der Bitte um baldige Antwort, da wir unserem Anwalt gegenüber entsprechend Stellung beziehen müssen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.05.2009 18:27:38
Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae
Hohenzollernring 50, 50672 Köln, Tel: 0221 / 420 744-0, Fax: 0221 / 420 744-11
Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 7
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Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich kann ein Anwalt nur dann eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen, wenn er hierzu von seinem Mandanten beauftragt worden ist. Es muss also ein Vertrag zwischen Anwalt und Mandant geschlossen worden sein. Dies kann schriftlich, mündlich, ausdrücklich und sogar schlüssig durch die Inanspruchnahme der Dienste des Anwaltes erfolgen.

Bei der Frage, ob Ihr Anwalt für die Anmeldung der Insolvenzforderung einen Vergütungsanspruch gegen Sie innehat, ist der mit Ihrem Anwalt geschlossene Vertrag daraufhin zu prüfen und gegebenenfalls auszulegen, ob er sich auf diese Tätigkeit erstreckt. Kann Ihr Anwalt beweisen, dass er von Ihnen nicht nur für die Vertretung in dem Rechtsstreit, sondern auch darüber hinaus für die Vertretung in dem Insolvenzverfahren beauftragt worden ist, kann er letztere Tätigkeit ebenfalls abrechnen.

Den Nachweis darüber, dass ein entsprechender Anwaltsvertrag vorliegt, muss im Übrigen der Anwalt erbringen, wenn er hieraus seine Vergütungsansprüche ableiten will.

Nach Ihren Ausführungen lag und liegt Ihrem Anwalt keine entsprechende Vollmacht für die von ihm abgerechnete Tätigkeit in dem Insolvenzverfahren vor. Der Nachweis des Bestehens eines Anwaltsvertrages kann damit nicht anhand einer schriftlichen Vollmacht geführt werden. Für eine mündliche erfolgte Beauftragung bedürfte es entsprechender Zeugen.

Haben Sie Ihren Anwalt also tatsächlich nicht mit der Anmeldung der Insolvenzforderung oder der Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragt, sind Sie auch nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütung verpflichtet.

Zu Ihrer zweiten Frage ist zunächst anzumerken, dass Sie den Vertrag mit Ihrem Anwalt jederzeit kündigen können. Dem Anwalt steht jedoch die seinen bisherigen Leistungen entsprechende Vergütung zu. Nur in dem Fall, dass Ihr Anwalt durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat und seine Leistungen für Sie keinen Nutzen hatten, käme ein Rückzahlungsanspruch in Betracht. Dies ist Ihren Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Die bereits abgerechnete Geschäfts- und Verfahrensgebühr ist gemäß Ihrer Schilderung - reger Schriftverkehr sowie Erhebung der Vorschussklage - angefallen. Wenn Sie einen neuen Anwalt mit Ihrer Vertretung in dem Rechtsstreit gegen den Handwerker beauftragen, kann dieser Ihnen die Verfahrensgebühr erneut in Rechnung stellen. Vor diesem Hintergrund wäre ein Anwaltswechsel nicht sinnvoll.

Vielleicht sprechen Sie noch einmal mit Ihrem Anwalt über die Angelegenheit und erklären ihm, dass Sie nicht von einer Beauftragung ausgegangen sind und diese bei Kenntnis der Kosten auch nicht vorgenommen hätten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2009 12:08:57

Sehr geehrte Frau Andrae

Zunächst möchte ich mich an dieser Stelle für die schnelle Antwort auf meine Frage im Mai bedanken. Ich hatte auf eine schnelle Klärung mit unserem Anwalt gehofft, die sich leider nicht ergeben hat. Daher hatte ich es dann auch vergessen, eine Bewertung abzugeben.

Ich möchte an dieser Stelle von der einmaligen Möglichkeit einer Nachfrage Gebrauch machen.

Nach einigem Schriftwechsel mit unserem Anwalt, bei dem er auf unsere laienhaften Ausführungen, mit denen wir ihm unseren Standpunkt zu erläutern versuchten und ihm immer wieder mitteilten, dass wir ihn nicht beauftragt hatten und auch nicht beauftragen wollten, entweder nicht einging oder daraus die Begründung seiner Beauftragung konstruierte. Wir fanden sein Verhalten uns gegenüber dann so unangemessen, dass wir ihm mitteilten, dass wir den Vorgang der Bundesrechtsanwaltskammer melden würden, wenn er weiterhin bei seiner Forderung bliebe. Daraufhin hat er uns jetzt noch einmal eine Zahlungsfrist gesetzt und uns andernfalls eine Klage angedroht. Das Ganze in einem fünf seitigen Schreiben, in dem er diverse Paragraphen und Urteile zitiert, die seinen Standpunkt untermauern sollen und darauf hinauslaufen, dass er von uns beauftragt ist und unter anderem die ihm von uns vorgeworfene Unterlassung des Hinweises, dass eine Gebühr für seine Handlung fällig wird, die sich nach dem Wert richtet (womit für uns klar ersichtlich gewesen wäre, dass er sich beauftragt fühlte; siehe Flyer der Bundesrechtsanwaltskammer zur Vergütung von Anwälten) ihm von uns bewiesen werden muss. Außerdem könnten wir ihn deswegen bestenfalls auf Schadensersatz verklagen, die Vergütung sei in jedem Fall fällig. Ein Schaden sei uns aber gar nicht entstanden, da er ja etwas gemacht habe. Daraus, dass wir ihm diese Unterlassung vorgeworfen haben, konstruierte er im übrigen wiederum einen für uns unverständlichen Beweis dafür, dass wir ihn beauftragt hätten.

Ich muss gestehen, dass er uns damit ziemlich in die Enge treibt. Wir suchen keinen Rechtsstreit, der uns am Ende nur wieder Geld und unendlich Nerven kostet, da wir diesem Mann sicher nicht ohne weiteren Beistand gewachsen sind (alles, was wir vorbringen, wird gegen uns verwandt), überlegen wir nun, seine Forderung zu begleichen.

Nun meine Fragen. Wenn wir das tun, erkennen wir damit die von ihm behauptete Beauftragung an? Da wir keines Falls in dieser Sache weiter mit ihm zu tun haben wollen, müssen wir ihm dann das von uns nie erteilte Mandat in dieser Sache entziehen? Und könnte er im Anschluss noch irgendwelche Forderungen wegen entgangener Leistungen an uns richten? Abgerechnet hatte er ausdrücklich nur die Forderungsanmeldung.

Ich möchte an dieser Stelle noch feststellen, dass ich es unglaublich finde, wie Ihr Kollege sein Fachwissen gegen uns als seine eigenen Mandanten in einem Rechtsstreit anwendet, der durch die Insolvenz des Beklagten ins Leere laufen wird und für uns nur noch Kosten verursachen wird, an denen auch er gut verdient. Vielleicht sind wir jetzt nur zu feige weiter zu machen, aber wir haben nicht mehr das Gefühl, dass diese Sache für uns ein gutes Ende haben würde. Und ob wir ihm dann das Geld bezahlen oder es Ihnen oder einem Ihrer Kolleginnen oder Kollegen für einen weiteren nervenaufreibenden Rechtsstreit bezahlen, ist dann auch irgendwie egal. Das dürfen Sie aber jetzt bitte nicht persönlich nehmen.

Nach dieser einmaligen Rückfrage werde ich selbstverständlich die Bewertung abgeben, von der ich gehofft hatte, sie früher abgeben zu können.

Mit freundlichen Grüßen
U. Lichter
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.09.2009 20:00:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte erlauben Sie mir den Hinweis, dass es sich bei Ihrer Nachfrage nicht um eine Verständnisfrage handelt, für die diese Funktion jedoch gedacht ist. Vielmehr tragen Sie einen neuen Sachverhalt und zusätzliche neue Fragen vor. Diese können nicht im Rahmen einer Nachfrage beantwortet werden.





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