Seit 15 Jahren leben wir nun in unserem Eigenheim in einem Siedlungsgebiet.
Neben unseren Grundstück ist ein kleiner Bach, neben dem ein Fußweg verläuft.
Daneben beginnt das Nachbargrundstück.
Vor vielen Jahren wurde dem Nachbarn von der Gemeinde genehmigt, das er auf dem Gemeindegrund neben dem Bach seine privaten Bäume pflanzt.
Die Genehmigung für das Pflanzen besteht allerdings schon seit 30 Jahren.
Die Bäume haben bestimmt inzwischen eine Höhe von 15/16 Meter.
Der Abstand zum Nachbarn sind ca 6/7 m (breite des Gemeindegrundes).
Die jetzige Bürgermeisterin teilte mir auf meine Anfrage, die Bäume zu entfernen mit, das die Gemeinde verwirkt hätte Ihr recht auf die Bäume zurückzufordern.
Und nun könne der Nachbar entscheiden, was mit den Bäumen passieren darf bzw. soll. Ich hätte gerne die Bäume weg oder zumindest die Kronen gestutzt.
Habe ich darauf ein Recht, dies einzufordern oder habe ich keine Chance wegen der langen Fristen. Zu sagen gibt es noch, das die beiden Bürgermeister vorher mir mündlich , leider nie schriftlich versprochen hatten das Problem zu beheben. Dies ist jedoch bis heute leider nie geschehen.
Ich hoffe, das Sie mir helfen können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
R.Z.
Antwort geschrieben am 25.04.2011 18:48:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Es ist in Ihrem Fall leider kein Anspruch auf Beseitigung der Bäume gegeben. Der Mindestabstand beträgt für Bayern 2 m zur Grundstücksgrenze. Dieser Abstand ist, wenn ich Sie richtig verstehe, deutlich überschritten. Daher ist ein nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch von vornherein ausgeschlossen. Das gilt ebenso für einen Anspruch auf Zurückschneiden der Bäume.
Auch das allgemeine Zivilrecht bietet kaum Möglichkeiten: Grundsätzlich ist der Entzug von Licht durch Bäume keine Beeinträchtigung, die einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB begründen kann. Nur falls von den Bäumen eine konkrete Gefahr für Ihr Grundstück ausgeht, kann sich daraus ein vorbeugender Beseitigungsanspruch ergeben. Dazu müssten allerdings tatsächlich Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vorliegen (z. B. Anzeichen einer Erkrankung der Bäume). Das wäre im Streitfall durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.
Insgesamt erscheint ein Vorgehen wegen der Bäume somit aussichtslos. Ich bedauere, dass ich Ihnen kein besseres Ergebnis mitteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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