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Frage geschrieben am 19.02.2010 21:52:56

Exmatrikulation 3. Prüfung

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2208
Guten Tag,
Ich benötige juristischen Rat, ob eine Wiederholung einer Klausur erreicht werden kann, wenn diese von einer sehr hohen Anzahl der Studenten (80-90%)nicht bestanden wird, insbesondere für die Stundenten, für die ein nicht bestandener Drittversuch die Exmatrikulation bedeutet.
Zum Sachverhalt:
Mein Sohn studiert an der Uni Paderborn BWL. Er hat heute seinen 3. Versuch in Mathe geschrieben und glaubt, leider nicht bestanden zu haben. Die ersten beiden Versuche hat er nicht bestanden, da er sich, wegen einer Depression in Behandlung befand und sich nicht richtig vorbereiten konnte. Für den 3. Versuch war er aber optimal vorbereitet, d.h. er hat alle Übungsaufgaben der normalen Übungen, sowie der von Dozenten und der Fachschaft zusätzlich angebotenen Vorbereitungsseminare richtig gelöst und das Skript kann er fast auswendig. In der Klausur wurde auch abgefragt, wer an welchen Vorbereitungsseminar teilgenommen hat. Zur Überraschung aller Studenten hatte die Klausur aber nichts mit der Vorbereitung zu tun. Es ist zu einem Aufruhr und einer spontanen Versammlung nach der Klausur gekommen und es wurde beschlossen eine Protestnote mit Unterschriftssammlung einzureichen. Dabei soll auch erfragt werden, ob es stimmt, dass erstmals wieder ein Professor die Aufgaben gestellt hat, der längere Zeit wegen ähnlicher Vorkommnisse keine Klausuren stellen durfte. In ähnlichen Fällen war dieses jedoch erfolglos.
Mein gesunder Menschenverstand wehrt sich gegen die Vorstellung, dass ein Student möglicherweise exmatrikuliert soll, weil eine Klausur mehr als ungewöhnlich schlecht ausfällt. Es scheint mir der Chancengleichheit zu wiedersprechen, wenn in einem Semester 60% bestehen und in einem andern nur 10-20%.
Ich wäre dankbar, wenn ich eine Einschätzung der rechtlichen Situation und Möglichkeiten erhalten könnte.
MFG


Antwort geschrieben am 19.02.2010 22:25:44
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Leider bestehen auch bei hohen Durchfallquoten die Chancen eher schlecht, sich auf die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsstellung zu berufen.

Nach der Rechtsprechung gilt folgendes:
Wiederholt aufgetretene hohe Durchfallquoten sind kein Beweis für überspannte Prüfungsanforderungen, wie ist das Verwaltungsgericht Frankfurt ausgesprochen hat, Urteil vom 4.12.1985, V/1 – E 2640/84.

Auch das höchste deutsche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Bundesverwaltungsgericht, ist der Ansicht, dass hohe Durchfallquoten bei einzelnen Prüfern gegenüber anderen Prüfern nicht unbedingt ein Indiz für überspannte Prüfungsanforderungen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung bilden Prüfungsentscheidungen im Grundsatz höchstpersönliche Werturteile, die nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, da sie nur auf einzelne Beurteilungsfehler zu überprüfen sind.

Allein hohe Prüfungsanforderungen, die sich im Einzelfall auch in besonders hohen Durchfallquoten niederschlagen können, vermögen regelmäßig einen derartigen Prüfungsmangel nicht zu begründen

Eine hohe Misserfolgsquote ist für sich genommen nicht geeignet, eine angegriffene Prüfungsentscheidung mit Erfolg als rechtswidrig zu beanstanden.

Tritt natürlich allerdings eine regelmäßige Häufigkeit von hohen Durchfallquoten ein, so lässt sich in der Tat die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanforderungen anzweifeln.

Insofern wäre ein Vergleich im Hinblick auf die vergangenen Jahre angebracht, um letzten Endes die Rechtmäßigkeit hinreichend beurteilen zu können.

Zunächst wäre auch das Ergebnis der Klausur von Ihrem Sohn abzuwarten, sollte dieses noch nicht vorliegen.
Dann kann immer noch das Rechtsmittel des Widerspruches gegen das Prüfungsergebnis der Klausur eingelegt werden.

Ansonsten ist es auch ratsam, die Sache vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung durch einen Professor zu verfolgen, der bereits in der Vergangenheit aufgefallen ist, weil er ähnlich schwere Aufgaben gestellt hat, die von der überwiegenden Mehrheit nicht zu meistern waren.

Letztlich wäre auch erstmal die einzelne Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung abzuwarten, insofern auch Beurteilungsfehler der einzelnen Prüfer vorliegen können, die nicht unbedingt abhängig sein müssen von den generell hohen Prüfungsanforderungen.

Es kann nämlich auch die Bewertung an sich fehlerhaft sein, insbesondere weil sie gegen den Grundsatz der Fairness verstößt.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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