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Frage geschrieben am 26.10.2010 19:02:22

Exmatrikulation, Psychiatrisches Attest

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1869
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema Exmatrikulation.
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Freundin ist von der FH aufgrund der Überschreitung einer Studiendauer von 12 Semestern exmatrikuliert worden. Sie hat dagegen Einspruch erhoben, da sie seit 3 Jahren in psychiatrischer Behandlung ist. (Depression, Angstzustände) Sie nimmt Medikamente, die ihr erlauben ein normales Leben zu führen. Leider hat sie diese Medikamente und die Therapie nicht immer in Anspruch genommen. Ein halbes Jahr im besagten Zeitraum hat sie auf die Behandlung verzichtet - dies hatte zur Folge, dass sie aufgrund einer Depression keine Prüfungen schrieb.
Ein inoffizielles Feed-Back von Seiten der FH zum Attest (vor dem Zusammentreffen des Entscheidungskomitees) behauptet, dass das vorliegende Attest nicht ausreicht, da der Psychiater nicht explizit bestätigt, dass meine Freundin im Zeitraum XY prüfungsunfähig war. Der Psychiater möchte dies leider auch so nicht bestätigen, da er sich davon selbst im genannten Zeitraum nicht überzeugen konnte. Er kann es nur für plausibel erklären.
Wir haben jetzt die Möglichkeit bekommen, ein neuformuliertes Attest vorzulegen. Wir möchten, dass der Psychiater wie folgt argumentiert:
1. Meine Freundin wird ohne Behandlung krank, was prüfungsunfähig bedeutet (das erschließt sich aus der Krankheitssymptomatik)
2. Weil sie krank war, ging sie auch nicht zeitnah zum Arzt, weil ihr dazu der Antrieb fehlte, was ein typisches Symptom für den Betroffenen ist. (hätte sie dies im Übrigen getan, wäre es ihr besser ergangen und sie hätte die Prüfungen ablegen können)
Meine Frage ist einfach: ist diese Art der Argumentation ausreichend (aus juristischer Sicht) um zu beweisen, dass meine Freundin nicht fähig war, die Prüfungen in diesem Zeitraum abzulegen? Was müsste in diesem Fall der Psychiater bestätigen? Welche Erfolgsaussichten hätte eine Klage, sollte das Komitee dies ablehnen? Das Ziel ist es, durch die Krankheit verlorene Zeit wieder gutgeschrieben zu bekommen, damit sie das Studium abschließen kann. Es fehlt ihr nur ein Semeser! Danke.


Antwort geschrieben am 26.10.2010 19:39:28
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 28
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Mit der Thematik der Prüfungsunfähigkeit berühren Sie eine der schwierigsten medizinischen und rechtlichen Themen. Grundsätzlich ist die Prüfungsunfähigkeit als Ausnahme- und ggf. auch Verlängerungstatbestand anerkannt, auch wenn eine ausdrückliche Regelung in der Prüfungsordnung möglicherweise fehlt (siehe Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage, 2004, Rn. 115).

Hier ist aber tatsächlich im Einzelfall zu überprüfen, ob ein privatärztliches Attest den notwendigen Ansprüchen gerecht werden kann. Häufig wird auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gefordert, dies könnte jetzt wohl nicht mehr nachgeholt werden.

Insgesamt ist sehr zu empfehlen, dass Ihr behandelnder Arzt noch einmal erwägt, ob er doch konkret die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen kann. Jeder "alternative" Argumentation ist schwächer im Vergleich hierzu.

Es empfiehlt sich daher, dass der Arzt bescheinigt

- Dauer des Patientenverhältnisses
- Erstbehandlung, Behandlungsrhythmus, letzte Behandlung vor der Prüfung
- konkretes Krankheitsbild mit deutlichen Hinweisen auf die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit
- Schilderung des Krankheitsbildes der Depression mit Hinweis darauf, dass das Nichtaufsuchen des Arztes hierzu gehört
- Beschreibung der ersten Behandlung nach dem Prüfungszeitraum
- konkretes Krankheitsbild zu diesem Zeitpunkt, evtl. mit möglichen und fachlichen Rückschlüssen auf die Zeit zuvor

Bitte beachten Sie, dass insbesondere eine - häufig von Studierenden vorgelegte - Arbeitsunfähigkeit den Anforderungen der Rechtsprechung nicht entspricht.

Die Erfolgsaussichten eines weiteren Verfahrens können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bewertet werden. Hierzu müsste die Entscheidung der FH abgewartet werden, da sich ein späterer Widerspruch (je nach Landesrecht) oder eine Klage hiergegen richten würde. Hierzu möchte ich Ihnen sehr empfehlen, eine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt vor Ort wahrzunehmen. Häufig haben die Studierendenvertretungen (AStA, etc.) eine Kooperationsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt, der auf das Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisiert ist. Diese Beratung sollten Sie ergänzend und rechtzeitig nutzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt


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