Frage geschrieben am 09.02.2010 13:33:42

Betreff: Existenzgründungsdarlehen zurückzahlen


Rechtsgebiet: Kredite
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 313
Vor drei Jahren hat sich meine Frau mit einem Franchiser als Einzelfirma selbständig gemacht.
Um das Vorhaben zu finanzieren wurde außer Eigenkapital auch ein Existenzgründungsdarlehen beantragt.
Nachdem das Vorhaben unter andrem auch von der IHK geprüft wurde, wurde das Darlehen bewilligt. 70 000 €. Davon 40 000€ für die ich als Ehemann haftete.
Nun lief der Laden aber nicht so wie das geplant war. Es musste Geld zugeschossen werden. Das machten wir privat. Mit Krediten, die uns unsere Hausbank bewilligte.
Zwei Kredite von 30 000 € zusammen. Über dieses Vorgehen wurde unseres Wissens die Bürgschaftsbank nicht informiert. Haftung für die Kredite lag bei uns.
Nach einem weiteren halben Jahr entschloss sich meine Frau den Laden aufzuhören.
Die bis dahin aufgelaufenen Schulden übernahmen wir jetzt ganz privat. Es waren auch weitere Zahlungen an Lieferanten notwendig. Laut unserer Hausbank gab es keine anderen Möglichkeiten.
Wir schlossen über die gesamte Summe bei unserer Volksbank einen neuen Kreditvertrag ab. In diesem wurde die Höhe der monatlichen Rückzahlungen definiert. Ansonsten sämtliche uns noch verbliebenen Sicherheiten hinterlegt. Zinssatz variabel. Angepasst an den Markt. Sondertilgungen jederzeit möglich und auch sinnvoll, da der Vertrag eine Laufzeit von ca. 40 Jahren hatte. Wir sind beide 50!!!
Nach drei Monaten kam ein Schreiben von unserer Bank, das die Bürgschaftsbank mit der Höhe der monatlichen Zahlungen nicht einverstanden ist und eine kräftige Erhöhung verlangt. Wohl oder über mussten wir einer Erhöhung zustimmen. Diese Summe zahlen wir bisher auch pünktlich.
Nun haben wir Ende des Jahres 2009 eine Steuererstattung erhalten. Es kam ein Brief von unserer Hausbank, die verlangte die Erstattung als Sondertilgung einzusetzen. Unser Bankberater hat sämtliche Konten von uns im Blick und kann uns minutiös über unsere Ausgeben berichten. Wann von Wem usw. So sah er die Gutschrift vom Finanzamt.
Da wir aber das Geld für die Liquidität benötigten lehnten wir dieses Ansinnen ab, weil auch nicht Bestandteil des Vertrages. Unsere Hausbank bestand aber darauf. Unter anderem auch mit dem Hinweis, das die Bürgschaftsbank uns den Kredit sonst kündigen könnte. Nach einigem hin und her verständigten wir uns darauf einen Bausparvertrag aufzulösen und mit diesem die Sondertilgung zu bedienen. Dieser Bausparvertrag war eigentlich als Sicherheit gedacht, wenn wir Liquidität benötigen würden. So wurde es bei Unterzeichnung des neuen Vertrages besprochen. Wohlgemerkt, mit unserem Berater.
Im Januar dieses Jahres erfolgte durch die Bürgschaftsbank plötzlich und ohne Vorankündigung eine Abbuchung vom Haushaltskonto meiner Frau über „Provision“ in Höhe von 660 €.
Nach Aussage unserer Bank für die Gewährung der Bürgschaft. Nun haben wir so einen Vertrag nie unterschrieben. Auch wurden wir nicht über anfallende Gebühren bzw. Provisionen aufgeklärt.
Außerdem spielt das Konto meiner Frau keine Rolle in dem Ganzen. Schuldner sind wir beide zusammen. Und wir haben diesen neuen Kreditvertrag mit unserer Hausbank gemacht.

Meine Fragen:
Ist diese Vorgehensweise unserer Hausbank generell zulässig. Hätte diese nicht bei Bekanntwerden des Bedarfs weiter finanzieller Mittel die Bürgschaftsbank informieren müssen?
Darf die Bank Sondertilgungen verlangen, obwohl diese Vertraglich nicht vereinbart wurden?
Darf die Bank einfach Gebühren von einem beliebigen Konto ohne Zustimmung abbuchen?
Gibt es tatsächlich keine anderen Möglichkeiten mehr? Wir haben schließlich einen Existenzgründungsvertrag beantragt um auch das persönliche Risiko im Falle eines Scheiterns
für uns zu minimieren. Jetzt haften wir für alles und zahlen kräftige Gebühren für eine Bürgschaft die so gar nicht eintreten kann, weil vorher unsere gesamten noch vorhandenen Vermögenswerte dran glauben müssen.
Wäre es nicht besser gewesen die Firma in die Insolvenz zu führen und die Bürgschaftsbank daran zu beteiligen?
Hat uns unsere Hausbank falsch, bzw. unter Wahrung der eigenen Interessen beraten?
Auf eine Antwort bin ich gespannt.


Antwort geschrieben am 09.02.2010 15:45:51
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 06983003543
Miet und Pachtrecht, Grundstücksrecht, Ausländerrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben, so wie ich es verstehe, einen neuen Kreditvertrag mit Ihrer Hausbank geschlossen, um damit Ihre bestehenden Verbindlichkeiten bei der Bank, die Ihnen den Existenzgründungskredit gewährt hat, abzulösen (im folgenden: "Bank").

Es gibt nun
1.) den Darlehensvertrag mit Ihrer Hausbank
2. ) den Darlehensvertrag mit der Bank, wo Sie in Höhe von € 40.000 als Bürge haften

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung besteht der unter 2.) genannte Darlehensvertrag noch immer und wurde nicht durch den unter 1.) genannten Vertrag abgelöst.

Grundlage für das, was die Banken von Ihnen fordern können, sind die jeweiligen Darlehensverträge.

Ihre Hausbank kann von Ihnen eine Sondertilgung nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Ohne vertragliche Grundlage kann die Bank von Ihnen nich verlangen, dass Sie Ihre Steuererstattung als Sondertilgung einsetzen.

Eine Kündigung des unter 1.) genannten Kreditvertrages kommt nur unter den Voraussetzungen in Betracht, die der Kreditvertrag normiert. Ist eine feste Laufzeit vereinbart, kann der Kreditvertrag vor dem Ablauf der Zeit nur außerordentlich unter den Voraussetzungen des § 490 BGB gekündigt werden. Hiernach ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages.

So wie ich Ihre Schilderung verstanden habe, wurden die monatlichen Tilgungsraten für den 1. Darlehensvertrag in dem 2. Darlehensvertrag mit Ihrer Hausbank neu definiert. Beide Banken haben sich also auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit Ihnen trotz Kenntnis Ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse eingelassen. Wenn Ihre Vermögensverhältnisse seit dem Abschluss des 2. Darlehensvertrages mit Ihrer Hausbank unverändert sind, dann steht der Bank auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Wenn Sie monatlich die vereinbaten Raten stets pünktlich zahlen, dann kann die Bank Ihnen auch den Darlehensvertrag nicht kündigen. Ich gehe davon aus, dass seitens Ihrer Hausbank Druck auf Sie ausgeübt werden soll, damit Sie durch Sondertilgungen Ihre Schulden schneller begleichen.

Weder Ihre Hausbank, noch die andere Bank können von dem Konto Ihrer Frau irgend welche Geldbeträge abbuchen, wenn es hierfür 1.) keine vertragliche Grundlage gibt und sie 2.) keine Einzugsermächtigug erteilt haben. Wenn die Bank meint, eine Forderung gegen Sie zu haben, darf sie sich nicht einfach von Ihrem Konto bedienen, sondern muss bei Gericht einen Titel gegen Sie erwirken und diesen gegebenenfalls vollstrecken.

Im Falle einer Insolvenzanmeldung hätte die Bank nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens wie alle übrigen Gläubiger der Firma Ihrer Frau eine Quote bekommen und wäre in Höhe der Quote an der Insolvenzmasse beteiligt worden. Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens müssen die Gläubiger ihre Forderungen oft abschreiben, weil nicht genügend Masse für die Befriedigung ihrer Forderungen vorhanden ist. Ob ein Insolvenzantrag in Ihrem Fall klüger gewesen wäre, als der von Ihnen gewählte Weg der Umschuldung hängt auch davon ab, in welcher Form die Firma Ihrer Frau betrieben wurde. Handelte es sich zum Beispiel um eine GmbH , so wäre Ihr Privatvermögen im Falle einer Insolvenzanmeldung sicher gewesen. Hat Ihre Frau hingegen ein Gewerbe als Einzelkauffrau betrieben, oder in Form einer GbR oder OHG, dann haftete sie auch in der Insolvenz mit ihrem Privatvermögen. In diesem Fall hätte Ihre Frau möglicherweise eine eidesstattliche Versicherung abgeben und Privatinsolvenz anmelden müssen. Wenn dies für Sie keine Option war, dann ist der von Ihrer Hausbank vorgeschlagene Weg einer Umschuldung durchaus gangbar.

Jedoch wird die Bank hieraus nicht berechtigt, von Ihnen Zahlungen zu verlangen, die für Sie vertraglich nicht verpflichtend sind.

Ich möchte Ihnen sagen, dass ich Ihre Fragen abschließend nicht beantwoten kann,ohne den Darlehensvertrag zu kennen.

Ich möchte Ihnen anbieten, mir den Vertrag einmal zu mailen, um zu prüfen, welche gegenseitigen Verpflichtungen tatsächlich bestehen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion.Gerne steht Ihnen meine Kanzlei auch zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bürogemeinschaft Rechtsanwältin Isabelle Wachter und Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Konstantin Fischer

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