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Existenz von Unternehmen


18.07.2011 13:54 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Philipp Hausner




Hallo.

Wenn ich als Unternehmer von anderen Unternehmern Rechnungen erhalte, mindern diese meinen Gewinn, wenn die den Rechnungenen zugrunde liegenden Leistungen betrieblich veranlaßt waren.
So weit, so gut.

Frage:
Inwieweit bin ich verpflichtet zu prüfen, ob eine Rechnung stellende Firma tatsächlich existiert und ordnungsgemäß ihre Steuererklärungen abgibt?

Hintergrund:
Ich hatte Besuch vom Finanzamt.
Die haben mich darüber "aufgeklärt", dass ich Rechnungen einer Firma in der Buchführung habe, die gar nicht existiert.

Ich hab mit dem Inhaber der Firma (die es ja angeblich nicht gibt) zusammengearbeitet. Soll heißen, ich hab den doch gesehen. Was soll ich denn da noch prüfen?
Ich prüfe maximal die Rechnung, wenn ich Vorsteuer ziehen will (war hier nicht der Fall) oder wenn für mich Bauleistungen erbracht werden, ob ich eine Freistellungsbescheinigung bekomme (war auch nicht der Fall).


Freundliche Grüße
Nicole
18.07.2011 | 16:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Dr. Philipp Hausner

Hallo,

im Handelsrecht gilt grundsätzlich, dass sich derjenige, der sich als Kaufmann ausgibt auch als solcher behandeln lassen muss.

Aus der Kaufmannseigenschaft ergeben sich dann bestimmte Rechtfolgen. Insbesondere werden bestimmte Verbraucherschutzrechte für Kaufleute nicht gewährt.

Es gibt für Sie grundsätzlich keine besonderen Prüfungspflichten, solange sich kein besonderer Verdacht aufdrängt.

Steuerrechtlich ist auf eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu achten. Also darauf, dass alle steuerrechtlich notwendigen Angaben auf der Rechnung enthalten sind. Insbesondere sind dies die Steuernummer, Rechnungsnummer, Datum und Adresse.

Wenn in Ihrem Fall sich jemand als Unternehmer ausgibt, Leistungen erbringt und Rechnungen stellt, sehe ich nicht, dass dies für Sie in irgendeiner Form nachteilig sein könnte. Hat das Finanzamt die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Rechnung verweigert?

Ich hoffe, die Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Philipp Hausner
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 18.07.2011 | 17:08

Hallo.

Vielen Dank für die Antwort.

Das Finanzamt hat sich dazu noch nicht ausgelassen.
Mein Steuerberater sieht das ja genauso.
Die Leistungen wurden erbracht und dann halt in Rechnung gestellt.

Ein Mitarbeiter des Finanzamtes wollte mir halt weismachen, dass ich da doch hätte genauer hinschauen müssen.

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung trifft doch den Rechnungssteller. Wenn die Rechnung nicht ordentlich ist, zahle ich die Umsatzsteuer nicht.
Der Rechnungssteller hat in meinem Fall keine Steuernummer verwendet. Die Rechnungen waren aber auch ohne Umsatzsteuer, so dass ich keine Vorsteuer ziehen konnte.

Hätte mich die Angabe der Steuernummer trotzdem interessieren müssen?


Freundliche Grüße

Nicole

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.07.2011 | 17:21

Das generelle Problem mit den Finanzamt ist, dass dort die Sachverhalte oft nicht streng rechtlich sondern eher technisch, praktisch beurteilt werden. Das kann im Einzelfall unangenehm werden für den Betroffen, da man sich gegen dieses Behördenverhalten zur Wehr setzen müssen.

Ich sehe nicht, dass Sie im konkreten Fall einen Fehler gemacht haben. Auch ein Privatmann kann ja eine "Quittung" ausstellen, wenn er eine Leistung erbringt oder etwas verkauft. Wenn er das dann als Rechnung bezeichnet, sollte das nicht ihr Problem sein.

Grundsätzlich würde ich Ihnen raten, auf einen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu achten, um sich ggf. Ärger mit dem Finanzamt zu ersparen, unabhängig davon, ob Sie dazu ggf. verpflichtet sind oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr.Philipp Hausner

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hausner
München

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