Frage geschrieben am 21.05.2010 20:11:51
Exfreund fordert Geschenktes Geld zurück
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1799Im Februar diesen Jahres hat er mich dann verlassen. Als ich nach 2 Monaten einen erneuten Annäherungsversuch von ihm abgelehnt habe, kam er mit der Forderung um die Ecke, er wolle sofort das Geld für das Auto zurück. Ich habe ihm gesagt, das ich das nicht kann und er weis dies auch. Jetzt hat er mir eine Frist von 2 Wochen gesetzt um den Betrag an ihn zurückzuzahlen. Sonst geht er zum Anwalt. Ich wollte Streit vermeiden und habe ihm gesagt, ich zahle zurück wie ich kann, obwohl es ja ein Geschenk war. Das lehnt er aber ab. Alles auf einmal und sofort. Oder er will das Auto.
Wie ist hier die rechtliche Situation? Kann er das Geld zurückverlangen? Oder das Auto? Der Wagen ist auf mich zugelassen und ich stehe auch im Fahrzeugbrief. Wie verhalte ich mich jetzt?
Antwort geschrieben am 21.05.2010 20:53:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Früher galt der Grundsatz, dass bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keinerlei Vermögensausgleich erfolgt. Zuwendungen zwischen den Partner wurden also bei Scheitern der Beziehung nicht ausgeglichen.
Diese Rechtsprechung hat der BGH aber geändert mit den Entscheidungen vom 9.7.2008 XII ZR 39/06 und XII ZR 179/05. Es kommen beim Scheitern der Beziehung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei der Bereicherung kommt es darauf an, ob ein bestimmter Zweck oder Erfolg mit der Leistung bezweckt war, wobei die Abrede auch stillschweigend erfolgen kann.
Die Zuwendung muss deutlich über das hinausgehen, was im täglichen Leben an Kosten anfällt. Es muss die Absicht bestanden haben, das Vermögen des anderen dauerhaft zu mehren.
Ansprüche wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommen in Betracht, wenn die Leistung in der Erwartung erfolgte, die Partnerschaft werde Bestand haben. Es muss aber eine Zuwendung von erheblicher Bedeuttung sein und dem Leistenden darf die Beibehaltung der Veerhältnisse nicht zumutbar sein.
Es kommt also in Ihrem Fall darauf an, wie hoch der Geldbetrag war und ob es Absprachen über die Rückzahlung gegeben hat. Zweck war sicherlich, dass Sie ein Auto haben und so die Fernbeziehung weiter führen können. Auf der anderen Seite ist es fraglich, ob eine Geldzuwendung für einen PKW Kauf ausreichend ist um zu einem unzumutbaren Ergebnis zu kommen.
Geld für ein Auto geht sicher über das Normalmaß hinaus, allerdings haben Sie eine Fernbeziehung geführt, so dass schon fraglich ist, ob in Ihrem Fall eine gewisse enge Verknüpfung gegeben war. Ich würde dazu tendieren, hier nur eine reine Schenkung zu sehen, mit der Folge, dass eine Rückforderung nicht möglich wäre.
Allerdings kann man dies noch nicht entgültig beurteilen, weil hierfür Ihre Angaben noch nicht ausreichen. Es käme auch darauf an, wie hoch der Geldbetrag war und welche Vermögensverhältnisse Ihr Exfreund hat. Das Auto selbst könnte er defintiv nicht verlangen, sondern nur den Wert, alsoi das Geld.
Um das Risiko eines Verfahrens zu vermeiden, sollten Sie versuchen eine Lösung zu finden.
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