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Frage geschrieben am 04.03.2010 15:09:51

Ex verhindert Trennung u. terrorisiert (Druckmittel gemeinsames Sorgerecht)

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2260
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 325 weitere Antworten zum Thema Trennung.
Hallo,
Situation: gemeinsames Haus (je 50%), gemeinsames Kind (gemeinsames Sorgerecht), ich noch bis August in Elternzeiturlaub ohne Einkünfte (freiwillig 300 Eur vom Vater und Kindergeld), ich will mich trennen, aber er versucht das zu verhindern: Druckmittel Kind und Geld. Ich habe einen neuen Freund, das wissen auch alle und verstehen nicht, warum mein Ex mich nicht gehen lässt (er spielt heile Welt oder rastet aus) - der Neue lebt leider in Frankreich. Mein Ex verbietet mir mein Kind (knapp 2 Jahre) zu Besuchen nach F mitzunehmen, wenn ich aber ohne mein Kind fahre will er versuchen darzustellen, dass mir mein Kind egal ist und ich es einfach "zurück lasse", um das alleinige Sorgerecht zu erhalten (es geht aktuell um nur 2 Tage). Er droht meinem neuen Freund mündlich (mir gegenüber) "ich werde ihn vernichten, ich werde ihn Dir wergnehmen und wenn ich dafür lebenslang in den Knast gehe - mit allen legalen und illegalen Mitteln" und nun verschickt er Droh-Emails an meinen neuen Freund mit gefälschter Emailadresse (es ist aber klar, dass das von ihm kommen muss aufgrund bestimmter Dinge); Wortlaut: "the one who is destroying a family is the one who will be destroyed". Was kann ich tun? Ich will meinen neuen Freund wenigstens ab und zu sehen, aber ich will mein Kind nicht verlieren und ich kann aus Kostengründen momentan nicht ausziehen - oder gibt es finanzielle Hilfen trotz des Hausanteils (natürlich mit Hypothek), außerdem will er mir das Kind nicht mitgeben, wenn ich gehe. Ich habe schon xMal beim Jugendamt angerufen und immer nur eine Mailbox erreicht, keiner ruft zurück; auf Emails wird auch nicht geantwortet...
Ist so eine Email strafbar? Was darf ich ohne negative Folgen mit oder ohne Kind tun gegen seinen Willen?


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Diese Antwort ist vom 4.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.03.2010 15:44:11
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie sollten unverzüglich die räumliche Trennung herbeiführen. Dazu werden Sie auf staatliche Hilfe angewiesen sein. Sprechen Sie bei der Gemeinde vor. Dort wird Ihnen mitgeteilt, für welche Wohnungsgröße Ihnen Hilfe gewährt wird. Die Unterkunftskosten können somit bereits sichergestellt werden, so dass es daran nicht scheitern sollte.

Sie sollten darüberhinaus unbedingt einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der Sie bei den kommenden Auseinandersetzungen vertritt. Nach Ihrer Darstellung werden diese sich nicht vermeiden lassen.

E-mails sind nicht strafbar. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn diese einen beleidigenden oder unwahren Inhalt über den Kindesvater enthalten. Davon gehe ich jedoch nicht aus. In diesem Zusammenhang rate ich Ihnen dringend, das Jugendamt persönlich aufzusuchen und Ihr Anliegen vorzutragen.

Sie haben als Mitinhaberin des Sorgerechts das Recht Ihr Kind mitzunehmen, auch zu Ihrem Freund zu Besuch, wenn sich daraus keine Kindeswohlgefährdung ableiten lässt, wovon ich nach Ihrer Darstellung zunächst nicht ausgehe.

Nicht auszuschließen ist, dass der Kindesvater versucht, Ihnen das Sorgerecht oder auch einen Teil zu entziehen. Dazu bedarf es aber eines Gerichtsverfahrens. Das gleiche Recht steht auch Ihnen zu.

Sie benötigen dringend Unterstützung durch das Jugendamt und durch einen Anwalt. Es steht zu erwarten, dass es im Falle eines Auszuges Ihrerseits zur Auseinandersetzung um das Kind kommt. Zu überlegen ist daher, ob Sie bereits zumindest einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen, damit es in diesem Punkt Klarheit gibt.

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Trennung sind auch die Unterhaltssprüche für Sie und das Kind zu klären, sowie die dann folgende Vermögensauseinandersetzung wegen des halben Miteigentumsanteils.

Sie sollten sich keineswegs unter Druck setzten lassen und Ihren beabsichtigten Weg gehen, nur Sie werden hierbei die genannten Hilfen in Anspruch nehmen müssen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle





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