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Ex-Vermieter hält Kaution zurück


12.06.2012 11:14 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit folgendem Problem an Sie:

Meine Frau und ich hatten in einem Zweifamilienhaus eine Wohneinheit sowie eine Gewerbeeinheit angemietet. In beiden Mietverträgen war en Detail aufgeführt, wie wir uns um den Garten zu kümmern haben und was in unseren Kostenbereich fällt. Wichtig: Es gab allerdings weder ein Einzugs- noch ein Auszugsprotokoll des jeweiligen Ist-Zustandes.

Wir sind nun im April 2012 nach ca. 1,5 Jahren ausgezogen, und Ende Mai - also nach Ablauf einer gewissen Zeit der Hauptvegetationsperiode meldet sich nun der Vermieter zu Wort. Er zahle die Kaution nicht zurück, betont er mündlich. Ihm seien enorme Kosten in Sachen Gartenarbeit entstanden. Zwei von ihm in Auftrag gegebene Kostenvoranschläge belaufen sich jeweils auf über 2000 Euro für Unkraut jäten, Rückschnitte von Büschen, Hecken, Materialabtransport, etc. Die Kaution beträgt insgesamt rund 3000 Euro.

Wir bestreiten seine Forderungen, weil wir stets wie die Ackergäule im Garten gearbeitet haben und halten das Vorgehen des Vermieters für eine geplante Schikane. Wir hatten in den eineinhalb Jahren ständig Probleme mit ihm. Er hat uns zum Beispiel lediglich vier Wochen (!) nach unserem Einzug vorgeworfen, wir seien durch falsches Lüften für eine erhebliche Schimmelbildung im Zimmer unseres Babys verantwortlich, obwohl es sich eindeutig um bauliche Mängel handelte.

Aktuell wirft er uns zudem noch vor, wir hätten die Wohneinheiten nicht gestrichen übergeben, obwohl wir sie gestrichen übernommen hätten. Als Zeugin dafür gibt er die Vormieterin an.

Allerdings war zum Zeitpunkt unseres Einzugs definitiv nicht gestrichen. Wir haben in mehreren Räumen nachgestrichen und sogar eine komplett braune Wand weiß überstreichen müssen. Wie verhält es sich mit der Pflicht des Mieters, Räume nach eineinhalb Jahren gestrichen übergeben zu müssen? Im Mietvertrag steht nur, dass die Wohnungen so übergeben werden müssen wie sie beim Einzug vorgefunden worden waren.

Wir möchten von Ihnen nun gerne wissen, wie Sie unsere rechtliche Ausgangssituation in den Streitthemen (Garten, Streicharbeiten) bewerten und wann wir überhaupt juristisch aktiv werden könnten, denn der Vermieter muss die Kaution für die beiden Wohneinheiten (Verträge liefen/laufen am 30. April bzw. 30. Juni aus) ja nicht direkt anweisen. Als Konsequenz der Streitigkeiten haben wir die letzte Miete für die Gewerbeeinheit zunächst einbehalten. Dürfen wir das überhaupt?

In der kommenden Woche wird es einen Ortstermin geben. Der Vermieter hat uns mit Blick auf "meine Erfahrung in diesen Angelegenheiten und eine drohende Kostenexplosion durch einen möglichen Rechtsstreit" schriftlich "dringend geraten, uns gütlich zu einigen".

Beste Grüße und vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung unserer Fragen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 213 weitere Antworten zum Thema:
Kaution zurück
12.06.2012 | 11:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Zunächst werden sich Ihre Fragen nicht ohne genaue Prüfung des Mietvertrages abschließend beantworten lassen. Denn aus dem Mietvertrag ergibt sich, welche Pflichten Ihnen wirksam auferlegt wurden. Wenn Sie wirksam zur Gartenpflege verpflichtet wurden, und diesen Pflichten nicht nachgekommen sind, hätte der Vermieter Ihnen aber bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Nachfrist setzen müssen und erst nach Ablauf dieser Frist Schadensersatzforderungen erheben dürfen.

Wenn Sie aber Ihren Pflichten nachgekommen sind, besteht erst recht kein Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.

So verhält es sich auch mit etwaigen Anstreicharbeiten:

Zunächst wäre zu prüfen, ob Sie nach dem Mietvertrag überhaupt wirksam zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die Bandbreite unwirksamer Klauseln ist sehr hoch und es kann gut sein, dass die entsprechende mietvertragliche Vorgabe bereits unwirksam war. Dann waren Sie auch nicht zur Renovierung verpflichtet.

Selbst wenn aber die vertragliche Vereinbarung wirksam sein sollte, wäre jedenfalls nach 1,5 Jahren eine Renovierung nur bei übermäßiger Abnutzung geschuldet - für welche der Vermieter beweispflichtig wäre.

Zudem hätte er Ihnen dann auch erst einmal eine Nachfrist setzen müssen.

Alles in allem gehe ich daher nach Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass dem Vermieter weder Ansprüche wegen der Gartenarbeit, noch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gegen Sie zustehen.

Um hier ggf. mit der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarungen argumentieren zu können, müsste der Vertrag aber konkret geprüft werden. Dies wäre allerdings nicht mehr von der von Ihnen angebotenen Vergütung für diese Erstberatung abgedeckt, und müsste separat honoriert werden - ich unterbreite Ihnen dazu aber bei Bedarf gerne einen entgegenkommenden Honorarvorschlag.

Was Ihre abschließende Frage hinsichtlich der offenen Mietzahlung für das Gewerbemietverhältnis angeht, muss ich Ihnen aber leider klar empfehlen: Zahlen Sie diese Miete nach, denn ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Über die Kaution muss der Vermieter erst nach 6 Monaten nach Beendigung der Mietverhältnisse abrechnen, vorher steht Ihnen ein Rückzahlungsanspruch nicht zu und eine Verrechnung mit der laufend geschuldeten Miete ist nach der Rechtsprechung NICHT zulässig - der Vermieter könnte hier einen Mahnbescheid gegen Sie erwirken und Sie hätten die Kosten zu tragen. Das sollten Sie vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

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Nachfrage vom Fragesteller 12.06.2012 | 11:59

Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Mit der Bitte um Vertragsprüfung komme ich ggf. sehr gerne nach dem Ortstermin mit dem Vermieter in der kommenden Woche direkt auf Sie zu.

Eine Nachfrage meinerseits zu Ihren Ausführungen: Sie betonen ja, der Vermieter hätte uns bezüglich der Gartenarbeiten bzw. der Streicharbeiten "bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Nachfrist setzen müssen und erst nach Ablauf dieser Frist Schadensersatzforderungen erheben dürfen".

Was bedeutet in diesem Fall "bei Beendigung des Mietverhältnissesß". Oder konkret: Wie lange hat er Zeit, um eine Nachfrist zu setzen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.06.2012 | 12:12

Die Nachfrist muss er NACH Ablauf des Mietvertrages setzen und sie muss angemessen sein. Da das Wohnraummietverhältnis zum 30. April endete, hätte er also Anfang Mai eine angemessene Nachfrist setzen müssen, die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, und erst nach Ablauf dieser Nachfrist die Arbeiten selbst erledigen lassen dürfen. Wenn er diese Frist nicht gesetzt hat, sondern direkt selbst tätig geworden ist, kann er keinen Schadensersatz von Ihnen verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

ANTWORT VON
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