Frage geschrieben am 05.02.2010 19:12:25
Ex-Therapeut droht mit Anwalt
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1069Seine Antwort beinhaltete Folgendes (man beachte die Rechtschreibung!):
Zu ihren völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen/Beschuldigungen/ Verleumdungen habe ich mich geäussert.
Und jetzt unterlassen sie bitte ihr belästigenden Einlassungen,
ich hoffe, daß ich keine anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen muß, damit sie mich in Ruhe lassen.
Bei der nächsten mail lasse ich prüfen, ob ich nicht auch schon jetzt gegen Sie vorgehen kann.
Deshalb die Fragen: Bläht sich dieser Mensch nur mit heißer Luft auf oder sollte ich tatsächlich vorsichtig sein? Anders ausgedrückt: Wenn ein betrügerischer Vorgang nicht nachweisbar ist, darf dann das Opfer den Betrüger wenigstens damit konfrontieren? Ich habe bisher die Grenzen des Anstands gewahrt und keine Beleidigungen ausgesprochen, aber ich würde zumindest gerne Begriffe wie „miserabel“, „schamlos“ oder „primitiv“ verwenden. Was kann mir schlimmstenfalls deswegen passieren?
Welche Möglichkeiten gäbe es generell, ihn wenigstens ein wenig ins Schwitzen zu bringen? Beispielsweise durch eine Strafanzeige?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.02.2010 20:13:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie dürfen keine falsche Tatsachen über andere behaupten, wenn diese Tatsachen geeignet sind, ihn verächtlich zu machen. Dieses wäre eine strafbare übliche Nachrede gem. § 186 StGB. Nicht strafbar sind dagegen Meinungsäußerungen. Sie müssen also bei Ihren Erklärungen streng trennen zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung. Die Begriffe„miserabel“, „schamlos“ oder „primitiv“ fallen unter den Begriff “Meinungsäußerung” und können daher von Ihnen verwendet werden.
Neben der strafrechtlichen Komponente kann der Therapeut zudem zivilrechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Hierzu gehört in erster Linie die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, wenn Sie falsche Tatsachen über ihn verbreiten.
Selbstverständlich dürfen Sie jedoch den Therapeuten mit Ihren Vorwürfen konfrontieren. Sie sollten sich nur insbesondere gegenüber Dritten zurückhaltend über den Therapeuten äußern, um die vorgenannten Folgen zu vermeiden.
Eine Strafanzeige, die das Verhalten des Therapeuten betrifft, hat meiner Ansicht nach wenig Aussicht auf Erfolg, da diese Taten verjährt sind (vgl. § 78 StGB).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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