Antwort geschrieben am 28.10.2010 21:25:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Verboten ist die Verwendung der Marke als solche in einem rein werblichen Zusammenhang. Als Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot sind zutreffende Tatsachenbehauptungen erlaubt, so z.B. die werbliche Mitteilung über eine frühere Mitgliedschaft. Allerdings ist hier die Grenze zwischen erlaubt und unerlaubt sehr dünn und in jedem Einzelfall unterschiedlich. Daher ist es empfehlenswert, die jeweiligen Sachverhalte von einem Anwalt begutachten zu lassen. Ich bedaure, Ihnen hier keine konkrete Ja/Nein-Antwort geben zu können.
Wenn durch eine aktuelle schlechte Leistung der ehemaligen Mitglieder negative Auswirkungen für Sie entstehen, können Sie sich markenrechtlich nur sehr eingeschränkt dagegen wehren. Sie können allenfalls verbreiten, dass es ehemalige Mitglieder sind und keinesfalls mehr in Verbindung mit der Band stehen.
Fotos von Livekonzerten dürfen nur mit Erlaubnis der Urheber(Fotografen) verwendet werden. Wenn die Fotos der ehemaligen Band und der geschützte Bandname zu sehr in den Mittelpunkt gerückt werden, kann sich dadurch eine Markenverletzung ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
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