364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
115 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Evtl. Nachforderung von KK-Beiträgen
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Evtl. Nachforderung von KK-Beiträgen

Evtl. Nachforderung von KK-Beiträgen


26.04.2005 17:52 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Im Bekanntenkreis haben wir einen Rentner, der bei einer gesetzl. KK freiw. versichert war, aber aufgrund der ab April 2002 gültigen Rechtslage als pflichtversichert eingestuft wurde.
Er bezieht Rente a) von der BfA und b) Betriebsrente. Während er vorher die Beiträge aus der Betriebsrente an die KK selbst zahlte, entfiel diese Zahlung ab April 2002. Im Gegenzug hätte m.W. der ehemalige Arbeitgeber die Beiträge an die KK abführen müssen, tat und tut er aber nicht. Eine vorsichtige Nachfrage beim Arbeitgeber, ob dort nicht ein Fehler vorliege, ergab, daß diesem eine Mitteilung der KK vorliegt, daß im Falle von Herrn N.N. nicht zu zahlen sei, man habe sich nichts vorzuwerfen. Es ist damit zu rechnen, daß der KK dieser Fehler irgendwann auffällt. Frage: Kann die KK die Beiträge ab April 2002 nachfordern oder gilt die Forderung ab Zeitpunkt der Feststellung? Komplizierter wird es noch dadurch, daß eine unterhaltsberechtigte Person im Falle einer Nachforderung der KK ihren Anteil aus dem eingesparten KK-Beitrag zurückzahlen müßte.
Zusatzfrage: Sind ausländische, staatliche Rentenbezüge in Deutschland zu versteuern?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Nachforderung evtl.
Antwort vom
26.04.2005 | 18:15
Guten Abend,

Ihr Rentner muß sich wegen der nichtabgeführten Beiträge keine Sorgen machen. Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist der Arbeitgeber. Dies legt § 28 e SGB IV, auf den die Regelungen für die Altersversorgung verweisen, fest.

Der Arbeitgeber ist also der Anspruchpartner der Krankenversicherung, nicht Ihr Bekannter. Selbst wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge nicht abführt, kann die Krankenkasse nicht auf Ihren Bekannten zugreifen. Ich würde ihm allerdings empfehlen, die Abführung seitens des Arbeitgebers sicherzustellen, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet ist.

Noch kurz zu Ihrer Zusatzfrage: ausländische Rentenbezüge sind dort zu versteuern, wo Sie bezogen werden. Wenn Ihr Bekannter, wovon ich ausgehe, in Deutschland wohnt, sind die Rentenbezüge auch hier zu versteuern.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de