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Evt. Kündigung nach längerer Krankheitszeit ?


26.06.2006 13:34 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

seit Ende Februar 2006 bin ich wegen einer schweren Schulterverletzung krank geschrieben.
Ich bin seit Monaten in ärztlicher Behandlung und bekomme von meiner Krankenkasse ein gekürztes Gehalt.

Nun hat mein Arzt ab nächster Woche zugestimmt, dass ich zur stufenweisen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben für die nächsten 3 Wochen halbtags (normal arbeite ich 8 Std. täglich als Verwaltungsfachangestellte am PC) arbeiten kann.

Mein Arbeitgeber rief mich nachdem ich den stufenweisen Eingliederungsvordruck bei Ihm abgegeben habe darauf hin an. Er möchte nicht, dass ich so halb gesund halb krank die Tätigkeit wieder aufnehme. Vor September bräuchte ich nicht zu kommen, man käme ganz gut ohne mich zurecht.

Zudem hätte er nach meiner Rückkehr ein ernstes Wort mit mir zu reden. Er hätte in meiner langen Abwesenheit, viele Arbeitsfehler festgestellt dass ich viel zuwenig geleistet und heraus gefunden, dass ich des öfteren im Internet gesurft hätte.

Dies hätte nach meiner Rückkehr ins Arbeitsleben noch ernste Folgen.Und dies würde er lieber einer gesunden Mitarbeiterin mitteilen als einer halb kranken.

Nun meine Frage? Kann er mir nach der langen Krankenzeit kündigen aufgrund von Fehlern die ich angeblich vor meiner Krankenzeit gemacht haben soll oder wegen des surfen während der Mittagspause im Internet?

Muss ich eine evt. eine Abmahnung oder eine Umversetzung wegen Fehlern oder surfen im Internet hinnehmen?

Was kann ich tun, ich habe guten Willen gezeigt, dass ich arbeiten möchte, nun haben meine Kolleginnen ganz schön während meiner Abwesenheit an meinem Stuhl gesägt und ich bin nichts mehr wert. Mir scheint es, man sucht krampfhaft nach Fehlern um mich los zu werden.

Für Ihre Antwort im voraus besten Dank.


Freundliche Grüsse
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung längerer
26.06.2006 | 14:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst sollten Sie in Ruhe gesund werden und sich nicht einschüchtern lassen

Wenn der Arbeitnehmer durch schlechte oder fehlende Leistung gegen sein Pflichten verstößt, kommt nach vorheriger vergeblicher Abmahnung (!!) eine ordentliche Kündigung in Betracht (BAG NZA 2004, 784). An der Abmahnung fehlt es nach Ihrer Schilderung bereits.

Die private Internetnutzung durch den Arbeitnehmer rechtfertigt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig erst nach vorheriger Abmahnung (LAG Köln, Urteil v. 17.02.2004).

Eine Abmahnung dürfte – sofern die Vorwürfe zutreffen – berechtigt sein.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie binnen 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Zu denken wäre hier noch daran, ob nicht eine Verwirkung des Rechtes zur Abmahnung eingetreten ist. Dies wird allerdings von der tatsächlichen Kenntnis und weiteren Umständen abhängen.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 27.06.2006 | 11:16

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, die mir sehr geholfen hat.

Falls ich eine Abmahnung oder eine Kündigung nach Wiederantritt an meiner Arbeitsstelle erhalte, ist der Arbeitgeber dann beweispflichtig, wo meine Fehler angeblich entstanden sind und wann und wie lange ich privat im Internet angeblich gesurft habe?

Kann er es nicht beweisen, muss er die Abmahnung oder Kündigung dann zurück nehmen? Muss ich bei einer Abmahnung auch Klage beim Amtsgericht einreichen?

Für Ihre Hilfe im voraus nochmals vielen Dank.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.06.2006 | 11:28

Ja, der Arbeitgeber ist beweispflichtig.

Sie können gegen eine evtl. Abmahnung selbst vorgehen und Klage auf Entfernung beim Arbeitsgericht erheben. Dies kann allerdings auch im Rahmen einer späteren Kündigung noch erfolgen. Auf jeden Fall sollten Sie eine Gegenerklärung zur Personalakte abgeben.

Das weieter Vorgehen sollte ggf. besprochen werden, wenn eine Abmahnung/Kündigung vorliegt. Gerne stehe ich für die weitere Vertretung zur Verfügung.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

364 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht