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Frage geschrieben am 16.04.2010 18:10:33

Eventuelle Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge-Krankenkasse-Rentenversiche

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1755
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Mann ist seit 01.01.07 in Rente, er bezieht zur gesetzlichen Rente auch eine Zusatzrente für Angestellte (Bay. Kommunen).
Bei Rentenbeginn haben wir mehrmals bei der Krankenkasse telefonisch nachgefragt ob alle Abzüge (hier Krankenkassenbeiträge) korrekt erfolgen. Dies wurde mehrmals definitiv bejaht.
Nun erfolgte nach mehr als drei Jahren von der BVK (Bay. Versorgungskasse) eine Aufforderung zur Nachzahlung von ca. 6.500 €. Die Krankenkasse hätte die BVK damals nicht zur Abführung der Krankenkassenbeiträge aufgefordert, eine Betriebsprüfung bei der Krankenkasse hätte erst jetzt offen gelegt, dass die Beiträge für meinen Mann nicht eingegangen sind.
Die Krankenkasse behauptet, sie hätte die BVK zwar aufgefordert, diese hätte aber nicht reagiert.BVK und Krankenkasse bezichtigen sich gegenseitig nicht korrekt vorgegangen zu sein.
Eine BVK SAchbearbeiterin bemerkte, dass da sei wohl einiges schief gelaufen sei .
Sind wir verpflichtet der angeforderten Rückforderung nachzukommen.
Was ist für uns als nächstes zu tun?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.04.2010 21:38:44
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung hat die von Ihnen mehrmals kontaktierte Krankenkasse Sie falsch informiert bzgl. der Korrektheit der erfolgenden Abzüge für die Krankenversicherung. Diese Falschauskunft ist m.E. eine Verletzung einer Nebenpflicht aus dem bestehenden Sozialversicherungsverhältnis. Eine solche Nebenpflicht betrifft insbesondere erteilte Auskünfte, wie in Ihrem Fall, und Beratungen. Wenn diese, wie in Ihrem Fall, erteilte Auskunft falsch ist und zu nachteiligen Auswirkungen für die Rechtsposition des Betroffenen hat (dies ist in ihrem Fall die nun geforderte Nachzahlung von 6.500,00 EUR, die wohl entstanden wäre, wenn die Krankenkasse pflichtgemäß gehandelt hätte) kann ein sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen. Dies ist ein vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung erarbeitetes Rechtsinstitut, das im Wesentlichen als eine Art Schadensersatzanspruch z.B. gegen den falsch beratenden oder falsch informierenden Sozialversicherungsträger für den Betroffenen begründen kann.
Entscheidend für den Anspruch in Ihrem Fall dürfte sein, dass die (mehrfach) falsch erteilte Auskunft durch die Krankenkasse und die nun geforderte Zahlung von Krankenkassenbeiträge in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (mithin die gegen Sie geltend gemachte Rückforderung nicht erhoben worden wäre) und die entstehenden Rechtsfolgen (für Sie die Zahlung von 6.500,00 EUR) durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln beseitigt werden können. Dies scheint in Ihrem Fall gegeben zu sein, so dass ein entsprechender Anspruch gegenüber der Krankenkasse gegeben zu sein könnte.
Es scheint mir aber auch, dass insbesondere zwischen Krankenkasse und BVK der Sachverhalt bzw. deren Verhalten weiter aufzuklären sind. Sie sollten in jedem Fall einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin aus Ihrer Region mit dieser Angelegenheit beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen insoweit mit meiner Antwort weiterhelfen. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur der ersten rechtlichen Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.

Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2010 18:51:06

Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Im Gespräch mit einem Sachbearbeiter der Krankenkasse vertrat dieser die Meinung, egal welches Versäumnis oder Fehlinformation sich sein Kollege damals zu Schulden hätte kommen lassen (auch die Information an die BVK, dass keine Kasenbeiträge abzuführen seien, wurde trotz Nachfrage von diesem wiederholt falsch gegeben), uns wäre zu Unrecht zu viel Geld überwiesen worden und wir hätten dieses zurückzuüberweisen. Es gäbe Sozialgerichtsurteile, die dies bestätigten.
Meine Nachfrage (ich glaube es Ihrem Text bereits entnommen zu haben, aber nochmal zum klaren Verständnis): Dürfen Krankenkassen ohne an Sorgfalts- Fürsorgepflichten gebunden zu sein, ohne dafür verantwortlich gemacht werden zu könnnen, sowohl den Versicherten als auch die Zusatzkasse falsch informieren. Muss tatsächlich ausschließlich der Versicherte die Zeche für die Krankenkassen Schlamperei zahlen.
Ich erwarte sehr gespannt Ihre Antwort.
Herzlichen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.04.2010 09:12:06

Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
M.E. liegt in diesem Fall ein erhebliches Verschulden der Krankenkasse und der BVK vor. Sie hatten mehrmals nachgefragt, ob die Auszahlungen korrekt erfolgen bzw. die Krankenkassenbeiträge korrekt abgeführt werden. Dies wurde wiederholt von den zuständigen Stellen bestätigt. Sie sollten dies unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Verschulden gegenüber der Krankenkasse deutlich machen und geltend machen, dass eine entsprechende Rückzahlungsforderung unbillig erscheint. Sie sollten sich aber, wie eingangs bereits geraten, an einen spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort wenden und sich von diesem umfassend beraten lassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Krankenkasse von ihrer Forderung abweichen wird. Insbesondere sollten Sie gegenüber der Krankenkasse darauf drängen, die Ursache der Falschinformation ihnen gegenüber deutlich darzulegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen abschließend weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt


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Eventuelle Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge-Krankenkasse-Rentenversiche | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-04-20
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