Eventuelle Nachzahlung der Krankenkassenbeiträge
Preis: ***,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
Der Fall:
Bevor ich Zivildienst leistete, bezog ich Halbwaisenrente; als der Zivildienst (September 2003 bis Juni 2004) anfing, fiel die Halbwaisenrente für die Zivildienstzeit weg; Nach dem Zivildienst habe ich die Halbwaisenrente nicht beantragt, war somit über diese auch nicht krankenversichtert; Als ich nach meinem Zivildienst einen Job (Job1) anfing, musste ich ganz normal -wie jeder normale Arbeitnehmer auch-
Beiträge an die entsprechende Krankenkasse zahlen.
Nun wurde ich Student (ab Oktober 2005 bis heute), kündigte den vorher genannten Job (Job1); um das Studium zu finanzieren, fing ich mit nem neuen Job (Job2) an
(regelmäßiger Bruttolohn: zwischen 400 und 800 Euro), dem neuen Arbeitgeber sagte ich, dass ich Student bin. Da ich Student bin, dachte ich fälschlicherweise, dass ich überhaupt nichts in die Krankenkasse und Pflegeversicherung zahlen muss, da die Rede von einer studentischen Krankenversicherung in der Fachhochschule war (was das genau bedeutete wusste ich nicht, wurde auch nicht genau erklärt, nur erwähnt dass man studentisch versichert sei). Noch im selben Monat meines Studiumbeginns (Oktober 2005) erhalte ich eine neue Krankenversicherungskarte mit Status 5 von der Krankenkasse (heute weiß ich, dass es der Status für eine Krankenversicherung über eine Rente ist).
Nach einem Monat wurde ich von der Deutschen Rentenversicherung benachrichtigt, ich solle den Antrag auf meine Halbwaisenrente komplettieren, den meine Mutter am 23.11.2005 schrieb (ich habe meine Mutter nicht dazu aufgefordert) , und mich darauf hingewiesen, die erforderlichen restlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen, sonst würde ich die Halbwaisenrente nicht kriegen.
Da ich die Halbwaisenrente nicht beziehen wollte, bin auch nicht persönlich zum Komplettierungs-Antrag erschienen (was hierbei eine wichtige Voraussetzung ist), und daher von der Deutschen Rentenversicherung die Absage der
Halbweisenrente kurz darauf bekommen. Das heißt zusammengefasst: nach dem Zivildienst habe ich keinen Cent Halbwaisenrente bekommen.
Kurz nach der Absage der Deutschen Rentenversicherung erhielt ich von der Krankenkasse eine neue Karte, wieder mit Status 5 (Datum wurde verlängert), also nach wie vor war ich krankenversichert über die Rente, was ich aber – wie gesagt - nicht wusste.
Das Problem ist folgendes:
Vor kurzem (12.07.2007) rief ich meine Krankenkasse an, um mich
über meinen Status zu informieren, (ich dachte, mir würde bestätigt, ich hätte den Studentenstatus).
Hier erfahre ich, dass ich angeblich in erster Linie Halbwaisenrentner bin, und deswegen über diese Rente auch krankenversichert bin, und somit auch nicht in die Krankenkasse und
Pflegeversicherung selber zahlen brauche. Das ist aber nicht aktuell,da ich nur bis zum Beginn des Zivildienstes Halbwaisenrente bezogen habe, seit dem Zivildienst nicht mehr, teilte ich der Krankenkassen-Dame am Telefon mit.
Es hat sich herausgestellt, dass die Rentenversicherung der Krankenkasse fälschlicherweise mitgeteilt hat, ich sei Rentenversicherungsempfänger. Absurderweise hat die Deutsche Rentenversicherung ab Oktober 2005 die kompletten Krankenversicherungsbeiträge für mich gezahlt. Da ich seit Beginn des Studiums mehr als 400 Euro (Brutto)im Monat
verdient habe, kann ich mich laut Recherche im Internet bis zum Zeitpunkt des Studiumbeginns nicht mehr rückwirkend über die Familienversicherung versichern lassen, so wie es mir die Krankenkassendame vorgeschlagen hat.
Nach Recherchen im Internet etc. ergeben sich bei mir folgende 2 Fragestellungen:
1) Ich gehe davon aus, dass die Krankenkasse, die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten Krankenkassenbeiträge von dieser zurückfordern wird; von mir wird die Krankenkasse wohl die versäumten studentischen Krankenkassenbeiträge nachfordern wollen mit Berufung auf § 206 SGB V ; Daraus ergibt sich bei mir folgende 1. Fragestellung:
Kann ich darauf hinweisen, dass § 206 SGB V –welcher ja Voraussetzung für die Nachforderung der Krankenkasse wäre- nicht greift, da ich aus meiner Sicht in keinster Weise meine Mitwirkungspflichten verletzt habe, sodass die versäumten studentischen Krankenkassen-Beiträge durch mich nicht nachbezahlt werden brauchen (ob die Krankenkasse Haftung von der Deutschen Rentenversicherung verlangt, wäre dann nicht meine Sache)?
(die Krankenkasse hat mir ja ene neue Karte zugeschickt und lediglich „hier Ihre Karte etc.“ geschrieben, nicht aber aus welchem Anlass die Karte geschickt wurde; die Statuscode-änderung von 1 auf 5 auf der Karte habe ich so interpretiert, dass sich diese aus dem Umstand ergeben hat, weil ich studentisch versichert bin; zudem ist es so, dass die Deutsche Rentenversicherung mich darüber nicht informiert hat, dass sie die Krankenkassenbeiträge für mich zahlt)
2) Im SGB V § 255 Absatz 2 Satz 2 heißt es „Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.“
Wenn wir also annehmen, dass entgegen meiner Annahme bei der 1. Frage sowohl ich als auch die Deutsche Rentenversicherung Teilschuld haben, ergibt sich bei mir die Frage, ob es Urteile oder weitere Gesetzestexte gibt, die regeln, in welchem Umfang der Träger der Rentenversicherung konkret haftet?
-- Einsatz geändert am 22.07.2007 22:15:34
Nachzahlung Krankenkassenbeiträge
Eingrenzung vom Fragesteller
22.07.2007 | 22:14
Eingrenzung vom Fragesteller
22.07.2007 | 22:32









