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Guten Abend,
vor acht Wochen habe ich einen Antrag auf Unterstützung nach SGB II bei der zuständigen ARGE gestellt. Alle angefragten Unterlagen habe ich beigebracht, nur die Genehmigung zur Untervermietung, die mein Vermieter von seinem Vermieter beibringen sollte, ist trotz mehrfacher Nachfrage nicht ausgestellt worden. Angeblich befindet sich der Hauptvermieter im Urlaub. Da mir dieser nicht persönlich bekannt ist, kann ich das nicht nachprüfen.
Da ich seit den vergangenen acht Wochen nichts vom zuständigen Sachbearbeiter gehört habe und dieser ein Beispiel für "freundliches" Auftreten ist, möchte ich wissen, bevor ich dort nach dem Bearbeitungsstand rückfrage, ob mir wegen dem fehlenden Dokument, dessen Ausbleiben ich aber nicht zu verantworten habe, der Antrag abgelehnt werden kann bzw. ob die ARGE eigentlich die persönliche Unterstützung auszahlen müsste (hier sind alle Unterlagen vollständig) und die Mietkostenunterstützung bis zur Vorlage des verlangten Schriftstückes einbehalten.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 01.08.2010 21:25:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es wäre eine vorläufige Bewilligung von Leistungen nach § 40 I Nr. 1 a SGB II iVm. § 328 I Nr. 3 SGB III möglich.
Grundsätzlich sind Sie für einen vollständigen Antrag verantwortlich. Da Sie aber nachweisen können, dass Sie nicht für die Verzögerung verantwortlich sind, lägen die Voraussetzungen einer vorläufigen Bewilligung vor. Es dürften auch die Voraussetzungen einer Bewilligung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen, so dass § 328 I Nr. 3 SGB III gegeben wären.
Es wäre also möglich, Ihre Leistungen vorläufig auszuzahlen und zwar auch inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch diese könnten vorläufig bewilligt werden, es wäre aber auch möglich nur die Regelleistung zu bewilligen und die Kosten der Unterkunft später auszuzahlen.
Sie sollten klarstellen, dass Sie auf die Bewilligung angewiesen sind und daher eine vorläufige Entscheidung nötig ist.
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