"Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B."
Ist dies so zu verstehen, daß jeder Inhaber der FS Klasse B berechtig wäre ein Fahrzeug der Klasse A1 (125 ccm) in Deutschland zu fahren, obwohl seit Anfang der 80er Jahre im dt. FS Klasse 3 bzw. B nur noch die Berechtigung bis 50 ccm eingeräumt wird?
Antwort geschrieben am 18.07.2010 21:32:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zwar gestattet Art. 6 Ziffer 3b, dass die Mitgliedsstaaten die FE-Klasse A1 der Klasse B unterfallen lassen KÖNNEN. Hierzu besteht jedoch kein Zwang.
Der deutsche Gesetzgeber hat von einer automatischen Zuerkennung abgesehen. Lediglich vor dem 01.04.1980 erteilte Führerscheine der Klasse 3 berechtigen auch heute noch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1.
Insoweit ist diese Regelung nicht in der Ihrerseits geschilderten Form zu verstehen, solange eine entsprechende Äquivalenz im deutschen Recht nicht verankert wird (wozu Deutschland nicht verpflichtet ist).
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
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