Antwort geschrieben am 08.02.2012 13:40:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mit geteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die Miete zum vereinbarten Termin zu zahlen. Etwaige Fehler bei der Überweisung sind von Ihnen zu verantworten.
Wenn Sie die vom Vermieter im Januar gesetzte Frist von vier Tagen haben verstreichen lassen, durfte der Vermieter ein Inkassobüro beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten haben Sie grundsätzlich als Verzugsschaden zu tragen.
Die im Februar geleistete Mietzahlung ist auf die Miete anzurechnen. Das Vorgehen des Vermieters ist nicht zulässig, weil Sie den Zweck der Überweisung eindeutig bestimmt haben vgl. § 366 BGB.
Sie haben daher die Februar-Miete vollständig gezahlt.
Andererseits schulden Sie dem Inkassobüro die Kosten aus Verzugsgesichtspunkten in einer Höhe, in der auch ein Anwalt Gebühren hätte berechnen dürfen.
Die anwaltlichen Gebühren für die Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 330.- € belaufen sich auf 83,54 € incl. MWSt.
Sie sollten die Kosten des Inkassobüros in dieser Höhe ausgleichen.
Mit freundlichen Grüßen
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