1.
Muss ich sowohl die Hundebekleidung als auch die Hundebetten mit Etiketten versehen? Falls ja, mit welchen Angaben?
2.
Wenn ich auf die Hundebekleidung und die Hundebetten einen Aufnäher mit dem Shopnamen aufbringen möchte, muss ich dann vorher eine Marke anmelden?
3.
Wenn ich für die Hundebekleidung und die Hundebetten eine Marke anmelde, mit welchen Klassen muss ich dies dann tun?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Antwort geschrieben am 01.05.2011 20:33:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich unterliegen Textilerzeugnisse der Kennzeichnungspflicht nach Textil-Kennzeichnungsgesetz (TextilKennzG), so dass verwendete Materialien und Anteile anzugeben wären (z.B. 80 % Baumwolle, 20 % Viskose).
Ausgenommen davon sind nach Anlage 3 Nr. 42 zum TextilKennzG jedoch ausdrücklich Textilerzeugnisse für Tiere.
Daher wären weder die Tierbekleidung noch die Hundebetten kennzeichnungspflichtig.
Eine fehlende Kennzeichnung kann daher nicht zu einem Verstoß gegen das TextilKennzG oder zu einer Abmahnung nach UWG führen.
2. Nein, für die Verwendung eines Aufnähers mit Ihrer Firmenbezeichnung ist keine Markenanmeldung erforderlich.
3. Nach der Nizzaer Klassifikation, die das DPMA der Markeneintragung zu Grunde legt, erfasst
Die Warenklasse 20 (Möbel, Spiegel, Bilderrahmen etc.) Betten für Haustiere.
Bekleidungsstücke für Tiere fallen unter die Warenklasse 18. Diese umfasst zwar in erster Linie Lederwaren, aber auch Tierbekleidung unabhängig vom verwendeten Material.
Da bei jeder Markenanmeldung von der Anmeldegebühr drei Warenklassen erfasst sind, könnte es empfehlenswert sein, auch die Klasse 28 für Tierspielzeug eintragen zu lassen, falls Sie ggf. künftig auch diese Waren anbieten wollen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Online-Shop oder Markenrecht haben, können Sie sich gern direkt an mich wenden. Für Erläuterungen zu speziell dieser Frage, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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